GGBefG In Kraft
DE Bund

Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter

Gefahrgutbeförderungsgesetz

Metadata

Fundstelle: BGBl I 1975, 2121
Amtliche Abkürzung: GGBefG
Juristische Abkürzung: GefahrgutG
Ausfertigungsdatum: 06.08.1975

Zusätzliche Angaben

AI Generated
Typ: Gesetz
Geltungsbereich: BRD
Rechtsaspekt: Gefahrgut

Versionsverlauf

2023

Version 09.03.2023

Geändert durch BGBl. 2023 I Nr. 56 vom 08.03.2023 (Art. 26)

Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 56 vom 08.03.2023

Link BGBl. 2023 I Nr. 56 vom 08.03.2023 (Article Art. 26)
2023

Version 02.03.2023

Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 2.3.2023 I Nr. 56

Link
2009

Version 07.07.2009

Neugefasst durch Bek. v. 7.7.2009 I 1774, 3975

Link
1975

Version 06.08.1975

Ausfertigungsdatum

Link

Beziehungen zu anderen Dokumenten

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• Rechtsverordnungen nach § 3 GGBefG: Das Gesetz ist als Rahmengesetz angelegt und verweist für die materiellen Detailanforderungen zur Zulassung, Verpackung, Kennzeichnung, Fahrzeugausrüstung, Dokumentation, Ausbildung, Prüfung und Überwachung auf nach diesem Gesetz zu erlassende Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften. • Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und zwischenstaatliche Vereinbarungen: Nach § 1 und § 3 Abs. 2 tritt das Gesetz im grenzüberschreitenden Verkehr zurück, soweit europäische oder zwischenstaatliche Vorschriften unmittelbar anwendbar sind oder durch innerstaatliche Vorschriften umgesetzt werden; zugleich dient es deren Durchführung und Umsetzung. • COTIF-Übereinkommen vom 9. Mai 1980: § 3 Abs. 2 nennt ausdrücklich Abkommen nach Artikel 5 § 2 des Anhangs B dieses Übereinkommens als Regelungsgegenstand für Rechtsverordnungen zur internationalen Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter. • Gesetz über Ordnungswidrigkeiten: § 8 Abs. 1 verweist für Sicherheitsleistungen auf das Ordnungswidrigkeitenrecht, und § 10 Abs. 3 bestimmt unter Bezug auf § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die zuständigen Verwaltungsbehörden. • Grundgesetz: Das Gesetz beschränkt ausdrücklich Grundrechte, insbesondere die körperliche Unversehrtheit bei ärztlicher Überwachung und Untersuchung sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung und das Brief- und Postgeheimnis im Rahmen der Überwachung.

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