Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1834 der Kommission vom 3. Dezember 2020 über die unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden Treibhausgasemissionen für jeden Mitgliedstaat für das Jahr 2018
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Entscheidung Nr. 406/2009/EG vom 23. April 2009: Sie ist die zentrale materielle Grundlage des Beschlusses und legt jährliche Emissionszuweisungen sowie den Mechanismus zur Prüfung der Einhaltung für den Zeitraum 2013 bis 2020 fest. • Verordnung (EU) Nr. 525/2013 vom 21. Mai 2013: Sie ist die übergeordnete verfahrensrechtliche Grundlage für Überwachung, Berichterstattung und Prüfung der Treibhausgasemissionen; auf Artikel 19 Absatz 6 stützt sich der Durchführungsbeschluss unmittelbar. • Beschluss 2013/162/EU vom 26. März 2013: Er legt die jährlichen Emissionszuweisungen der Mitgliedstaaten in Tonnen Kohlendioxidäquivalent für den Zeitraum 2013 bis 2020 fest und konkretisiert damit die Lastenteilungsentscheidung. • Durchführungsbeschluss 2013/634/EU vom 31. Oktober 2013: Er enthält die Anpassungen der jährlichen Emissionszuweisungen an die einzelnen Mitgliedstaaten und ist für die korrekte Einordnung der Emissionswerte maßgeblich. • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 vom 30. Juni 2014: Sie regelt Struktur, Format, Vorlageverfahren und Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Informationen und bildet den operativen Rahmen für die hier zugrunde liegende Inventarprüfung.
Text
Anwendungsbereich
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1834 ist ein unionsrechtlicher Beschluss der Kommission mit konkretisierender und feststellender Wirkung im Vollzug des europäischen Klimaschutzrechts. Er ordnet sich systematisch als Durchführungsakt zur Verordnung (EU) Nr. 525/2013 ein und dient zugleich der Anwendung der Entscheidung Nr. 406/2009/EG, indem er die nach jährlicher Prüfung korrigierten Treibhausgasemissionen der Mitgliedstaaten für 2018 verbindlich feststellt. Inhaltlich beschränkt sich der Rechtsakt im Wesentlichen auf die Festlegung der Gesamtsumme der unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG fallenden Emissionen je Mitgliedstaat auf Grundlage der geprüften Inventardaten. Mit seinem Inkrafttreten beginnt zudem der in der Verordnung vorgesehene Viermonatszeitraum für die Inanspruchnahme der Flexibilitätsregelungen. • Der Anwendungsbereich erfasst unmittelbar die Mitgliedstaaten sowie die Europäische Kommission im Rahmen der Emissionsüberwachung, Inventarprüfung und Einhaltungskontrolle für den Zeitraum der Lastenteilungsentscheidung bis 2020. Betroffen sind insbesondere die nationalen Stellen, die Emissionsdaten melden, korrigierte Inventare berücksichtigen und gegebenenfalls Flexibilitätsregelungen nutzen müssen. Der Beschluss richtet sich nicht an private Unternehmen oder Einzelpersonen, sondern an staatliche Akteure im unionsrechtlichen Berichts- und Compliance-System. Ausnahmen im Sinne sektoraler oder personeller Freistellungen regelt der Beschluss selbst nicht; seine Reichweite ist jedoch sachlich auf Emissionen beschränkt, die unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG fallen. • In der Praxis fixiert der Beschluss die für 2018 maßgeblichen, nach Prüfung korrigierten Emissionswerte jedes Mitgliedstaats und schafft damit die belastbare Grundlage für die unionsrechtliche Einhaltungsprüfung. Nationale Behörden müssen diese Werte als verbindliche Referenz für die Bewertung ihrer Zielerreichung und für etwaige Nutzung von Flexibilitätsmechanismen heranziehen. Für Deutschland ist etwa ein Wert von 434 047 773 Tonnen Kohlendioxidäquivalent ausgewiesen, für Frankreich 342 199 873 und für Polen 213 033 372.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Treibhausgasemissionsinventare für das Jahr 2018 nach den unionsrechtlich vorgegebenen Verfahren vorlegen. • Pflicht: Korrigierte Inventardaten sowie technische Korrekturen und geänderte Schätzungen aus der umfassenden Prüfung berücksichtigen. • Pflicht: Innerhalb des mit Veröffentlichung beginnenden Viermonatszeitraums gegebenenfalls die vorgesehenen Flexibilitätsregelungen nach der Entscheidung Nr. 406/2009/EG nutzen. • Empfehlung: Interne Abstimmungsprozesse zwischen Inventarstelle, Umweltverwaltung und zuständigen Klimaschutzressorts so organisieren, dass Prüfberichte und Fristen ohne Verzögerung umgesetzt werden. Europäische Kommission: • Pflicht: Die umfassende Prüfung der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Emissionsdaten nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 durchführen. • Pflicht: Die nach Abschluss der Prüfung korrigierten Emissionssummen je Mitgliedstaat im Anhang des Beschlusses verbindlich feststellen. • Pflicht: Durch Veröffentlichung des Beschlusses den Fristbeginn für die Inanspruchnahme der Flexibilitätsregelungen auslösen. • Empfehlung: Die Ergebnisse der Inventarprüfung konsistent mit den abschließenden Prüfberichten und den angepassten Emissionszuweisungen fortschreiben. Nationale Inventar- und Fachbehörden: • Pflicht: Die für die Emissionsberichterstattung maßgeblichen Daten nach Struktur, Format und Verfahren der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 erstellen und übermitteln. • Pflicht: Festgestellte Korrekturen aus der unionsrechtlichen Prüfung in den nationalen Datenbestand übernehmen. • Pflicht: Die festgestellten Emissionswerte als Grundlage der nationalen Einhaltungs- und Maßnahmenbewertung verwenden. • Empfehlung: Qualitätssicherungs- und Dokumentationsverfahren so ausrichten, dass technische Korrekturen und geänderte Schätzungen frühzeitig nachvollzogen werden können.