Durchführungsverordnung (EU) 2024/2445 der Kommission vom 11. September 2024 zur Abweichung für das Jahr 2024 von Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höhe der Vorschüsse für flächen- und tierbezogene Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vom 17. Dezember 2013: Sie bildet die unmittelbare Rechtsgrundlage der Abweichung; von Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 3 wird für 2024 hinsichtlich der Vorschusshöhe abgewichen. • Verordnung (EU) 2021/2116 vom 2. Dezember 2021: Sie ist die übergeordnete aktuelle GAP-Finanzierungs- und Kontrollverordnung und ordnet in Artikel 104 an, dass Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für bestimmte ELER-Ausgaben weiterhin gilt. • Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vom 17. Dezember 2013: Sie regelt die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den ELER und bestimmt den sachlichen Rahmen der flächen- und tierbezogenen Maßnahmen, auf die sich die erhöhte Vorschussmöglichkeit bezieht. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er bildet die primärrechtliche Grundlage für den Erlass von Durchführungsrechtsakten der Kommission im Unionsrecht. • Verordnung (EG) Nr. 1698/2005: Sie wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aufgehoben und ist damit nur noch als frühere Vorgängerregelung der ELER-Förderarchitektur relevant.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2445 ist eine Verordnung und als unionsrechtlicher Durchführungsrechtsakt in allen ihren Teilen verbindlich und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat anwendbar. Systematisch steht sie im Recht der Gemeinsamen Agrarpolitik und weicht für das Antragsjahr 2024 punktuell von Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ab, soweit es um die Höhe von Vorschüssen für flächen- und tierbezogene Maßnahmen der ländlichen Entwicklung geht. Inhaltlich erhöht sie die zulässige Obergrenze für Vorschüsse von bislang bis zu 75 % auf bis zu 85 %. Anlass sind außergewöhnliche Belastungen durch geopolitische Krisen, hohe Betriebsmittelpreise, niedrige Preise für bestimmte Grunderzeugnisse, widrige Wetterereignisse und daraus folgende Liquiditätsprobleme landwirtschaftlicher Erzeuger. • Der Anwendungsbereich erfasst die Mitgliedstaaten als entscheidende Verwaltungsträger, insbesondere bei der Leistung von Vorschüssen für das Antragsjahr 2024 im Rahmen der Förderung der ländlichen Entwicklung. Begünstigt werden landwirtschaftliche Erzeuger mittelbar, soweit sie Zahlungen für flächen- und tierbezogene Maßnahmen erhalten; angesprochen sind außerdem die Zahlstellen im Rahmen der Programmdurchführung. Die Regelung gilt nicht allgemein für sämtliche Agrarzahlungen, sondern nur für den in der Verordnung beschriebenen Bereich der im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums gewährten Förderung. Eine Ausnahmeregelung liegt gerade in der zeitlich befristeten Abweichung von der regulären Vorschussgrenze vor; sie beschränkt sich auf das Antragsjahr 2024 und ersetzt die Grundregel nicht dauerhaft. • In der Praxis können Mitgliedstaaten bei einschlägigen ELER-Maßnahmen des Antragsjahres 2024 höhere Vorschüsse auszahlen und so Liquiditätsengpässe landwirtschaftlicher Erzeuger früher abfedern. Für die Verwaltung bedeutet dies einen erweiterten Handlungsspielraum bei der Auszahlung, ohne dass die zugrunde liegenden Fördermaßnahmen selbst neu geregelt werden. Für Begünstigte verbessert sich vor allem die kurzfristige Finanzierungsbasis in einem von hohen Kosten, Marktstörungen und wetterbedingten Ertragseinbußen geprägten Umfeld.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Bei Anwendung der Abweichung dürfen Vorschüsse für das Antragsjahr 2024 nur im Bereich der flächen- und tierbezogenen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gewährt werden. • Pflicht: Die Vorschusshöhe darf 85 % der im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums gewährten Förderung nicht überschreiten. • Pflicht: Die Abweichung ist zeitlich auf das Antragsjahr 2024 beschränkt und darf nicht als dauerhafte allgemeine Obergrenze angewandt werden. • Empfehlung: Nationale Verwaltungs- und Auszahlungsverfahren sollten so angepasst werden, dass erhöhte Vorschüsse gezielt zur Minderung akuter Liquiditätsprobleme eingesetzt werden. Zahlstellen: • Pflicht: Vorschusszahlungen sind nur im Rahmen der einschlägigen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums und innerhalb der erhöhten Obergrenze abzuwickeln. • Pflicht: Bei der Auszahlung ist die zeitliche Beschränkung der Sonderregelung auf 2024 zu beachten. • Pflicht: Die Abwicklung muss an die weiterhin geltenden Vorgaben des Finanzierungs- und Kontrollsystems der Gemeinsamen Agrarpolitik angebunden bleiben. • Empfehlung: Interne Prüf- und Freigabeprozesse sollten auf die befristete Abweichung abgestimmt und dokumentiert werden. Begünstigte landwirtschaftliche Erzeuger: • Pflicht: Förderanträge müssen sich auf die einschlägigen flächen- und tierbezogenen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beziehen. • Pflicht: Die Inanspruchnahme höherer Vorschüsse setzt die Einordnung in das Antragsjahr 2024 voraus. • Pflicht: Die allgemeinen Voraussetzungen der jeweiligen Fördermaßnahme bleiben trotz erhöhter Vorschussgrenze bestehen. • Empfehlung: Die vorgezogene Liquidität sollte vorrangig zur Deckung laufender betrieblicher Belastungen aus Betriebsmitteln, Ernteausfällen und Marktstörungen verwendet werden.