Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
BetriebssicherheitsverordnungMetadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Arbeitsschutzgesetz: Es ist die übergeordnete Grundnorm des betrieblichen Arbeitsschutzes; die BetrSichV knüpft mehrfach an dessen Begriffsbestimmungen, Organisationspflichten sowie Bußgeld- und Strafvorschriften an. • Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen: Es bildet den übergeordneten Rahmen für überwachungsbedürftige Anlagen; die BetrSichV verweist insbesondere bei Zulassung von Überwachungsstellen sowie bei Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften hierauf. • Gefahrstoffverordnung: Sie ist besonders relevant bei explosionsgefährdeten Bereichen sowie beim Brand- und Explosionsschutz erlaubnispflichtiger Anlagen; das Explosionsschutzdokument und entsprechende Schutzmaßnahmen werden ausdrücklich einbezogen. • Produktsicherheitsgesetz: Es ist wichtig für Herstellerpflichten und für die Bereitstellung sicherer Arbeitsmittel auf dem Markt; bei Änderungen an Arbeitsmitteln kann eine Neubewertung von Herstellerpflichten erforderlich werden. • Betriebssicherheitsverordnung in der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Fassung: Diese Vorgängerfassung wurde durch die vorliegende Verordnung abgelöst; Übergangsvorschriften sichern den Weiterbetrieb bestehender Anlagen und die Fortgeltung früherer Erlaubnisse und Prüfungen.
Text
Anwendungsbereich
Die Betriebssicherheitsverordnung ist eine bundesrechtliche Verordnung des Arbeitsschutzrechts. Sie konkretisiert die Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln und regelt zugleich für bestimmte überwachungsbedürftige Anlagen Prüf-, Erlaubnis- und Dokumentationspflichten sowie den Schutz anderer Personen im Gefahrenbereich. Systematisch verbindet sie allgemeine Anforderungen an Gefährdungsbeurteilung, Auswahl, Verwendung, Instandhaltung, Unterweisung und Prüfung mit besonderen Vorschriften in den Anhängen für mobile Arbeitsmittel, Hebezeuge, hoch gelegene Arbeitsplätze, Aufzugs- und Druckanlagen. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit oder Straftat sanktioniert werden. Zusammengefasst verpflichtet die Verordnung vor der Verwendung von Arbeitsmitteln zu einer fachkundig erstellten Gefährdungsbeurteilung, zur Ableitung von Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik und zur Festlegung erforderlicher Prüfungen. Sie verlangt sichere Auswahl, Bereitstellung, Benutzung, Instandhaltung und regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten. Für überwachungsbedürftige Anlagen wie Aufzugs-, Explosionsschutz- und Druckanlagen enthält sie zusätzliche Prüf- und teils Erlaubnispflichten. Die Anhänge konkretisieren dies etwa für Krane, Flüssiggasanlagen und maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik. • Der Anwendungsbereich erfasst Arbeitgeber bei der Verwendung von Arbeitsmitteln sowie ihnen gleichgestellte Verwender überwachungsbedürftiger Anlagen zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken, außerdem Auftraggeber und Zwischenmeister im Heimarbeitsrecht. Geschützt sind Beschäftigte und ihnen gleichgestellte Personen wie Schülerinnen und Schüler, Studierende, in Heimarbeit Beschäftigte sowie sonstige in wissenschaftlichen Einrichtungen tätige Personen; bei überwachungsbedürftigen Anlagen werden auch andere Personen im Gefahrenbereich einbezogen. Einbezogen sind ferner zur Prüfung befähigte Personen, Prüfsachverständige, zugelassene Überwachungsstellen, Auftragnehmer und mehrere gleichzeitig tätige Arbeitgeber im Rahmen der Koordination. Ausgenommen sind insbesondere Bereiche des Bundesberggesetzes mit speziellen Vorschriften, bestimmte Seeschiffe, teils Energieanlagen im Bereich von Druckanlagen sowie behördlich oder verteidigungsbedingt zugelassene Ausnahmen. • In der Praxis bedeutet dies, dass Arbeitsmittel erst nach dokumentierter Gefährdungsbeurteilung, Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen und Festlegung von Prüf- und Unterweisungsprozessen eingesetzt werden dürfen. Für Krane, Leitern, Gerüste, Aufzüge, Druck- und Flüssiggasanlagen sind die besonderen Anhangsvorgaben in die betriebliche Organisation zu übernehmen. Änderungen, Instandhaltungen und Störungen lösen regelmäßig zusätzliche Prüf-, Dokumentations- und Abstimmungspflichten aus. Bei überwachungsbedürftigen Anlagen kommen je nach Anlagentyp ZÜS-Prüfungen, Prüfbescheinigungen, Prüffristen und teils behördliche Erlaubnisse hinzu.
