Delegierte Verordnung (EU) 2024/1261 der Kommission vom 11. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Spezifikationen der wesentlichen Elemente des Risikomanagements
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2020/741 v. 25. Mai 2020: Übergeordnete Grundverordnung über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung; die Delegierte Verordnung ergänzt insbesondere Artikel 5 und Anhang II zu den wesentlichen Elementen des Risikomanagements. • Richtlinie 91/271/EWG v. 21. Mai 1991: Sie ist für die Einordnung der Quellen kommunalen Abwassers und der Abwasserbehandlung maßgeblich und bildet damit eine wichtige fachliche Grundlage der Systembeschreibung. • Richtlinie 2000/60/EG v. 23. Oktober 2000: Sie setzt den wasserrechtlichen Ordnungsrahmen und ist bei der Risikobewertung insbesondere für Umweltziele, Schutzgebiete und die Beurteilung von Oberflächengewässern relevant. • Richtlinie (EU) 2020/2184 v. 16. Dezember 2020: Sie ist zu berücksichtigen, soweit Trinkwasserschutzgebiete von der Wasserwiederverwendung betroffen sein können. • Richtlinie 91/676/EWG v. 12. Dezember 1991: Sie ist bei der Risikobewertung in Bezug auf mögliche Nitratbelastungen von Oberflächengewässern und Grundwasser infolge der Bewässerung mit aufbereitetem Wasser einzubeziehen.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1261 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung und ergänzt die Verordnung (EU) 2020/741 inhaltlich-technisch. Sie konkretisiert die in Anhang II der Grundverordnung genannten wesentlichen Elemente des Risikomanagements für die Wasserwiederverwendung und ist damit ein untergeordneter, aber verbindlicher Ausführungsrechtsakt innerhalb des unionsrechtlichen Wasser- und Gesundheitsschutzsystems. Inhaltlich legt sie detaillierte technische Spezifikationen für die Beschreibung des Wasserwiederverwendungssystems, die Ermittlung beteiligter Parteien, die Gefahren- und Expositionsanalyse, die Risikoermittlung für Umwelt sowie Mensch und Tier, zusätzliche Qualitäts- und Überwachungsanforderungen, Vorsorgemaßnahmen, Qualitätskontroll-, Umweltüberwachungs-, Notfall- und Koordinierungsverfahren fest. Ziel ist ein strukturierter, wissenschaftlich fundierter Risikomanagementplan als Grundlage für die Genehmigung der Erzeugung und Lieferung von aufbereitetem Wasser zur landwirtschaftlichen Bewässerung. • Der Anwendungsbereich erfasst alle Akteure des Wasserwiederverwendungssystems für die landwirtschaftliche Bewässerung, insbesondere Betreiber von Aufbereitungseinrichtungen und kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, Betreiber von Speicher- und Verteilungssystemen, Endnutzer wie Landwirte sowie einschlägige Fachbehörden. Die Verordnung gilt für die Ausarbeitung, Überprüfung und Aktualisierung von Risikomanagementplänen und bezieht alle Schritte von der Abwasserquelle bis zur Verwendung auf dem Feld ein. Sie erlaubt flexible Systembeschreibungen, wenn eine Aufbereitungseinrichtung viele Endnutzer versorgt oder ein Risikomanagementplan mehrere Wasserwiederverwendungssysteme abdeckt. Bestehende Risikobewertungs- und Risikomanagementprotokolle können weiter genutzt werden, sofern die technischen Spezifikationen dieser Verordnung eingehalten werden. • In der Praxis bedeutet dies, dass Wasserwiederverwendungsprojekte für die landwirtschaftliche Bewässerung nur mit einem deutlich vertieften, dokumentierten und akteursübergreifend abgestimmten Risikomanagement betrieben werden können. Erforderlich sind unter anderem eine genaue Systembeschreibung, die Zuordnung von Verantwortlichkeiten, die Bewertung von Gefahren wie Pathogenen, Schadstoffen oder Systemausfällen, die Festlegung zusätzlicher Überwachungsparameter sowie Notfall- und Kommunikationsverfahren. Für Betreiber und Endnutzer steigt damit der organisatorische, fachliche und dokumentarische Aufwand erheblich.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Betreiber der Aufbereitungseinrichtung und der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage: • Pflicht: Die Aufbereitungseinrichtung und gegebenenfalls die kommunale Abwasserbehandlungsanlage sind ordnungsgemäß zu betreiben, zu bewirtschaften und zu warten. • Pflicht: Es ist sicherzustellen, dass das aufbereitete Wasser an der Stelle der Einhaltung die Mindestanforderungen an Qualität und Überwachung sowie zusätzliche Genehmigungsbedingungen erfüllt. • Pflicht: Der Risikomanagementplan ist auszuarbeiten oder zu unterstützen sowie regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren. • Empfehlung: Kritische Kontrollpunkte, Prozessparameter und Notfallkommunikation sollten fortlaufend dokumentiert und mit den übrigen Akteuren abgestimmt werden. Betreiber von Anlagen zur Speicherung und Verteilung von aufbereitetem Wasser: • Pflicht: Der für Speicherung und Verteilung relevante Teil des Risikomanagementplans ist auszuarbeiten oder zu unterstützen sowie zu überprüfen und zu aktualisieren. • Pflicht: Speicher- und Verteilungssysteme sowie gegebenenfalls zusätzliche Barrieren sind ordnungsgemäß zu betreiben und zu warten. • Pflicht: Erforderliche Maßnahmen des Risikomanagements und des Notfallmanagements im Speicher- und Verteilungssystem sind umzusetzen. • Empfehlung: Maßnahmen gegen Kreuzkontamination und zur Sicherung der Wasserqualität während der Verteilung sollten systematisch überwacht werden. Endnutzer: • Pflicht: Kulturpflanzen sind mit aufbereitetem Wasser entsprechend den einschlägigen Güteklassen zu bewässern. • Pflicht: Bewässerungssysteme sowie vorhandene Vermeidungsmaßnahmen und Barrieren sind zu betreiben, zu warten und zu überprüfen. • Pflicht: Am Risikomanagementplan für die Bewässerung ist mitzuwirken; erforderliche Risikomanagementmaßnahmen sind umzusetzen. • Empfehlung: Bewässerungsverfahren, Erntepraktiken und Schutzmaßnahmen für Arbeitskräfte sollten an die jeweilige Kulturpflanzenkategorie und die Wasserqualität angepasst werden. Behörden außerhalb der benannten zuständigen Behörde: • Pflicht: Zum Risikomanagementplan und zu relevanten Schwellenwerten für Qualitäts- und Überwachungsparameter ist eine Stellungnahme abzugeben oder an ihrer Ausarbeitung mitzuwirken. • Pflicht: Relevante Informationen sind an die benannte zuständige Behörde weiterzugeben. • Empfehlung: Fachbehörden sollten wasser-, gesundheits- und umweltbezogene Anforderungen frühzeitig koordinieren, um widerspruchsfreie Bewertungsmaßstäbe sicherzustellen.