Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter
Gefahrgut-AusnahmeverordnungMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB): Zentrale übergeordnete Bezugsverordnung, von deren Vorschriften die GGAV 2002 in zahlreichen Einzelfällen Ausnahmen zulässt. • Gefahrgutverordnung See (GGVSee): Für den Seeverkehr maßgebliche Rechtsgrundlage, von der die GGAV 2002 insbesondere für Fährschiffe und Offshore-Verkehre abweichende Regelungen vorsieht. • Richtlinie 2008/68/EG: Europäische Rahmenrichtlinie über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, auf deren Systematik ADR, RID und ADN im deutschen Gefahrgutrecht aufbauen. • ADR / RID / ADN: Die internationalen technischen Regelwerke für Straße, Schiene und Binnenwasserstraßen werden durch die GGAV 2002 nicht ersetzt, sondern in bestimmten Fällen modifiziert oder ergänzend herangezogen. • IMDG-Code: Maßgebliches internationales Gefahrgutregelwerk für den Seeverkehr, auf das die GGAV 2002 insbesondere bei den Ausnahmen für Fährschiffe und Offshore-Beförderungen Bezug nimmt.
Text
Anwendungsbereich
Die GGAV 2002 ist eine bundesrechtliche Verordnung und konkretisiert als spezialgesetzliche Ausnahmeregelung das Gefahrgutrecht, indem sie Abweichungen von der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt sowie der Gefahrgutverordnung See zulässt. Systematisch steht sie unterhalb der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen und ergänzt die allgemeinen Gefahrgutvorschriften um eng begrenzte, tatbestandlich definierte Erleichterungen oder Sonderanforderungen. Ihr Regelungsgehalt ist nicht die generelle Freistellung vom Gefahrgutrecht, sondern die modifizierte Anwendung einzelner Vorschriften für bestimmte Beförderungssituationen. Inhaltlich regelt sie den sachlichen und modalitätsbezogenen Geltungsbereich, die Einbeziehung grenzüberschreitender innerstaatlicher Teilstrecken und zahlreiche Einzel-Ausnahmen etwa für Fähren, Beförderungspapiere, Abfälle, Tanks, Eichnormale, militärische Beförderungen und Offshore-Verkehre. • Der Anwendungsbereich erfasst je nach Kennzeichnung in der Anlage den Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, die Binnenschifffahrt und den Seeverkehr. Adressiert sind insbesondere Fährbetreiber, Fährpersonal, Fährführer, Fahrzeugführer, Verlader, Abfallsammler, fachkundige Aufsichtspersonen, Reedereien, zivile Unternehmen im Auftrag der Bundeswehr sowie Unternehmen im Offshore-Verkehr. Die Verordnung gilt nicht pauschal für alle Gefahrguttransporte, sondern nur für die in der Anlage einzeln beschriebenen Ausnahmefälle und jeweils unter den dort genannten technischen, organisatorischen und dokumentationsbezogenen Bedingungen. Ausnahmeregelungen bestehen zudem selbst innerhalb der Ausnahmen, etwa durch Ausschlüsse bestimmter Gefahrgutklassen, Mengenbegrenzungen, Befristungen einzelner Ausnahmen bis zum 30. Juni 2027 und besondere Anforderungen für grenzüberschreitende oder nur innerstaatliche Teilstrecken. • In der Praxis bedeutet dies, dass Gefahrgutbeförderungen nicht allein nach den Grundverordnungen beurteilt werden dürfen, sondern stets zu prüfen ist, ob eine spezielle Ausnahme der GGAV 2002 eingreift und welche Zusatzpflichten damit verbunden sind. Häufig ersetzt die Ausnahme keine Anforderungen vollständig, sondern verschiebt sie auf besondere Nachweise, Kennzeichnungen, Beförderungspapiere, Schulungen, technische Ausrüstung oder Mengenlimits. Für Unternehmen ist daher eine einzelfallbezogene Prüfung nach Verkehrsträger, Stoffart, Verpackung, Route und Beteiligten erforderlich.