Stand: 31.08.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Arbeitgeber: • Pflicht: Vor der Verwendung von Arbeitsmitteln eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und daraus notwendige Schutzmaßnahmen ableiten. • Pflicht: Nur sichere und geeignete Arbeitsmittel bereitstellen und deren Verwendung erst nach erforderlichen Prüfungen zulassen. • Pflicht: Beschäftigte vor erstmaliger Verwendung und danach regelmäßig, mindestens jährlich, unterweisen sowie Betriebsanweisungen bereitstellen. • Empfehlung: Prüf- und Unterweisungsfristen zentral dokumentieren und Änderungen an Arbeitsmitteln systematisch auf Prüf- und Herstellerpflichten bewerten. Gleichgestellte Verwender überwachungsbedürftiger Anlagen: • Pflicht: Für überwachungsbedürftige Anlagen die einschlägigen Prüfungen vor Inbetriebnahme, nach Änderungen und wiederkehrend sicherstellen. • Pflicht: Prüfaufzeichnungen und Bescheinigungen am Betriebsort vorhalten und auf Verlangen der Behörde vorlegen. • Pflicht: Unfälle und Schadensfälle bei den betroffenen Anlagen unverzüglich anzeigen. • Empfehlung: Den Anlagenbestand nach Erlaubnispflicht, Prüfzuständigkeit und Prüffristen strukturieren. Beschäftigte und gleichgestellte Personen: • Pflicht: Arbeitsmittel nur entsprechend Unterweisung, Betriebsanweisung und festgelegten Schutzmaßnahmen verwenden. • Pflicht: Nur bereitgestellte oder ausdrücklich gestattete Arbeitsmittel benutzen. • Pflicht: Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sowie persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß verwenden. • Empfehlung: Auffälligkeiten, Mängel und Störungen vor der Verwendung oder im Betrieb unverzüglich melden. Zur Prüfung befähigte Personen / Prüfsachverständige: • Pflicht: Prüfungen fachlich eigenständig und ohne fachliche Weisungen des Arbeitgebers durchführen. • Pflicht: Nur Prüfungen übernehmen, für die die jeweils geforderte Qualifikation, Erfahrung und Aktualität der Fachkunde vorliegt. • Pflicht: Prüfergebnisse nachvollziehbar dokumentieren. • Empfehlung: Qualifikationsnachweise, Erfahrung und Fortbildungen fortlaufend aktuell halten. Auftragnehmer und weitere Arbeitgeber: • Pflicht: Gegenseitig über Gefährdungen aus Arbeitsmitteln und Arbeiten informieren. • Pflicht: Gefährdungsbeurteilungen und Schutzmaßnahmen aufeinander abstimmen, wenn Beschäftigte verschiedener Arbeitgeber betroffen sein können. • Pflicht: Gemeinsam festgelegte Schutzmaßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich umsetzen. • Empfehlung: Bei erhöhter Gefährdung frühzeitig eine schriftliche Koordination mit klaren Zuständigkeiten festlegen. Koordinator/in: • Pflicht: Die zwischen beteiligten Arbeitgebern erforderlichen Schutzmaßnahmen koordinieren. • Pflicht: Sicherheitsrelevante Informationen und Angaben zu den festgelegten Schutzmaßnahmen entgegennehmen und für die Abstimmung nutzen. • Empfehlung: Schnittstellen, Freigaben und Kommunikationswege für Fremdfirmenarbeiten schriftlich abbilden. Zugelassene Überwachungsstellen: • Pflicht: Vorgeschriebene Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen nach Maßgabe der Verordnung durchführen. • Pflicht: Prüfbescheinigungen über das Ergebnis der Prüfung ausstellen, soweit dies vorgesehen ist. • Empfehlung: Feststellungen zu Prüffristen, Mängeln und sicheren Betriebsbedingungen eindeutig und vollständig dokumentieren.