Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung
Mess- und EichverordnungMetadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013: Es ist die übergeordnete gesetzliche Grundlage der MessEV und regelt die grundlegenden Anforderungen an Messgeräte, deren Verwendung, Eichung, Konformitätsbewertung und Marktüberwachung. • Richtlinie 2014/32/EU vom 26. Februar 2014: Sie harmonisiert die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt und bildet für zahlreiche in § 8 genannte Geräte die unionsrechtliche Grundlage der gerätespezifischen Anforderungen. • Richtlinie 2014/31/EU vom 26. Februar 2014: Sie regelt die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt und ist für die entsprechenden Anforderungen und Konformitätsregeln der MessEV maßgeblich. • Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 9. Juli 2008: Sie ist für die CE-Kennzeichnung sowie für Vorgaben zu Akkreditierung und Marktüberwachung relevant, auf die die MessEV bei der Kennzeichnung ausdrücklich Bezug nimmt. • Eichordnung in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung: Sie ist die wesentliche Vorgängerregelung, auf die die Übergangsvorschriften der MessEV bei Bauanforderungen, Kennzeichen und Anerkennungen mehrfach Bezug nehmen.
Text
Anwendungsbereich
Die MessEV ist eine Verordnung und konkretisiert das Mess- und Eichgesetz innerhalb des gesetzlichen Messwesens. Sie regelt sowohl das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt als auch deren Verwendung, Kennzeichnung, Konformitätsbewertung, Eichung und Befundprüfung. Systematisch ist sie eine untergesetzliche Ausführungsregelung mit starkem unionsrechtlichem Bezug, da sie zahlreiche ältere und neuere EU-Richtlinien zum Messwesen umsetzt. Inhaltlich schafft sie ein einheitliches Regime zur Sicherung von Messrichtigkeit, Messbeständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Marktüberwachung. • Der Anwendungsbereich erfasst Hersteller, Einführer, Bevollmächtigte, Konformitätsbewertungsstellen, Verwender, staatlich anerkannte Prüfstellen, Instandsetzer sowie zuständige Behörden. Er gilt für Messgeräte und bestimmte Teilgeräte insbesondere dann, wenn sie im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr, in medizinischen und pharmazeutischen Laboratorien, bei der Heilkunde, im öffentlichen Verkehr oder bei bestimmten Strahlenschutzanwendungen verwendet werden; zudem werden auch bestimmte Medizinprodukte wie nichtselbsttätige Waagen und Dosismessgeräte einbezogen. Ausgenommen sind unter anderem einzelne in Anlage 1 benannte Geräte, bestimmte Zusatzeinrichtungen mit rückwirkungsfreien Schnittstellen sowie besondere Verwendungen, etwa in Teilbereichen der Energieversorgung, im Vermessungswesen, bei geringfügigen Leistungen oder bei speziellen amtlichen Aufgaben. Für Ausnahmen trägt der Verwender die Beweislast. • In der Praxis bedeutet dies, dass Messgeräte vor Marktbereitstellung und Nutzung nicht nur technisch geeignet sein müssen, sondern je nach Gerätetyp einer geregelten Konformitätsbewertung, Kennzeichnung, Dokumentation und späteren Eichung oder Überwachung unterliegen. Betreiber müssen Aufstellung, Gebrauch und Wartung so organisieren, dass Messrichtigkeit und Ablesbarkeit dauerhaft gesichert sind; im Direktverkauf muss der Messvorgang für den Käufer beobachtbar sein. Hersteller und Prüfstellen unterliegen detaillierten Dokumentations-, Qualitäts- und Kennzeichnungspflichten, während Ausnahmen eng umrissen und im Zweifel nachweisbedürftig sind. Dadurch werden Abrechnungssicherheit, Verbraucherschutz und die Verlässlichkeit behördlich oder wirtschaftlich relevanter Messwerte abgesichert.
