Beschluss (EU) 2023/2481 der Kommission vom 10. November 2023 zur Festlegung indikativer Zielbereiche für die unionsweit geltenden Leistungsziele für das Flugverkehrsmanagementnetz im vierten Bezugszeitraum (2025-2029)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 549/2004 v. 10. März 2004 („Rahmenverordnung“): Übergeordnete Rechtsgrundlage des Einheitlichen Europäischen Luftraums; ermächtigt die Kommission zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele und regelt die Beteiligtenkonsultation. • Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 v. 11. Februar 2019: Detaillierte Durchführungsvorschriften zum Leistungssystem und zur Gebührenregelung; Grundlage für die Veröffentlichung indikativer Zielbereiche (Artikel 9 Absatz 2) und für die spätere Zielableitung. • Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 v. 24. Januar 2019: Enthält detaillierte Durchführungsbestimmungen für die Netzfunktionen; wird im Beschluss für den Umweltbereich (Nutzen aus Maßnahmen/Planung) als Referenz herangezogen. • Durchführungsverordnung (EU) 2021/116 v. 1. Februar 2021: Regelt das erste gemeinsame SESAR-Vorhaben; im Beschluss als Bezug für den erwarteten operativen Nutzen von ATM-Funktionen im RP4 genannt. • Aufgehobene Vorgängerrechtsakte innerhalb des Leistungssystems: Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 werden durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 aufgehoben, auf deren Grundlage der Beschluss ergeht.
Text
Anwendungsbereich
Der Beschluss (EU) 2023/2481 ist ein Rechtsakt der Europäischen Kommission und entfaltet als Kommissionsbeschluss verbindliche Wirkung hinsichtlich seines Regelungsgegenstands innerhalb des EU-Rechtsrahmens zum Einheitlichen Europäischen Luftraum. Systematisch ist er ein abgeleiteter Umsetzungsakt auf Grundlage von Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 sowie Artikel 9 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 und konkretisiert das dort verankerte Leistungssystem, indem er für den vierten Bezugszeitraum (RP4) indikative Zielbereiche vorgibt. Inhaltlich legt er keine endgültigen unionsweiten Leistungsziele fest, sondern veröffentlicht jährliche Mindest- und Höchstwerte als Zielkorridore, innerhalb derer die Kommission die späteren unionsweit geltenden Leistungsziele festzulegen beabsichtigt. Er umfasst vier wesentliche Leistungsbereiche (Sicherheit, Umwelt, Kapazität, Kosteneffizienz) und enthält hierzu konkrete Werte bzw. Zielniveaus im Anhang für die Jahre 2025 bis 2029 sowie eine Regel zum Inkrafttreten 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt. • Der Anwendungsbereich erfasst die Ausgestaltung des EU-Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen im vierten Bezugszeitraum (Kalenderjahre 2025–2029) und richtet sich in der Wirkungskette insbesondere an die Kommission (als Festlegerin der späteren unionsweiten Leistungsziele) sowie an die in das Leistungssystem eingebundenen Akteure: Mitgliedstaaten, zuständige nationale Behörden, Anbieter von Flugsicherungsdiensten (ANSP) und beteiligte Stellen der Netzfunktionen, weil deren Leistung in den Bereichen Sicherheit, Umwelt, Kapazität und Kosteneffizienz anhand solcher Zielsetzungen gesteuert wird. Für die Erarbeitung und Einordnung der Zielkorridore sind zudem das Leistungsüberprüfungsgremium (PRB) als analyseliefernde Stelle sowie – für Sicherheitsaspekte – die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) als konsultierte Fachbehörde relevant; ferner werden Beteiligte nach den vorgesehenen Konsultationsmechanismen einbezogen. Der Beschluss selbst enthält keine sektoralen Ausnahmen für bestimmte Anbieter oder Staaten, sondern definiert unionsweite indikativen Zielbereiche; die Differenzierung erfolgt über Leistungsbereiche und (im Sicherheitsbereich) über Zielniveaus A bis D sowie über jährliche Wertebänder in den anderen Bereichen. • In der Praxis dienen die festgelegten Zielkorridore als verbindlicher Orientierungsrahmen für die spätere Festlegung der endgültigen unionsweiten Leistungsziele für 2025–2029. Sie strukturieren die Erwartungshaltung an Sicherheitsmanagement (Zielniveaus je Sicherheitsmanagementziel), an die Entwicklung der horizontalen Streckenflugeffizienz, an zulässige ATFM-Streckenverspätungen je Flug sowie an jährliche Veränderungen der streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit und machen damit den zulässigen Zielkorridor für die weitere Zielsetzung transparent.
Stand: 20.03.2026