Delegierte Verordnung (EU) 2023/2445 der Kommission vom 28. Juli 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens für das Binnenmarktprogramm
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2021/690 v. 28. April 2021: Basisrechtsakt für das Binnenmarktprogramm 2021–2027; Artikel 17 und 18 regeln Überwachung und Evaluierung, Anhang IV enthält zentrale Leistungsindikatoren. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Primärrechtliche Grundlage, auf die der delegierte Rechtsakt gestützt wird. • Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014: Durch die Verordnung (EU) 2021/690 aufgehobene Vorgängerregelungen im Programmbereich. • Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission v. 17. Juni 2014: Im Anhang als Referenz für einen Ergebnisindikator (staatliche Beihilfen als Prozentsatz) herangezogen.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2445 ist eine unmittelbar geltende Verordnung, die als delegierter Rechtsakt die Verordnung (EU) 2021/690 auf Grundlage von Artikel 17 Absatz 3 ergänzt und damit die gesetzessystematische Ausgestaltung der Programmsteuerung (Überwachung und Evaluierung) präzisiert. Sie konkretisiert, welche Indikatoren für die Überwachung und Bewertung des Binnenmarktprogramms nach den Artikeln 17 und 18 heranzuziehen sind, indem sie die bereits bestehenden Kernindikatoren (Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/690) systematisch bezeichnet und um „Indikatoren der zweiten Ebene“ erweitert. Inhaltlich regelt sie zudem Grundzüge der Datenerhebung (Kommissionsdatenquellen, jährliche Datenbereitstellung durch Empfänger von Unionsmitteln, Informationsblätter zur Überwachung je Maßnahme). Der Anhang definiert die zusätzlichen Leistungs‑, Ergebnis‑ und Wirkungsindikatoren entlang der Programmziele (u. a. Binnenmarkt, KMU, Standards, Verbraucherschutz, Lebensmittelsicherheit, europäische Statistiken). • Anwendungsbereichlich erfasst sind die Europäische Kommission als verantwortliche Stelle für Messung und Nutzung der Indikatoren sowie Empfänger von Unionsmitteln, die jährlich Daten bereitstellen, sobald diese verfügbar sind. Erfasst sind außerdem Interessenträger, denen Ergebnisübersichten auf Basis von Informationsblättern zur Überwachung je Maßnahme bereitgestellt werden können, sowie (für die Säule „Lebensmittel“) nationale Verwaltungen, deren Ergebnisse über die Europäische Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales eingeholt werden. Der Rahmen gilt für die Überwachung und Bewertung der Tätigkeiten und Zielerreichung des Binnenmarktprogramms im Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2027. Eine sektorale Sonderregel besteht ausdrücklich nur für die Säule „Lebensmittel“ hinsichtlich des Datenabrufs über nationale Verwaltungen. • In der Praxis führt die Verordnung zu standardisierten Berichtsdaten für geförderte Maßnahmen, weil Empfänger jährlich indikatorbezogene Informationen liefern und die Kommission diese mit eigenen Datenquellen zusammenführt. Dadurch werden Leistungen (z. B. Schulungen, IT‑Projekte), Ergebnisse (z. B. Nutzerzufriedenheit, Nutzung von Diensten) und Wirkungen (z. B. Meldungen zu antimikrobiellen Tierarzneimitteln, Eurostat‑Reichweiten) vergleichbar auswertbar, bei zugleich „verhältnismäßigen“ Berichtspflichten zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands.
Stand: 20.03.2026