Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen
StromnetzzugangsverordnungMetadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005: Es ist die zentrale Ermächtigungs- und Rahmengrundlage der StromNZV und bestimmt insbesondere Netzzugang, Regulierungsbefugnisse, Ordnungswidrigkeiten sowie die abschließende Einordnung der Verordnung. • Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August 2016: Es ist für Messung, Last- oder Zählerstandsgangübermittlung und den Einsatz intelligenter Messsysteme maßgeblich und beeinflusst die Anwendung standardisierter Lastprofile. • Erneuerbare-Energien-Gesetz: Es ist Bezugspunkt für den gesonderten Bilanzkreis, über den Energien mit Einspeisevergütung bilanziell an den Bilanzkreis der Übertragungsnetzbetreiber weitergeleitet werden. • Verordnung (EU) 2015/1222 vom 24. Juli 2015: Sie wird für Handelsgeschäfte zum energetischen und bilanziellen Ausgleich von Systemsicherheitsmaßnahmen herangezogen und verweist auf den nominierten Strommarktbetreiber. • Niederspannungsanschlussverordnung: Ihre Regelung des § 18 gilt für den Lieferantenrahmenvertrag entsprechend und ergänzt damit die vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs.
Text
Anwendungsbereich
Die StromNZV ist eine bundesrechtliche Verordnung auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes und konkretisiert die rechtlichen und organisatorischen Bedingungen des Netzzugangs zu Elektrizitätsversorgungsnetzen. Sie entfaltet unmittelbare Wirkung für die beteiligten Marktakteure und ist systematisch in sieben Teile gegliedert, die von allgemeinen Bestimmungen über Übertragungs- und Verteilernetze bis zu Vertragsbeziehungen, Festlegungsbefugnissen und Ordnungswidrigkeiten reichen. Inhaltlich regelt sie insbesondere Bilanzkreise, Fahrpläne, Regelenergie, Verlustenergie, standardisierte Lastprofile, Lieferantenwechsel und Standardangebote. Zugleich erklärt sie ihre Regelungen als abschließend im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes und begrenzt den Anspruch auf Netznutzung durch die jeweiligen Netzkapazitäten. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Betreiber von Übertragungs- und Verteilernetzen, sonstige Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Netznutzer, Lieferanten, Bilanzkreisverantwortliche, Netzzugangsberechtigte sowie Letztverbraucher in einzelnen Sonderkonstellationen. Er betrifft Einspeisungen in Netze und die damit verbundene zeitgleiche Entnahme an räumlich entfernten Entnahmestellen sowie die hierfür nötigen Mess-, Bilanzierungs-, Vertrags- und Datenaustauschprozesse. Besondere Regelungen gelten etwa für standardisierte Lastprofile im Niederspannungsnetz bis 100.000 Kilowattstunden Jahresentnahme, für die Erbringung von Regelenergie sowie für bilanzielle Sonderkreise etwa für Verlustenergie, EEG-Energien und Systemsicherheitsmaßnahmen. Ausnahmen bestehen mehrfach für Verteilernetzbetreiber mit weniger als 100.000 unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden, etwa bei Ausschreibungen für Verlustenergie, beim Verlustenergiebilanzkreis, beim EEG-Bilanzkreis und beim Differenzbilanzkreis. • In der Praxis strukturiert die Verordnung die tägliche Marktkommunikation im Stromsektor: Einspeise- und Entnahmestellen werden Bilanzkreisen zugeordnet, Fahrpläne fristgerecht gemeldet, Abweichungen viertelstündlich bilanziert und Ausgleichsenergie abgerechnet. Netzbetreiber müssen Lieferantenwechsel, Datenaustausch, Engpasskommunikation und Vertragsangebote standardisiert organisieren. Dadurch werden Netzzugang, Versorgungssicherheit und Abrechnung in Massengeschäften vereinheitlicht, zugleich aber an technische Kapazitäten und behördliche Festlegungen gebunden.
