Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
WasserhaushaltsgesetzMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2000/60/EG v. 23. Oktober 2000: Sie schafft den Ordnungsrahmen der europäischen Wasserpolitik und ist die zentrale übergeordnete Grundlage für Bewirtschaftungsziele, Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne des WHG. • Richtlinie 2007/60/EG v. 23. Oktober 2007: Sie regelt die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken und bildet die Grundlage für Risikobewertung, Gefahrenkarten, Risikokarten und Risikomanagementpläne nach dem WHG. • Richtlinie 2006/118/EG v. 12. Dezember 2006: Sie konkretisiert den Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung und spiegelt sich insbesondere in den Vorschriften zu Grundwasserbewirtschaftung und Grundwasserschutz wider. • Richtlinie 2004/35/EG v. 21. April 2004: Sie regelt die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden und steht in engem Zusammenhang mit den Vorschriften des WHG zur Sanierung von Gewässerschäden. • Wasserhaushaltsgesetz in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung: Es ist die Vorgängerregelung, auf die zahlreiche Überleitungs- und Fortgeltungsvorschriften des geltenden WHG Bezug nehmen.
Text
Anwendungsbereich
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist ein Bundesgesetz und das zentrale Stammgesetz des deutschen Wasserrechts. Es ordnet die Bewirtschaftung von oberirdischen Gewässern, Küstengewässern, Grundwasser sowie teilweise Meeresgewässern und setzt zahlreiche unionsrechtliche Vorgaben in nationales Recht um; zugleich ermächtigt es zum Erlass ergänzender Rechtsverordnungen und verzahnt sich mit Landesrecht, insbesondere bei Zuständigkeiten, Schutzgebieten und Ausnahmen. Inhaltlich legt es Zweck, Begriffe und allgemeine Sorgfaltspflichten fest, regelt die Zulassung von Gewässerbenutzungen und Gewässerausbauten, bestimmt Bewirtschaftungsziele für Oberflächengewässer, Küstengewässer, Meeresgewässer und Grundwasser und enthält Vorgaben zu Abwasser, wassergefährdenden Stoffen, Hochwasserschutz, Gewässeraufsicht, Haftung, Sanierung und Entschädigung. Es verbindet damit vorsorgenden Gewässerschutz, Nutzungssteuerung und Gefahrenabwehr in einem einheitlichen Regelungssystem. • Der Anwendungsbereich erfasst grundsätzlich jede Person, Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und Gewässern, Gewässerbenutzer, Betreiber von Abwasseranlagen und Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen, Träger der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, Behörden des Bundes und der Länder sowie weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften. Sachlich gilt das Gesetz für oberirdische Gewässer, Küstengewässer und Grundwasser, für Meeresgewässer aber nur in den ausdrücklich genannten Teilen; zudem können die Länder kleine Gewässer von untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung und Heilquellen teilweise ausnehmen. Zahlreiche Pflichten treffen auch mittelbar Betroffene, etwa Anlieger, Unterhaltungspflichtige oder in Hochwasserrisikogebieten gelegene Grundstückseigentümer. Ausnahmen bestehen insbesondere für Gemeingebrauch, Eigentümer- und Anliegergebrauch, bestimmte erlaubnisfreie Grundwasserbenutzungen, Gefahrenabwehrlagen sowie landesrechtlich ausgestaltete Sonderfälle. • In der Praxis bedeutet das WHG, dass Gewässernutzungen regelmäßig nur nach behördlicher Zulassung oder innerhalb eng begrenzter gesetzlicher Ausnahmen zulässig sind und dass Nutzungen an strenge Schutz-, Vorsorge- und Überwachungspflichten gebunden werden. Für Unternehmen und öffentliche Träger prägen vor allem Anforderungen an Abwassereinleitungen, Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen, Gewässerunterhaltung, Hochwasservorsorge und Dokumentation den Vollzug. Für Grundstückseigentümer sind insbesondere Gewässerrandstreifen, Schutzgebiete, Überschwemmungsgebiete sowie Duldungs- und Anpassungspflichten relevant. Das Gesetz schafft damit einen dauerhaften Ausgleich zwischen Nutzung, Schutz, Vorsorge und Sanierung im Wasserhaushalt.
