Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten
MarktüberwachungsgesetzMetadata
Zusätzliche Angaben
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• Verordnung (EU) 2019/1020 v. 20. Juni 2019: Zentrale unionsrechtliche Grundlage der Marktüberwachung und Produktkonformität; auf sie verweist das MüG fortlaufend bei Anwendungsbereich, Befugnissen, Maßnahmen, Zusammenarbeit und Meldeverfahren. • Produktsicherheitsgesetz: Das MüG erfasst zusätzlich Produkte in dessen Anwendungsbereich und erweitert damit die Marktüberwachungsmechanismen auch auf diesen Bereich, soweit keine spezielleren Vorschriften vorgehen. • Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit: Auf ihr beruht das in § 18 einbezogene RAPEX-System zum schnellen Informationsaustausch bei ernsten Risiken. • Verordnung (EU) 2019/515: Auf deren Artikel 9 wird in § 20 für Informationsansprüche der Wirtschaftsakteure zur Umsetzung und Durchführung produktbezogener Vorschriften verwiesen. • Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie Verordnung (EU) Nr. 305/2011: Diese Rechtsakte werden im Titel der Verordnung (EU) 2019/1020 als geänderte Rechtsgrundlagen benannt und bilden den systematischen Hintergrund der unionsweiten Marktüberwachungsordnung.
Text
Anwendungsbereich
Das Marktüberwachungsgesetz (MüG) ist ein Gesetz und konkretisiert auf nationaler Ebene die Durchführung der unionsrechtlichen Marktüberwachung für Produkte. Systematisch ergänzt es insbesondere die Verordnung (EU) 2019/1020 und erstreckt deren Mechanismen teilweise auch auf den nicht harmonisierten Bereich sowie auf Produkte im Anwendungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes. Es regelt Zuständigkeiten, Befugnisse, Koordinierungsstrukturen, Informationsflüsse, Veröffentlichungen sowie Sanktionsvorschriften. Inhaltlich schafft es damit den institutionellen und verfahrensrechtlichen Rahmen für die Überwachung der Produktkonformität in Deutschland. • Der Anwendungsbereich erfasst Produkte nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie zusätzlich Produkte im Anwendungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes, soweit keine spezielleren oder weitergehenden Vorschriften eingreifen. Relevante Akteure sind insbesondere Marktüberwachungsbehörden, Zollbehörden, Wirtschaftsakteure, Aussteller, Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die Bundesnetzagentur sowie die zuständigen Bundesministerien und Länder. Für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung bestehen besondere Zuständigkeitsregelungen. Eine Ausnahme enthält § 1 Absatz 2 Satz 2, wonach andere Rechtsvorschriften mit entsprechenden oder weitergehenden Regelungen vorrangig bleiben. • In der Praxis bedeutet dies, dass Produktkonformität nicht nur im stationären Handel, sondern ausdrücklich auch bei Online- und Fernabsatzangeboten überwacht wird. Behörden dürfen hierzu Informationen anfordern, Proben entnehmen, Online-Angebote auswerten und bei Risiken Maßnahmen bis hin zu Rücknahme, Rückruf oder Vernichtung veranlassen. Wirtschaftsakteure, Aussteller und digitale Diensteanbieter müssen Maßnahmen dulden und mitwirken. Gleichzeitig sichern Meldewege über ICSMS und RAPEX sowie Veröffentlichungen ein koordiniertes Vorgehen im Inland und auf Unionsebene.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Marktüberwachungsbehörden: • Pflicht: Marktüberwachung für die erfassten Produkte im jeweiligen Zuständigkeitsbereich durchführen. • Pflicht: Marktüberwachungsstrategien erstellen und die vorgesehenen Informationen und Maßnahmen über ICSMS bzw. die festgelegten Meldewege übermitteln. • Pflicht: Bei Risiken geeignete Maßnahmen bis hin zu Untersagung, Rücknahme, Rückruf oder weiteren Folgemaßnahmen ergreifen. • Empfehlung: Zuständigkeitsabgrenzung, Online-Monitoring, Dokumentation und unionsbezogene Meldeprozesse organisatorisch standardisieren. Zollbehörden: • Pflicht: Kontrollen von Produkten, die auf den Markt gelangen, wahrnehmen. • Pflicht: Aussetzungen nach den unionsrechtlichen Vorgaben an die zuständige Marktüberwachungsbehörde melden. • Pflicht: Mit Marktüberwachungsbehörden nach den vorgesehenen Kooperationsregeln zusammenarbeiten. • Empfehlung: Schnittstellen zu Marktüberwachungsbehörden und ICSMS-bezogenen Verfahren frühzeitig abstimmen. Wirtschaftsakteure: • Pflicht: Vollziehbare Anordnungen und sonstige Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden beachten. • Pflicht: Erforderliche Auskünfte, Unterlagen, Informationen, Muster und Proben unentgeltlich zur Verfügung stellen. • Pflicht: Bei Vorliegen der Voraussetzungen unionsrechtliche Prüf-, Bereithalte-, Informations- und Kennzeichnungspflichten vor dem Inverkehrbringen erfüllen. • Empfehlung: Interne Prozesse für Konformitätsnachweise, Lieferkettendokumentation und behördliche Reaktionsfristen einrichten. Aussteller: • Pflicht: Maßnahmen und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden dulden. • Pflicht: Erforderliche Auskünfte erteilen und angeforderte Informationen bereitstellen. • Pflicht: Marktüberwachungsmaßnahmen gegen ausgestellte Produkte beachten. • Empfehlung: Bereits vor Ausstellungen prüfen, ob beworbene oder vorgeführte Produkte den anwendbaren Anforderungen entsprechen. Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft: • Pflicht: Die sie betreffenden Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden dulden. • Pflicht: Verlangte Auskünfte zur Aufgabenerfüllung der Behörden erteilen. • Pflicht: Bei Maßnahmen im Zusammenhang mit Online- oder Fernabsatzangeboten mitwirken. • Empfehlung: Verfahren zur schnellen Bearbeitung behördlicher Anfragen und zur Entfernung oder Anpassung risikobehafteter Angebote vorhalten. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: • Pflicht: Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit prüfen und erforderlichenfalls an Kommission und Mitgliedstaaten weiterleiten. • Pflicht: Aufgaben der nationalen Kontaktstelle und Administration für ICSMS wahrnehmen. • Pflicht: Ein zentrales Informationsportal zur Unterrichtung der Öffentlichkeit betreiben. • Empfehlung: Einheitliche Qualitätsstandards für Meldungen, Veröffentlichungen und Behördenkommunikation etablieren. Bundesnetzagentur als zentrale Verbindungsstelle/Geschäftsstelle: • Pflicht: Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle zum Unionsnetzwerk für Produktkonformität wahrnehmen. • Pflicht: Marktüberwachungsstrategien, Zuständigkeiten und statistische Daten unionsbezogen übermitteln. • Pflicht: Die Geschäfte des Deutschen Marktüberwachungsforums führen. • Empfehlung: Koordinierung zwischen Bund, Ländern, Zoll und Fachbehörden mit standardisierten Kommunikationsformaten absichern. Bundesministerien und Länder: • Pflicht: Sicherstellen, dass Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können. • Pflicht: Die erforderlichen personellen und sachlichen Ressourcen bereitstellen. • Pflicht: Effiziente Zusammenarbeit und wirksamen Informationsaustausch im Inland und mit anderen Mitgliedstaaten sicherstellen. • Empfehlung: Ressourcenplanung, Aufsichtsstrukturen und ressortübergreifende Koordination risikoorientiert ausrichten.