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Fährbetreiber/Reederei: • Pflicht: Fahrzeugführer geeigneter Beförderungseinheiten über ihre gefahrgutbezogenen Pflichten vor der Überfahrt in geeigneter Weise informieren. • Pflicht: Für gedeckte oder geschlossene Fähren einen Notfallplan mit Angaben zu Feuerlöschern, Hydranten, Verhalten in Notfällen und zu unterrichtenden Behörden erstellen und mit der genehmigenden Behörde abstimmen. • Pflicht: Bei den einschlägigen Fähr-Ausnahmen die vorgeschriebene technische Ausrüstung und Feuerlöschinfrastruktur betriebsbereit vorhalten. • Empfehlung: Verfahren zur Vorabkontrolle von Fahrzeugen, Dokumentenprüfung und Zugangssicherung standardisiert festlegen. Fährführer/Schiffsführer: • Pflicht: Vor dem Verladen prüfen bzw. sicherstellen, dass Beförderungseinheiten keine Leckagen aufweisen und entsprechend den Vorgaben positioniert, gesichert und überwacht werden. • Pflicht: Vorgeschriebene Schutzabstände, Fahrgastbeschränkungen und Be- und Entladevorgaben einhalten. • Pflicht: Erforderliche Unterlagen wie Abdruck der Ausnahme oder schriftliche Weisungen an Bord mitführen bzw. griffbereit halten. • Empfehlung: Vor jeder Fahrt die Zulässigkeit der konkreten Gefahrgüter, Mengen und Wetter- bzw. Betriebsbedingungen dokumentiert freigeben. Fahrzeugführer der Beförderungseinheit: • Pflicht: Vor Auffahrt auf eine Fähre den Fährführer anhand des Beförderungspapiers über Art der Ladung und Gefahren informieren. • Pflicht: Die Beförderungseinheit an Bord gegen Wegrollen und Wegrutschen sichern. • Pflicht: Erforderliche Beförderungspapiere und schriftliche Weisungen mitführen; bei festgestellten Leckagen die Auffahrt unterlassen. • Empfehlung: Vor Fahrtantritt Kennzeichnung, Unterlagen und Zustand der Ladungseinheit auf Vollständigkeit und Dichtheit kontrollieren. Verlader: • Pflicht: Im Eisenbahnverkehr bei den einschlägigen Abfall-Ausnahmen Güterwagen auf beiden Längsseiten mit den zutreffenden Großzetteln und zusätzlich mit Rangierzettel versehen. • Pflicht: Die verladenen Güter entsprechend der anwendbaren Ausnahme richtig zuordnen und nur zulässige Zusammenladungen oder Verpackungen verwenden. • Pflicht: Sicherstellen, dass Versandstücke ordnungsgemäß gestaut und gegen Beschädigung gesichert sind. • Empfehlung: Vor Verladung eine dokumentierte Plausibilitätsprüfung zur einschlägigen Ausnahme und zu Mengenbegrenzungen durchführen. Fachkundige Aufsichtsperson bei Abfallsammelaktionen: • Pflicht: Die Pflichten erfüllen, die sonst nach der GGVSEB den beteiligten Verantwortlichen für Verpacken, Verladen und Beförderung zugewiesen sind. • Pflicht: Abfälle nach gefährlichen Eigenschaften beurteilen und den zutreffenden Abfallgruppen zuordnen können. • Pflicht: Die Vorschriften der Ausnahme und der GGVSEB sicher anwenden. • Empfehlung: Annahme- und Sortierkriterien sowie Maßnahmen bei Zwischenfällen vor Beginn jeder Sammlung verbindlich festlegen. Unternehmen im Auftrag der Bundeswehr: • Pflicht: Die genannten Allgemeinen Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr nur im Auftrag und unter Verantwortung der Bundeswehr anwenden. • Pflicht: Im Beförderungspapier zusätzlich den Vermerk „Ausnahme 32 (BwXX)“ aufnehmen. • Pflicht: Den sachlichen Umfang der jeweils einschlägigen Bundeswehr-Ausnahme exakt einhalten. • Empfehlung: Verantwortlichkeiten zwischen zivilem Unternehmen und Bundeswehr vor Transportbeginn eindeutig schriftlich zuordnen. Unternehmen im Offshore-Verkehr: • Pflicht: Gefährliche Güter nur als Lieferung oder Rücklieferung im Zusammenhang mit Errichtung, Betrieb, Instandhaltung oder Wartung von Offshore-Anlagen oder -Baustellen befördern. • Pflicht: Sicherheitsdatenblätter und ein Verzeichnis der an Bord befindlichen gefährlichen Güter mitführen. • Pflicht: Nur zulässige Güter, zulässige Verpackungen, Offshore-Container oder zugelassene Lagerschränke sowie die vorgegebenen Mengenobergrenzen verwenden. • Empfehlung: Vor jeder Verschiffung Ausschlussgüter, Bruttomassen und Zusammenladeverbote systematisch prüfen.