Stand: 08.09.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen: • Müssen dem Bilanzkreisverantwortlichen und anderen Netzbetreibern die für Abrechnung und Verminderung von Bilanzkreisabweichungen erforderlichen Daten unverzüglich elektronisch übermitteln. • Müssen für den Lieferantenwechsel und die Zuordnung von Einspeiseanlagen bundesweit einheitliche, massengeschäftstaugliche Verfahren sowie ein einheitliches Datenformat verwenden. • Müssen auf Anforderung des Netzzugangsberechtigten innerhalb von sieben Arbeitstagen ein vollständiges und bindendes Angebot für einen Lieferantenrahmen- oder Netznutzungsvertrag abgeben. • Empfehlung: • Datenaustausch, Fristenkontrolle und Vertragsmuster sollten zentral standardisiert und revisionssicher dokumentiert werden. Betreiber von Übertragungsnetzen: • Müssen Regelenergie über eine gemeinsame regelzonenübergreifende anonymisierte Ausschreibung auf einer Internetplattform beschaffen. • Müssen Mehr- und Mindereinspeisungen aller Bilanzkreise viertelstündlich saldieren und die Abrechnung der Ausgleichsenergie grundsätzlich spätestens zwei Monate nach dem Abrechnungsmonat erstellen. • Müssen Engpässe wirtschaftlich zumutbar verhindern, verfügbare Kapazitäten diskriminierungsfrei bewirtschaften und Engpässe unverzüglich veröffentlichen sowie betroffene Bilanzkreisverantwortliche möglichst elektronisch informieren. • Empfehlung: • Ausschreibungs-, Bilanzierungs- und Engpassprozesse sollten technisch eng verzahnt werden, um Abweichungen, Nachfragen und Fristverlängerungen zu vermeiden. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen: • Müssen im Niederspannungsnetz für Letztverbraucher bis 100.000 Kilowattstunden Jahresentnahme standardisierte Lastprofile anwenden, soweit keine Übermittlung von Last- oder Zählerstandsgängen erfolgt. • Müssen für Lastprofilkunden eine Jahresverbrauchsprognose festlegen und dem Lieferanten oder Netznutzer mitteilen. • Müssen Jahresmehr- und Jahresmindermengen nach Ablauf des Abrechnungsjahres mit einem einheitlichen Preis abrechnen und diesen Preis veröffentlichen. • Empfehlung: • Prognoseverfahren, Differenzbilanzierung und Veröffentlichungspflichten sollten konsistent ausgestaltet werden; Ausnahmetatbestände für kleinere Netze sind gesondert nachzuhalten. Bilanzkreisverantwortliche: • Müssen in jeder Viertelstunde eine ausgeglichene Bilanz zwischen Einspeisungen und Entnahmen sicherstellen und tragen die wirtschaftliche Verantwortung für Abweichungen. • Müssen die von Netzbetreibern übermittelten Daten rechtzeitig prüfen und Einwände gegen Vollständigkeit oder Richtigkeit unverzüglich elektronisch mitteilen. • Müssen mit dem Betreiber des Übertragungsnetzes einen Bilanzkreisvertrag über Führung, Abwicklung und Abrechnung des Bilanzkreises schließen. • Empfehlung: • Viertelstundenscharfe Überwachung, belastbare Fahrplanprozesse und dokumentierte Prüfpfade für Stammdaten und Abrechnungsdaten sind wesentlich. Lieferanten: • Müssen gemeinsam mit Bilanzkreisverantwortlichen und Übertragungsnetzbetreibern sicherstellen, dass Letztverbrauchern mit Zählerstandsgangmessung oder viertelstündiger Lastgangmessung auf Verlangen die Erbringung von Minutenreserve oder Sekundärregelung über einen anderen Bilanzkreis gegen angemessenes Entgelt ermöglicht wird. • Der bisherige Lieferant muss dem Netzbetreiber die Abmeldung seines Kunden unverzüglich mitteilen. • Der bisherige Lieferant muss dem neuen Lieferanten eine Kündigungsbestätigung elektronisch in einem einheitlichen Format übersenden, soweit dieser die Kündigung in Vertretung des Kunden erklärt hat. • Empfehlung: • Rollenwechsel zwischen allgemeinem Lieferantenprozess und Sonderfällen der Regelleistungserbringung sollten vertraglich und prozessual klar getrennt werden. Netznutzer und Netzzugangsberechtigte: • Müssen innerhalb einer Regelzone Bilanzkreise bilden oder sich solchen Bilanzkreisen zuordnen lassen. • Dürfen nur einem Bilanzkreis zugeordnet werden, dessen Bilanzkreisverantwortlicher die Ausgleichsverantwortung übernommen hat. • Müssen spätestens mit Anmeldung der ersten Kundenentnahmestelle zur Netznutzung ein verbindliches Vertragsangebot beim Netzbetreiber anfordern. • Empfehlung: • Die Zuordnung von Entnahmestellen, Bilanzkreisen und Vertragsrollen sollte vor Lieferbeginn vollständig geklärt und dokumentiert sein. Anbieter von Regelenergieprodukten: • Müssen nachweisen, dass sie die für die jeweilige Regelenergieart erforderlichen technischen Anforderungen erfüllen. • Müssen insbesondere ihre technischen Fähigkeiten und die ordnungsgemäße Erbringung der Regelleistung unter betrieblichen Bedingungen belegen. • Haben Mindestangebote zu beachten, sofern diese festgelegt sind; Teilleistungen dürfen das jeweilige Mindestangebot nicht unterschreiten. • Empfehlung: • Präqualifikation, Nachweisführung und Angebotsstruktur sollten frühzeitig auf die Ausschreibungsbedingungen und Mindestgrößen abgestimmt werden.