Stand: 31.08.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Jede Person: • Pflicht: Bei Maßnahmen mit möglichen Einwirkungen auf Gewässer ist die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Veränderungen der Gewässereigenschaften zu vermeiden. • Pflicht: Wasser ist mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam zu verwenden. • Pflicht: Soweit Hochwasserbetroffenheit möglich ist, sind im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren geeignete Vorsorgemaßnahmen zur Schadensminderung zu treffen. • Empfehlung: Vor Nutzungsänderungen, Einleitungen oder baulichen Maßnahmen frühzeitig prüfen, ob wasserrechtliche Zulassungen, Schutzgebietsauflagen oder Hochwasservorgaben einschlägig sind. Gewässerbenutzer: • Pflicht: Gewässerbenutzungen dürfen grundsätzlich nur mit Erlaubnis oder Bewilligung erfolgen, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift. • Pflicht: Nebenbestimmungen, Überwachungs- und Berichtspflichten aus der Zulassung sind einzuhalten. • Pflicht: Nachteilige Gewässerveränderungen sind zu vermeiden; bei bestimmten Benutzungen sind Überwachungs- und Unterrichtungspflichten zu erfüllen. • Empfehlung: Vorhaben technisch so auslegen, dass Mindestwasserführung, Gewässerzustand und stoffliche Anforderungen dauerhaft eingehalten werden. Betreiber von Abwasseranlagen oder Abwassereinleitungen: • Pflicht: Abwasseranlagen sind ordnungsgemäß und je nach Anlage nach dem Stand der Technik oder nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. • Pflicht: Direkteinleitungen und genehmigungsbedürftige Indirekteinleitungen dürfen nur unter Einhaltung der einschlägigen Anforderungen erfolgen. • Pflicht: Selbstüberwachung, Probenahmen, Aufzeichnungen und Vorlagepflichten sind zu erfüllen. • Empfehlung: Betriebsorganisation und Dokumentation so gestalten, dass Anpassungen an geänderte technische oder rechtliche Anforderungen kurzfristig möglich sind. Betreiber von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen: • Pflicht: Anlagen sind so zu beschaffen und zu betreiben, dass nachteilige Veränderungen von Gewässern nicht zu besorgen sind. • Pflicht: Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind bei Errichtung, Betrieb, Unterhaltung und Stilllegung einzuhalten. • Pflicht: Soweit erforderlich, ist vor Errichtung, Betrieb oder wesentlicher Änderung eine Eignungsfeststellung einzuholen. • Empfehlung: Rückhalte-, Kontroll- und Sicherheitskonzepte regelmäßig überprüfen, um Leckagen und Haftungsfälle zu vermeiden. Träger der öffentlichen Wasserversorgung: • Pflicht: Wassergewinnungsanlagen dürfen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, unterhalten und betrieben werden. • Pflicht: Auf einen sorgsamen Umgang mit Wasser ist hinzuwirken; Wasserverluste sind gering zu halten. • Pflicht: Endverbraucher sind über Maßnahmen zur Wassereinsparung unter Beachtung der hygienischen Anforderungen zu informieren. • Empfehlung: Einzugsgebiete, Wasserverluste und Vorsorgemaßnahmen fortlaufend beobachten, um Versorgungssicherheit und Schutz der Ressource zu stärken. Abwasserbeseitigungspflichtige juristische Personen des öffentlichen Rechts: • Pflicht: Abwasser ist ordnungsgemäß zu sammeln, fortzuleiten, zu behandeln und zu beseitigen. • Pflicht: Die Abwasserbeseitigung muss so erfolgen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. • Pflicht: Erforderliche Anlagen und organisatorische Strukturen zur Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sind vorzuhalten. • Empfehlung: Niederschlagswasserbewirtschaftung möglichst ortsnah und getrennt vom Schmutzwasser organisieren, soweit keine entgegenstehenden Belange bestehen. Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und Gewässern: • Pflicht: Duldungs-, Bewirtschaftungs- und Unterlassungspflichten etwa bei Gewässerunterhaltung, Gewässerrandstreifen, Schutzgebieten oder gewässerkundlichen Maßnahmen sind zu beachten. • Pflicht: Verbote in Gewässerrandstreifen und Überschwemmungsgebieten sind einzuhalten. • Pflicht: Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf nicht unzulässig behindert oder verstärkt werden. • Empfehlung: Flächennutzung, Bepflanzung, Lagerung und bauliche Entwicklung an Gewässernähe und Hochwasserrisiken anpassen. Zuständige Behörden: • Pflicht: Gewässerbewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten zu koordinieren und Bewirtschaftungsziele, Maßnahmenprogramme, Bewirtschaftungspläne sowie Hochwasserrisikomanagement umzusetzen. • Pflicht: Zulassungen zu prüfen, Nebenbestimmungen festzulegen, Gewässeraufsicht auszuüben und erforderliche Anordnungen zu treffen. • Pflicht: Öffentlichkeitsbeteiligung, Veröffentlichungspflichten sowie Überprüfungs- und Aktualisierungspflichten wahrzunehmen. • Empfehlung: Fachplanung, Vollzug und Zusammenarbeit zwischen Wasser-, Planfeststellungs-, Berg- und Kommunalbehörden eng verzahnen, um Zielkonflikte frühzeitig aufzulösen.