Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen
KreislaufwirtschaftsgesetzMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008: Sie ist die unionsrechtliche Abfallrahmenrichtlinie, deren Zielvorgaben das KrWG ausdrücklich fördern und in deutsches Recht überführen soll. • Richtlinie (EU) 2018/851: Sie ändert die Richtlinie 2008/98/EG und prägt insbesondere die Zielvorgaben zu Recycling, Getrenntsammlung und Kreislaufwirtschaft, die im KrWG aufgegriffen werden. • Bundes-Immissionsschutzgesetz: Es ist für Pflichten der Anlagenbetreiber, die Genehmigung von Entsorgungsanlagen und einzelne Betreiberpflichten maßgeblich; das KrWG verweist hierfür mehrfach auf das Immissionsschutzrecht. • Wasserhaushaltsgesetz: Es ist relevant, soweit Stoffe in Gewässer oder Abwasseranlagen eingebracht werden oder flüssige Abfälle unter bestimmten Voraussetzungen mit Abwasser beseitigt werden. • Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994: Es ist die wesentliche Vorgängerregelung; Übergangsvorschriften des KrWG ordnen das Fortgelten bestimmter Genehmigungen und Pflichtenübertragungen an.
Text
Anwendungsbereich
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz ist ein Bundesgesetz des Abfallrechts und bildet die zentrale gesetzliche Grundlage für die Förderung der Kreislaufwirtschaft sowie die Sicherung einer umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung. Es ordnet Abfälle systematisch nach Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstiger Verwertung und Beseitigung und setzt dabei unionsrechtliche Vorgaben, insbesondere der Richtlinie 2008/98/EG, in deutsches Recht um. Inhaltlich regelt es den Abfallbegriff, Nebenprodukte, das Ende der Abfalleigenschaft, Grundpflichten von Erzeugern und Besitzern, die Produktverantwortung, Zuständigkeiten öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, Planungs- und Überwachungsinstrumente sowie Anforderungen an gefährliche Abfälle und Deponien. Zugleich enthält es Ermächtigungen für weitergehende Rechtsverordnungen, Bußgeldtatbestände und Vorschriften zum Vollzug. • Der Anwendungsbereich erfasst die Vermeidung, Verwertung, Beseitigung und sonstige Bewirtschaftung von Abfällen und richtet sich an Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Makler, Entsorger, Betreiber von Anlagen und Deponien, Hersteller und Vertreiber im Rahmen der Produktverantwortung, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Behörden sowie bestimmte Einrichtungen der öffentlichen Hand. Für private Haushaltungen bestehen insbesondere Überlassungspflichten gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, während gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen einem Anzeige- und Aufsichtsregime unterliegen. Ausgenommen sind unter anderem bestimmte tierische Nebenprodukte, radioaktive Stoffe, nicht gefasste gasförmige Stoffe, in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitete Stoffe, Böden in situ, bestimmte nicht kontaminierte Aushubmaterialien, Kampfmittel sowie bestimmte bergbauliche Abfälle. Besondere Sonderregelungen bestehen zudem für den Bereich der Bundeswehr, für radioaktiv kontaminierte Abfälle nach Maßgabe des Strahlenschutzrechts und für Stoffe, die als Nebenprodukt oder nach Ende der Abfalleigenschaft nicht mehr als Abfall gelten. • In der Praxis bedeutet das Gesetz, dass Abfälle zunächst rechtlich eingeordnet und dann nach der Abfallhierarchie zu bewirtschaften sind, wobei Verwertung grundsätzlich Vorrang vor Beseitigung hat. Unternehmen müssen je nach Rolle Anzeigen, Erlaubnisse, Register, Nachweise oder organisatorische Sicherungen vorhalten; öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger müssen insbesondere Bioabfälle, Kunststoff, Metall, Papier, Glas, Textilien, Sperrmüll und gefährliche Abfälle getrennt erfassen. Hersteller und Vertreiber werden über die Produktverantwortung in Rücknahme, Kennzeichnung, Kostenbeteiligung und Obhutspflichten einbezogen. Für gefährliche Abfälle, Deponien und Sammlungen gelten verschärfte Überwachungs-, Zulassungs- und Sanktionsmechanismen.