Stand: 16.08.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Messgeräte so konstruieren und herstellen, dass sie die allgemeinen und gerätespezifischen wesentlichen Anforderungen, insbesondere zu Fehlergrenzen, Messbeständigkeit, Schutz gegen Verfälschung und Prüfbarkeit, erfüllen. • Technische Unterlagen einschließlich Risikoanalyse erstellen und das geeignete Konformitätsbewertungsverfahren durchführen lassen oder durchführen. • Messgeräte ordnungsgemäß kennzeichnen, mit vorgeschriebenen Aufschriften versehen und die erforderlichen Informationen sowie die Konformitätserklärung in deutscher Sprache bereitstellen. • Empfehlung: Bereits in der Entwicklungsphase die vorgesehenen Umgebungsbedingungen, Schnittstellen, Software-Schutzmechanismen und spätere Eich- und Prüfanforderungen systematisch einplanen. Einführer: • Bei eingeführten Produkten Name oder Fabrikmarke sowie zustellungsfähige Anschrift auf dem Messgerät angeben lassen bzw. sicherstellen, dass diese Angaben vorhanden sind. • Nur Messgeräte bereitstellen, die die vorgeschriebenen Kennzeichnungen und Aufschriften tragen. • Empfehlung: Vor dem Bereitstellen prüfen, ob Konformitätserklärung, Kennzeichnung und deutschsprachige Unterlagen vollständig vorliegen. Konformitätsbewertungsstellen: • Konformitätsbewertungen nur im Rahmen der jeweils zulässigen Module und mit ausreichender technischer Prüfung durchführen. • Bescheinigungen, Prüfberichte und Mitteilungen gegenüber anerkennender Stelle und anderen Konformitätsbewertungsstellen ordnungsgemäß handhaben. • Die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe unterhalten. • Empfehlung: Verfahren zur Dokumentation von Baumusteränderungen, Bescheinigungen und Überwachungshandlungen revisionssicher ausgestalten. Verwender: • Sicherstellen, dass das verwendete Messgerät die erforderliche Genauigkeit besitzt, für die Umgebungsbedingungen geeignet ist und innerhalb des zulässigen Messbereichs betrieben wird. • Messgeräte so aufstellen, anschließen, handhaben und warten, dass richtige Messungen und eine zuverlässige Ablesung gewährleistet sind. • Verkehrsfehlergrenzen nicht zum eigenen Vorteil ausnutzen; im Direktverkauf den Messvorgang für den Käufer beobachtbar machen. • Empfehlung: Interne Betriebsanweisungen zu Aufstellung, Wartung, Nachweisen über Ausnahmen und Bereithaltung der Geräteinformationen einführen. Antragstellende Person bei der Eichung: • Messgeräte für die Eichung reinigen und ordnungsgemäß herrichten. • Bewegliche Geräte zur Eichung vorführen oder ortsfest zu eichende Geräte ungehindert und gefahrlos zugänglich machen sowie Arbeitshilfen und Arbeitsräume bereitstellen. • Die beizufügenden Unterlagen des Messgeräts zur Eichung vorlegen. • Empfehlung: Eichtermine, Unterlagenbestand und Zugänglichkeit der Geräte frühzeitig organisatorisch absichern. Dosimetriestelle: • Dosimetersonden nur ausgeben, wenn das Dosimeter konformitätsbewertet ist und die Stelle regelmäßig an Vergleichsmessungen teilnimmt. • Teilnahme und Ergebnisse der Vergleichsmessungen der zuständigen Behörde mitteilen. • Auswertungen nur für zuvor selbst ausgegebene Dosimetersonden vornehmen. • Empfehlung: Ausgabe, Rücklauf, Auswertung und Behördenmitteilungen in einem geschlossenen Qualitätssicherungsprozess führen. Verwender öffentlicher Waagen: • Die Waage mit der vorgeschriebenen Aufschrift zum Wägebereich kennzeichnen und Beginn sowie Einstellung des Betriebs unverzüglich anzeigen. • Öffentliche Wägungen gewissenhaft und unparteiisch durchführen und bei Interessenkonflikten ablehnen. • Wägeergebnisse bescheinigen und Unterlagen über öffentliche Wägungen zwei Jahre aufbewahren. • Empfehlung: Standardisierte Formblätter und dokumentierte Unabhängigkeitsregeln für öffentliche Wägungen vorhalten. Prüfstellen: • Eichungen und Befundprüfungen sach- und fachgerecht, unparteiisch und innerhalb der anerkannten Messgerätearten und Messbereiche durchführen. • Ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem unterhalten und ausreichend qualifiziertes Personal einsetzen. • Prüfungsunterlagen über Eichungen und Befundprüfungen erstellen und zwei Jahre aufbewahren. • Empfehlung: Personalqualifikation, Unabhängigkeit und Prüfmittelüberwachung fortlaufend nachweisbar dokumentieren. Leitung und stellvertretende Leitung staatlich anerkannter Prüfstellen: • Sicherstellen, dass nur konforme Messgeräte geeicht werden und Prüfungen ordnungsgemäß unter Beachtung aller Auflagen erfolgen. • Missbräuchliche Verwendung von Eichkennzeichen und Sicherungszeichen verhindern. • Bei Verhinderung beider Leitungsfunktionen keine Eichungen durchführen lassen. • Empfehlung: Vertretungs- und Freigabeprozesse eindeutig festlegen und den Zugriff auf Kennzeichen streng kontrollieren. Instandsetzer: • Inständig gesetzte Messgeräte nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mit dem Instandsetzerkennzeichen kenntlich machen. • Zusatzzeichen entwerten, entfernte Sicherungszeichen ersetzen und die zuständige Behörde unverzüglich über die Instandsetzung informieren. • Änderungen des Firmensitzes, Wegfall von Voraussetzungen oder Einstellung der Tätigkeit unverzüglich mitteilen und Kennzeichen ggf. zurückgeben. • Empfehlung: Für jede Instandsetzung eine standardisierte Dokumentation mit Gerätedaten, Standort, Datum und verantwortlicher Fachkraft führen. Träger staatlich anerkannter Prüfstellen: • Aufnahme und Einstellung des Betriebs der Prüfstelle unverzüglich anzeigen. • Aufnahme und Ende der Beschäftigung der Leitung und stellvertretenden Leitung unverzüglich anzeigen. • Empfehlung: Meldepflichten in die Organisations- und Personalprozesse der Prüfstelle verbindlich integrieren.