Empfehlung (Euratom) 2024/440 der Kommission vom 2. Februar 2024 über die Verwendung von Dosiskoeffizienten für die Schätzung der effektiven Dosis und der Äquivalentdosis für die Zwecke der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 563)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013: Sie bildet die zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage der Empfehlung und verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Verwendung von Dosiskoeffizienten für die Schätzung effektiver Dosen und Äquivalentdosen. • Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 31, 32 und 33: Er bildet die primärrechtliche Grundlage für die Festlegung, Überprüfung und Sicherstellung der Beachtung grundlegender Strahlenschutznormen. • Artikel 106a Euratom-Vertrag in Verbindung mit Artikel 292 AEUV: Diese Vorschriften bilden die formelle Rechtsgrundlage für den Erlass von Empfehlungen durch die Kommission. • ICRP-Veröffentlichungen 130, 134, 137, 141 und 151: Sie sind keine Rechtsakte der Union, werden aber durch die Empfehlung als maßgebliche wissenschaftliche Grundlage für die Schätzung interner Exposition herangezogen. • Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom: Diese früheren Strahlenschutzrichtlinien wurden durch die Richtlinie 2013/59/Euratom aufgehoben und sind daher nur noch im systematischen Zusammenhang relevant.
Text
Anwendungsbereich
Die Empfehlung (Euratom) 2024/440 ist ein unionsrechtlicher Rechtsakt ohne verbindliche unmittelbare Rechtswirkung wie eine Verordnung oder Richtlinie, dient jedoch der einheitlichen Auslegung und praktischen Anwendung von Artikel 13 der Richtlinie 2013/59/Euratom im System des Euratom-Strahlenschutzrechts. Sie stützt sich auf Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 106a Euratom-Vertrag in Verbindung mit Artikel 292 AEUV und konkretisiert, welche wissenschaftlichen Dosiskoeffizienten für die Schätzung der effektiven Dosis und der Äquivalentdosis aus interner Exposition herangezogen werden sollen. Inhaltlich empfiehlt sie den Mitgliedstaaten, für diese Schätzungen die ICRP-Veröffentlichungen 130, 134, 137, 141 und 151 einschließlich aller darin enthaltenen Dosiskoeffizienten zu verwenden. Ziel ist die Harmonisierung der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und damit eine unionsweit einheitliche Umsetzung der einschlägigen Vorgaben der Richtlinie 2013/59/Euratom. • Der Anwendungsbereich erfasst in erster Linie die Mitgliedstaaten, an die die Empfehlung ausdrücklich gerichtet ist, sowie deren zuständige Behörden, die Vorschriften und Vollzugspraxis zur Dosisermittlung bei interner Exposition auszugestalten haben. Mittelbar betroffen sind außerdem Betreiber, Strahlenschutzverantwortliche, Dosimetrie- und Messstellen sowie strahlenexponierte Arbeitskräfte, soweit ihre Expositionsbewertung auf solchen Dosiskoeffizienten beruht. Sachlich beschränkt sich die Empfehlung auf die Schätzung der effektiven Dosis und der Äquivalentdosis aus interner Exposition für Zwecke der Richtlinie 2013/59/Euratom, insbesondere bei berufsbedingter Aufnahme von Radionukliden. Ausnahmeregelungen enthält der Wortlaut nicht; zugleich ist der Regelungsgegenstand auf die in den genannten ICRP-Teilen 1 bis 5 behandelten Radionuklide einschließlich Radon begrenzt. • In der Praxis bedeutet dies, dass nationale Behörden und fachlich zuständige Stellen bei der Ermittlung interner Strahlenexposition ihre Berechnungsgrundlagen an den aktualisierten ICRP-Dosiskoeffizienten ausrichten sollten. Mess- und Bewertungsverfahren für beruflich exponierte Personen sind damit an einen unionsweit empfohlenen Stand von Wissenschaft und Technik anzupassen. Dies fördert vergleichbare Dosisbewertungen, erleichtert den behördlichen Vollzug und reduziert Unterschiede zwischen nationalen Bewertungsmaßstäben.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Geeignete Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Beachtung der Grundnormen im Bereich des Strahlenschutzes vorhalten oder anpassen. • Für die Schätzung der effektiven Dosis und der Äquivalentdosis aus interner Exposition die ICRP-Veröffentlichungen 130, 134, 137, 141 und 151 samt Dosiskoeffizienten verwenden. • Eine unionsweit einheitliche Umsetzung der einschlägigen Vorgaben der Richtlinie 2013/59/Euratom unterstützen. • Empfehlung: Nationale Vollzugsvorgaben, Berechnungshilfen und Fachleitlinien zeitnah auf die aktualisierten Dosiskoeffizienten abstimmen. Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten: • Die aktualisierten ICRP-Dosiskoeffizienten in behördliche Bewertungs- und Überwachungsverfahren für interne Exposition übernehmen. • Die Schätzung der effektiven Dosis und der Äquivalentdosis auf wissenschaftlich fundierte und aktuelle Koeffizienten stützen. • Eine harmonisierte Anwendung der einschlägigen Strahlenschutzvorgaben im nationalen Vollzug sicherstellen. • Empfehlung: Fachaufsicht, Anerkennungsverfahren und Verwaltungspraxis auf eine einheitliche Verwendung der aktualisierten Koeffizienten ausrichten. Arbeitgeber, Betreiber und fachlich zuständige Mess- oder Dosimetriestellen: • Interne Expositionen beruflich exponierter Arbeitskräfte auf Grundlage der vorgegebenen bzw. behördlich übernommenen Dosiskoeffizienten bewerten. • Messungen und Dosisabschätzungen an den aktualisierten methodischen Grundlagen ausrichten. • Bei der Dosisermittlung die in den ICRP-Teilen 1 bis 5 enthaltenen Koeffizienten für relevante Radionuklide einschließlich Radon berücksichtigen. • Empfehlung: Interne Verfahren, Software, Berechnungsblätter und Dokumentation auf die aktualisierte Koeffizientenbasis umstellen.