Durchführungsverordnung (EU) 2024/1664 der Kommission vom 12. Juni 2024 zur Festsetzung des Anpassungssatzes für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Kalenderjahr 2024
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2021/2116 vom 2. Dezember 2021: Sie ist die zentrale Rechtsgrundlage für die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und ermächtigt in Artikel 17 zur Festsetzung des Anpassungssatzes sowie in Artikel 16 zur Bildung der Unions-Agrarreserve. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er bildet die primärrechtliche Grundlage für den Erlass von Durchführungsverordnungen der Kommission im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik. • Verordnung (EU) Nr. 1306/2013: Sie wurde durch die Verordnung (EU) 2021/2116 aufgehoben und ist damit die maßgebliche Vorgängerregelung im Bereich der Finanzierung und Kontrolle der Gemeinsamen Agrarpolitik. • Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2116: Diese Vorschrift definiert die Interventionen in Form von Direktzahlungen, auf die der festgesetzte Anpassungssatz Anwendung findet. • Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/2116: Diese Vorschrift erfasst die Sondermaßnahmen, die neben den Direktzahlungen ebenfalls in den sachlichen Anwendungsbereich des Anpassungssatzes einbezogen werden.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1664 ist eine Verordnung und konkretisiert Artikel 17 der Verordnung (EU) 2021/2116 für das Kalenderjahr 2024. Sie legt unionsweit verbindlich fest, dass für bestimmte Direktzahlungen und Sondermaßnahmen ein Anpassungssatz von 0 % gilt; damit wird die Möglichkeit einer späteren Anpassung bis zum 1. Dezember 2024 offengehalten, ohne bereits im Juni eine tatsächliche Kürzung vorzunehmen. Inhaltlich regelt sie damit die haushaltsdisziplinarische Einordnung von Direktzahlungen im System der Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik. Zusammengefasst bestimmt der Rechtsakt, dass Zahlungen über 2 000 EUR für im Kalenderjahr 2024 eingereichte Beihilfeanträge zwar dem Mechanismus der Haushaltsdisziplin unterfallen, im Ergebnis aber nicht gekürzt werden. • Der Anwendungsbereich erfasst Landwirte als Empfänger von Direktzahlungen und Sondermaßnahmen sowie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die diese Zahlungen bewilligen und auszahlen. Maßgeblich sind nur Zahlungen von mehr als 2 000 EUR, die auf Beihilfeanträgen für das Kalenderjahr 2024 beruhen und Interventionen in Form von Direktzahlungen oder Sondermaßnahmen betreffen. Nicht erfasst sind Zahlungen bis einschließlich 2 000 EUR sowie Zahlungen, deren Beihilfeanträge in einem anderen Kalenderjahr eingereicht wurden; dies gilt auch dann, wenn die Auszahlung erst später erfolgt. Die Verordnung schafft damit eine kalenderjahresbezogene Abgrenzung und sichert die Gleichbehandlung der betroffenen Landwirte bei fristgerechten und verspäteten Auszahlungen. • In der Praxis bedeutet dies, dass Auszahlungsstellen bei förderfähigen Direktzahlungen und Sondermaßnahmen für 2024 oberhalb von 2 000 EUR zwar den Mechanismus der Haushaltsdisziplin prüfen müssen, tatsächlich aber keine Kürzung vornehmen, weil der Anpassungssatz 0 % beträgt. Für Landwirte führt dies im Kalenderjahr 2024 zu keiner finanziellen Minderung aus diesem Instrument. Entscheidend bleibt jedoch, dass nur Anträge des Kalenderjahres 2024 erfasst sind. Zugleich bleibt der unionsrechtliche Rahmen für eine spätere Anpassung des Satzes auf Grundlage neuer Informationen bestehen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten / zuständige Zahlstellen: • Pflicht1: Zahlungen von mehr als 2 000 EUR für im Kalenderjahr 2024 eingereichte Beihilfeanträge auf Direktzahlungen und Sondermaßnahmen dem festgelegten Anpassungsmechanismus zuordnen. • Pflicht2: Bei diesen Zahlungen keine tatsächliche Kürzung vornehmen, da der Anpassungssatz 0 % beträgt. • Pflicht3: Sicherstellen, dass verspätete Auszahlungen nur dann unter diese Regelung fallen, wenn der zugrunde liegende Beihilfeantrag im Kalenderjahr 2024 eingereicht wurde. • Empfehlung: Die Zuordnung der Zahlungen sollte strikt nach Antragsjahr und Schwellenwert dokumentiert werden, um Gleichbehandlung und Vollzugssicherheit zu gewährleisten. Landwirte: • Pflicht1: Beihilfeanträge für die betroffenen Direktzahlungen und Sondermaßnahmen dem Kalenderjahr 2024 zuordnen können. • Pflicht2: Bei Zahlungen oberhalb von 2 000 EUR die Einordnung als von der Haushaltsdisziplin erfasste Zahlung beachten, auch wenn sich im Ergebnis keine Kürzung ergibt. • Pflicht3: Bei verspäteten Auszahlungen nachvollziehbar machen können, auf welches Kalenderjahr sich der ursprüngliche Antrag bezieht. • Empfehlung: Antragsunterlagen und Bewilligungsbezüge zum Kalenderjahr 2024 sollten geordnet vorgehalten werden, damit die korrekte Behandlung der Zahlung nachvollziehbar bleibt.