Richtlinie 2009/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 94/63/EG vom 20. Dezember 1994: Sie bildet die Phase-I-Regelung zur Begrenzung von VOC-Emissionen bei Lagerung und Verteilung von Ottokraftstoff und wird durch die Richtlinie 2009/126/EG für den Betankungsvorgang an Tankstellen ergänzt. • Richtlinie 2008/50/EG vom 21. Mai 2008: Sie legt Luftqualitätsziele für bodennahes Ozon und Benzol fest und bildet einen zentralen übergeordneten luftreinhalterechtlichen Bezugspunkt. • Richtlinie 2001/81/EG vom 23. Oktober 2001: Sie enthält nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe, darunter VOC, und wird in den Erwägungsgründen als wesentlicher Regelungszusammenhang genannt. • Richtlinie 98/70/EG vom 13. Oktober 1998: Sie regelt die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und ist im Zusammenhang mit möglichen VOC-Auswirkungen erhöhter Biokraftstoffanteile relevant. • Beschluss 1999/468/EG vom 28. Juni 1999: Er regelt das Ausschussverfahren für Durchführungsmaßnahmen und ist für technische Anpassungen und harmonisierte Methoden nach dieser Richtlinie verfahrensrechtlich bedeutsam.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie 2009/126/EG ist eine EU-Richtlinie und damit ein verbindlicher Rechtsakt, der von den Mitgliedstaaten durch nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften umzusetzen ist; Adressaten sind nach Artikel 12 ausdrücklich die Mitgliedstaaten. Systematisch ist sie dem europäischen Immissionsschutz- und Luftreinhalterecht zuzuordnen und ergänzt die bereits bestehende Phase-I-Regelung der Richtlinie 94/63/EG um Anforderungen für die Rückgewinnung von Benzindämpfen beim eigentlichen Betankungsvorgang. Inhaltlich verpflichtet sie die Mitgliedstaaten, für bestimmte neue und bestehende Tankstellen Systeme der Benzindampf-Rückgewinnung Phase II vorzuschreiben, technische Mindestanforderungen festzulegen, regelmäßige Überprüfungen sicherzustellen, Verbraucherinformationen vorzusehen und Sanktionen bei Verstößen zu regeln. • Der Anwendungsbereich erfasst Mitgliedstaaten als Normadressaten sowie mittelbar Betreiber neuer und bestehender Tankstellen, Hersteller und Anbieter entsprechender Rückgewinnungssysteme, Prüfstellen bzw. kontrollierende Stellen und Verbraucher. Betroffen sind neue Tankstellen mit einem tatsächlichen oder geplanten Jahresdurchsatz von mehr als 500 m3 oder bereits ab mehr als 100 m3, wenn sie unter ständigen Wohn- oder Arbeitsräumen liegen, sowie entsprechend renovierte bestehende Tankstellen und bestehende Tankstellen mit einem Jahresdurchsatz von über 3 000 m3. Ausgenommen sind Tankstellen, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Herstellung und Auslieferung neuer Kraftfahrzeuge verwendet werden; außerdem ist die Erstbetankung neu hergestellter Kraftfahrzeuge nach den Erwägungsgründen ausgenommen. • In der Praxis bedeutet dies, dass Tankstellen ab bestimmten Durchsatzschwellen nur mit Phase-II-Rückgewinnung betrieben oder nach wesentlicher Renovierung weiterbetrieben werden dürfen. Betreiber müssen auf eine Abscheidungseffizienz von mindestens 85 % sowie auf das vorgegebene Dampf-/Benzinverhältnis achten und die Systeme regelmäßig testen lassen oder bei automatischer Überwachung in längeren Intervallen prüfen. Bei Störungen automatischer Überwachungssysteme ist der Benzinfluss der betroffenen Zapfanlage nach sieben Tagen automatisch zu stoppen, wenn der Mangel nicht behoben wurde; zudem ist der Einsatz der Technik für Verbraucher kenntlich zu machen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie vorsehen. • Pflicht: Sicherstellen, dass betroffene neue, renovierte und große bestehende Tankstellen mit Phase-II-Systemen ausgerüstet werden. • Pflicht: Sanktionen für Verstöße festlegen und deren Anwendung gewährleisten. • Empfehlung: Einheitliche Prüf- und Vollzugsstrukturen für wiederkehrende Kontrollen und Marktüberwachung vorsehen. Tankstellenbetreiber: • Pflicht: Betroffene Tankstellen mit einem System zur Benzindampf-Rückgewinnung Phase II ausrüsten oder nachrüsten. • Pflicht: Die vorgeschriebenen regelmäßigen Tests der Benzindampfabscheidungseffizienz durchführen bzw. veranlassen. • Pflicht: Bei installierten Systemen Verbraucher durch Schild, Aufkleber oder andere Mitteilung an den Zapfsäulen oder in deren Nähe informieren. • Empfehlung: Nachrüstungen mit wesentlichen Renovierungsarbeiten an Tanks und Leitungen verbinden, um technische und organisatorische Anpassungen gebündelt umzusetzen. Hersteller bzw. Anbieter von Phase-II-Systemen: • Pflicht: Die Benzindampfabscheidungseffizienz von mindestens 85 % nach maßgeblichen technischen Normen oder Verfahren bescheinigen. • Pflicht: Systeme bereitstellen, die bei Rückführung in den Lagertank das Dampf-/Benzinverhältnis von 0,95 bis 1,05 ermöglichen. • Pflicht: Bei automatischen Überwachungssystemen eine Störungserkennung und die erforderliche Abschaltfunktion technisch gewährleisten. • Empfehlung: Die technische Dokumentation so auslegen, dass Prüfungen und Nachweise im Betrieb ohne erhöhten Zusatzaufwand möglich sind. Prüfstellen, Inspektoren oder beauftragte Dritte: • Pflicht: Die Benzindampfabscheidungseffizienz im Betrieb mindestens einmal jährlich oder bei automatischem Überwachungssystem mindestens alle drei Jahre testen. • Pflicht: Die Einhaltung des Dampf-/Benzinverhältnisses unter simulierten Benzinflussbedingungen oder mittels anderer geeigneter Methoden überprüfen. • Pflicht: Funktionsstörungen feststellbarer Systeme im Rahmen der Prüfungen nachvollziehbar erfassen. • Empfehlung: Prüfabläufe an harmonisierten Methoden und technischen Normen ausrichten, um Vergleichbarkeit und Vollzugssicherheit zu erhöhen.