Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen
VerpackungsgesetzMetadata
Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verpackungsverordnung: Sie ist die wesentliche Vorgängerregelung; Übergangsvorschriften des VerpackG führen bestehende Feststellungen, Anzeigen, Abstimmungen und Sammelaufträge zeitlich begrenzt fort. • Kreislaufwirtschaftsgesetz: Es ist die übergeordnete abfallrechtliche Grundlage; das VerpackG konkretisiert die Produktverantwortung für Verpackungen und verweist für Abfallhierarchie, Verwertung und weitere Vollzugsfragen auf dessen Regelungen. • Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle: Sie ist die unionsrechtliche Grundlage des Gesetzes und prägt insbesondere Zielvorgaben zu Verwertung, Recycling und Verpackungsanforderungen. • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und Vergabeverordnung: Diese Regelungen sind für die wettbewerbliche Vergabe von Sammelleistungen durch Systeme maßgeblich und werden im VerpackG ausdrücklich einbezogen. • Einwegkunststoffverbotsverordnung: Deren Beschränkungen für das Inverkehrbringen bestimmter Einwegkunststoffprodukte bleiben neben dem VerpackG unberührt.
Text
Anwendungsbereich
Das Verpackungsgesetz ist ein Bundesgesetz und konkretisiert als spezialgesetzliche Ausprägung der Produktverantwortung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz die Anforderungen an das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die Verwertung von Verpackungen. Es dient der Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle und entfaltet seine rechtliche Wirkung vor allem durch Marktverhaltenspflichten, Registrierungs- und Beteiligungspflichten, Rücknahme- und Pfandvorgaben sowie Überwachungs- und Bußgeldregelungen. Systematisch verbindet es produktbezogene Anforderungen an Verpackungen mit abfallrechtlichen Sammel- und Verwertungsquoten sowie organisationsrechtlichen Vorgaben für Systeme, Gemeinsame Stelle und Zentrale Stelle Verpackungsregister. Inhaltlich regelt es Verpackungsanforderungen, Systembeteiligung, Registrierung und Datenmeldungen, Sammlung und Verwertung, Einweg- und Mehrwegvorgaben sowie Sanktionen. • Der Anwendungsbereich erfasst alle Verpackungen und bindet insbesondere Hersteller, Vertreiber, Letztvertreiber, Systeme, Betreiber elektronischer Marktplätze, Fulfilment-Dienstleister, Träger von Branchenlösungen, die Zentrale Stelle sowie öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ein. Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen bestehen vor dem Inverkehrbringen Beteiligungs-, Registrierungs- und Meldepflichten; für Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen, schadstoffhaltige Füllgüter oder Verpackungen außerhalb privater Endverbraucher greifen vor allem Rücknahme- und Verwertungspflichten. Ausnahmen bestehen insbesondere für Verpackungen, die nachweislich nicht im Geltungsbereich an Endverbraucher abgegeben werden, für bestimmte Verpackungsarten innerhalb des Registrierungs- und Systemabschnitts sowie für bestimmte Getränkekategorien und Füllvolumina bei der Pfandpflicht. Kleine Unternehmen und Verkaufsautomaten erhalten bei der Mehrwegalternative Erleichterungen, indem auch das Befüllen kundeneigener Mehrwegbehältnisse genügen kann. • In der Praxis bedeutet das, dass Verpackungen bereits bei Entwicklung, Beschaffung und Vertrieb auf Minimierung, Recyclingfähigkeit und einen möglichst hohen Einsatz sekundärer Rohstoffe auszurichten sind. Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen müssen sich vor dem Vertrieb registrieren, an einem System beteiligen und Daten melden; ohne dies sind auch Verkauf über Marktplätze und Fulfilment unzulässig. Im Handel kommen Pfand-, Rücknahme- und Kennzeichnungspflichten wie „EINWEG“ und „MEHRWEG“ sowie bei bestimmten To-go-Verpackungen die Pflicht hinzu, eine Mehrwegalternative anzubieten.