Stand: 02.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Erzeuger und Besitzer von Abfällen: • Pflicht: Abfälle vorrangig zu verwerten; die Verwertung hat Vorrang vor der Beseitigung. • Pflicht: Abfälle getrennt zu sammeln und zu behandeln, soweit dies für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder Beseitigung erforderlich ist. • Pflicht: Nicht verwertbare Abfälle so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. • Empfehlung: Interne Abfallströme früh nach Abfallart, Gefährlichkeit und Verwertungsweg organisieren und dokumentieren. Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen: • Pflicht: Abfälle grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen, soweit keine Eigenverwertung auf dem Grundstück erfolgt oder beabsichtigt ist. • Pflicht: Getrennte Erfassungsvorgaben zu beachten, insbesondere bei Bioabfällen, Glas, Papier, Textilien, Sperrmüll und gefährlichen Abfällen. • Pflicht: Rücknahme- und Rückgabepflichten für bestimmte Erzeugnisse zu beachten, soweit hierfür besondere Systeme bestehen. • Empfehlung: Fehlwürfe und Vermischungen vermeiden, um hochwertige Verwertung und ordnungsgemäße Entsorgung zu sichern. Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen: • Pflicht: Die Tätigkeit vor Aufnahme anzuzeigen; bei gefährlichen Abfällen ist regelmäßig eine Erlaubnis erforderlich. • Pflicht: Zuverlässigkeit sowie Fach- und Sachkunde des Inhabers, der verantwortlichen Personen und des Personals sicherzustellen. • Pflicht: Bei gefährlichen Abfällen Register- und Nachweispflichten einzuhalten; Sammler und Beförderer müssen Fahrzeuge gegebenenfalls mit A-Schildern kennzeichnen. • Empfehlung: Verwertungswege, Sammelumfänge und Zuständigkeiten vor Tätigkeitsbeginn rechtssicher festlegen. Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger: • Pflicht: Überlassene Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen zu verwerten oder zu beseitigen. • Pflicht: Bestimmte Abfallarten getrennt zu sammeln, darunter Bioabfälle, Kunststoff, Metall, Papier, Glas, Textilien, Sperrmüll und gefährliche Abfälle. • Pflicht: Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen zu erstellen. • Empfehlung: Sammelsysteme so auszugestalten, dass Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling möglichst hochwertig ermöglicht werden. Hersteller und Vertreiber: • Pflicht: Im Rahmen der Produktverantwortung Erzeugnisse so zu gestalten und zu vertreiben, dass Abfall vermieden und eine umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung ermöglicht wird. • Pflicht: Bei entsprechenden Rechtsverordnungen Rücknahme-, Rückgabe-, Kennzeichnungs-, Nachweis- und Kostenbeteiligungspflichten einzuhalten. • Pflicht: Bei freiwilliger Rücknahme vor Beginn die zuständige Behörde zu informieren. • Empfehlung: Rezyklateinsatz, Reparierbarkeit, Rücknahmelogistik und Obhutspflichten früh in Produkt- und Vertriebsprozesse integrieren. Betreiber von Deponien und Entsorgungsanlagen: • Pflicht: Anlagen nur mit den erforderlichen Zulassungen zu errichten, zu betreiben, wesentlich zu ändern oder stillzulegen. • Pflicht: Anforderungen an Sicherheit, Überwachung, Emissionen, Rekultivierung und Nachsorge einzuhalten. • Pflicht: Der zuständigen Behörde Zugang, Unterlagen, Prüfungen und erforderliche Informationen zu ermöglichen. • Empfehlung: Stilllegung, Nachsorge und Sicherheitsleistungen bereits in der Betriebsplanung finanziell und organisatorisch abbilden. Behörden und sonstige zuständige Stellen: • Pflicht: Abfallbewirtschaftung, Sammlungen, gefährliche Abfälle, Deponien und Produktverantwortung zu überwachen. • Pflicht: Im Einzelfall erforderliche Anordnungen zur Durchführung des Gesetzes zu treffen. • Pflicht: Die Öffentlichkeit bei Abfallwirtschaftsplänen zu beteiligen und bestimmte Informationen zugänglich zu machen. • Empfehlung: Überwachung risikoorientiert an Gefährlichkeit, Anlagenart und Verwertungswegen ausrichten. Behörden des Bundes und sonstige Stellen der öffentlichen Hand nach § 45: • Pflicht: Durch ihr Verhalten zur Erfüllung des Gesetzeszwecks beizutragen. • Pflicht: Bei Beschaffung und Aufträgen Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die etwa langlebig, reparaturfreundlich, recyclingfähig oder unter Einsatz von Rezyklaten hergestellt sind. • Pflicht: Andere Rechtsvorschriften bei der Beschaffung und Verwendung zu berücksichtigen. • Empfehlung: Beschaffungsvorgänge systematisch an Ressourcenschonung, Rezyklateinsatz und Abfallvermeidung ausrichten.