Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten
MarktstammdatenregisterverordnungMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Energiewirtschaftsgesetz, insbesondere § 111e und § 29 Absatz 1: Es bildet die übergeordnete gesetzliche Grundlage für das Marktstammdatenregister sowie für Festlegungen der Bundesnetzagentur und die bußgeldrechtliche Einordnung. • Erneuerbare-Energien-Gesetz: Die MaStRV verweist mehrfach auf das EEG, insbesondere für die Begriffsbestimmung von EEG-Anlagen, für Zahlungsansprüche, für Solaranlagen sowie für Herkunfts- und Regionalnachweisregister. • Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz: Es ist zentral für die Definition und Registrierung von KWK-Anlagen sowie für die Fälligkeit von Zahlungsansprüchen und die Modernisierung von KWK-Anlagen. • Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts: Sie ist relevant für registrierungspflichtige Personen nach Artikel 9 und für die Ausnahme bestimmter Meldepflichten. • Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung): Sie bestimmt den datenschutzrechtlichen Rahmen für Verarbeitung, Zugang, Löschung, Schutzmaßnahmen und Drittlandübermittlungen personenbezogener Daten im Register.
Text
Anwendungsbereich
Die MaStRV ist eine bundesrechtliche Verordnung zur Ausgestaltung des Marktstammdatenregisters nach § 111e Energiewirtschaftsgesetz und damit systematisch dem Energierecht sowie dem Vollzug energiewirtschaftlicher Melde- und Registerpflichten zuzuordnen. Sie konkretisiert, wer sich registrieren muss, welche Daten zu melden sind, wie das Registrierungsverfahren abläuft und wie Daten verarbeitet, überprüft, veröffentlicht und weitergegeben werden. Rechtlich bedeutsam ist insbesondere, dass Registrierungen nach § 8 Absatz 3 keine feststellende Wirkung für materielle Anspruchsvoraussetzungen entfalten, zugleich aber nach § 23 die Fälligkeit bestimmter Zahlungen nach EEG und KWKG von der Registrierung abhängt. Inhaltlich regelt die Verordnung damit ein zentrales Transparenz- und Vollzugsinstrument für energiewirtschaftliche Akteure, Einheiten, Anlagen, Projekte und technische Lokationen. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Betreiber von Einheiten sowie von EEG- und KWK-Anlagen, daneben unter anderem Netzbetreiber, Messstellenbetreiber, Bilanzkreisverantwortliche, Stromlieferanten, Transportkunden, Betreiber organisierter Marktplätze, projektregistrierende Personen und bestimmte Behörden. Erfasst werden zudem Registrierungen von Einheiten, Anlagen, Projekten, Stilllegungen, technischen Lokationen und Änderungen bereits gespeicherter Daten. Ausgenommen sind insbesondere bestimmte nicht oder nicht netzgebundene Einheiten, bestimmte Verbrauchseinheiten, militärische Einrichtungen zur Landesverteidigung sowie bestimmte Messstellenbetreiber; außerdem können nicht verpflichtete Marktakteure und Behörden sich freiwillig registrieren. Für Anlagen außerhalb des Bundesgebiets gilt die Verordnung nur, soweit eine Registrierungspflicht durch besondere Rechtsverordnung und völkerrechtliche Vereinbarung angeordnet ist. • In der Praxis bedeutet dies, dass energiewirtschaftlich relevante Anlagen, Einheiten und Marktrollen zeitnah und formal korrekt im Marktstammdatenregister erfasst und Änderungen laufend nachgemeldet werden müssen. Die Verordnung verbindet Registertransparenz mit Vollzugs-, Kontroll- und Datenabgleichsbefugnissen der Bundesnetzagentur und der Netzbetreiber. Für Betreiber ist besonders bedeutsam, dass verspätete oder fehlerhafte Registrierungen bußgeldbewehrt sind und die Fälligkeit von Zahlungen nach EEG oder KWKG hinauszögern können. Zugleich schafft die Verordnung ein zentrales Datengerüst für Behörden, Statistik, Netzbetrieb und energierechtliche Verfahren.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Betreiber von Einheiten sowie EEG- und KWK-Anlagen: • Pflicht: Registrierung der Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen innerhalb der vorgegebenen Fristen nach Inbetriebnahme oder Aufnahme des Dauerbetriebs. • Pflicht: Registrierung von vorläufigen und endgültigen Stilllegungen sowie des Endes vorläufiger Stilllegungen. • Pflicht: Registrierung von Änderungen eingetragener Daten innerhalb eines Monats nach Eintritt. • Empfehlung: Interne Prozesse sollten sicherstellen, dass Inbetriebnahmen, Leistungsänderungen, Stilllegungen und sonstige meldepflichtige Ereignisse unmittelbar an die für das Register zuständige Stelle gemeldet werden. Projektträger beziehungsweise Personen, die Projekte registrieren: • Pflicht: Registrierung von Projekten, wenn für die Stromerzeugungseinheit eine bundesrechtliche Zulassung erforderlich ist und diese bekanntgegeben wurde. • Pflicht: Eintragung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Zulassung. • Empfehlung: Zulassungs- und Registerprozesse sollten organisatorisch gekoppelt werden, um Fristversäumnisse zu vermeiden. Marktakteure nach § 3 Absatz 1, insbesondere Netzbetreiber, Bilanzkreisverantwortliche, Stromlieferanten, Transportkunden, Betreiber organisierter Marktplätze und registrierungspflichtige Personen nach REMIT: • Pflicht: Registrierung jeder relevanten Marktfunktion gesondert. • Pflicht: Registrierung innerhalb eines Monats nach erstmaligem Tätigwerden; Netzbetreiber unverzüglich nach Bekanntgabe der Genehmigung. • Pflicht: Laufende Aktualisierung geänderter Registerdaten innerhalb eines Monats. • Empfehlung: Bei mehreren Marktrollen sollte eine rollenbezogene Register- und Compliance-Matrix geführt werden. Netzbetreiber: • Pflicht: Überprüfung von Registerdaten auf Aufforderung der Bundesnetzagentur innerhalb der gesetzlichen Fristen. • Pflicht: Übermittlung vorhandener Stammdaten und Eintragung der Daten technischer Lokationen, soweit erforderlich. • Pflicht: Löschung erlangter Daten unverzüglich, sobald sie für gesetzliche Aufgaben oder Prüfzwecke nicht mehr benötigt werden. • Empfehlung: Prüf-, Dokumentations- und Löschprozesse sollten technisch standardisiert und revisionssicher ausgestaltet werden. Bundesnetzagentur: • Pflicht: Führung des Registers, Zuweisung eindeutiger Nummern und Verarbeitung der erforderlichen Daten. • Pflicht: Umsetzung technischer und organisatorischer Datenschutzmaßnahmen sowie Löschung nicht mehr erforderlicher Daten. • Pflicht: Ermöglichung und Kontrolle gesetzlich vorgesehener Datenzugänge, Datenprüfungen und Veröffentlichungen. • Empfehlung: Festlegungen, Formate und Schnittstellen sollten so ausgestaltet werden, dass Registerqualität, Datenschutz und Vollzugssicherheit gleichermaßen gewährleistet sind.