Stand: 14.09.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Pflicht: Verpackungen so entwickeln, herstellen und vertreiben, dass Volumen und Masse minimiert sowie Wiederverwendung und Recycling ermöglicht werden. • Pflicht: Systembeteiligungspflichtige Verpackungen nur nach vorheriger Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung in Verkehr bringen. • Pflicht: Für bestimmte Einwegkunststoffgetränkeflaschen Rezyklatanteile einhalten sowie bei pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen Pfand erheben und kennzeichnen. • Empfehlung: Ein verbindliches Verpackungs-Compliance-System mit Materialdaten, Mengenmonitoring und Freigabeprozess vor dem Inverkehrbringen einrichten. Vertreiber und Letztvertreiber: • Pflicht: Verpackungen nicht zum Verkauf anbieten, wenn Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert oder systembeteiligt sind. • Pflicht: Rücknahmepflichten für Transport-, Mehrweg-, schadstoffhaltige und bestimmte sonstige Verpackungen unentgeltlich erfüllen und Endverbraucher über Rückgabemöglichkeiten informieren. • Pflicht: Bei Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebechern eine Mehrwegalternative zu gleichen oder besseren Bedingungen anbieten und kenntlich machen. • Empfehlung: Verkaufsstellen, Versandhandel und Automatenvertrieb mit standardisierten Prüf-, Rücknahme- und Hinweisprozessen ausstatten. Systeme: • Pflicht: Eine flächendeckende getrennte Sammlung, Verwertung und regelmäßige Verbraucherinformation für restentleerte Verpackungen sicherstellen. • Pflicht: Mengenstromnachweise, Zwischen- und Jahresmeldungen sowie Nachweise zur finanziellen Leistungsfähigkeit ordnungsgemäß übermitteln. • Pflicht: Beteiligungsentgelte ökologisch ausgestalten, sich an der Gemeinsamen Stelle beteiligen und Sammelleistungen transparent ausschreiben. • Empfehlung: Verwertungsquoten, Entgeltsteuerung, Ausschreibungen und Berichtspflichten in einem revisionssicheren Steuerungsmodell bündeln. Betreiber elektronischer Marktplätze: • Pflicht: Das Anbieten von Verpackungen oder systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zum Verkauf nicht ermöglichen, wenn Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert oder beteiligt sind. • Pflicht: Kontrollmechanismen für die Freischaltung von Angeboten an den Registrierungs- und Beteiligungsstatus knüpfen. • Empfehlung: Sperr- und Prüfprozesse automatisieren und regelmäßig mit Herstellerdaten abgleichen. Fulfilment-Dienstleister: • Pflicht: Keine Lager-, Verpackungs-, Adressier- oder Versandtätigkeiten für Verpackungen erbringen, wenn Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert sind. • Pflicht: Keine Tätigkeiten für systembeteiligungspflichtige Verpackungen erbringen, wenn die erforderliche Systembeteiligung fehlt. • Empfehlung: Vertragsannahme und operative Abwicklung an einen dokumentierten Compliance-Check koppeln. Hersteller oder Träger von Branchenlösungen: • Pflicht: Eine geeignete branchenbezogene Erfassungsstruktur für die unentgeltliche Rücknahme einrichten und deren Verwertung sicherstellen. • Pflicht: Beginn und wesentliche Änderungen der Branchenlösung rechtzeitig anzeigen und die erforderlichen Bescheinigungen vorlegen. • Pflicht: Rücknahme und Verwertung dokumentieren, prüfen lassen und den Mengenstromnachweis fristgerecht hinterlegen. • Empfehlung: Belieferte Anfallstellen, Mengenflüsse und Prüfunterlagen fortlaufend adress- und massengenau dokumentieren. Zentrale Stelle Verpackungsregister: • Pflicht: Registrierungen vornehmen, Herstellerdaten veröffentlichen sowie Datenmeldungen, Vollständigkeitserklärungen und Mengenstromnachweise prüfen. • Pflicht: Marktanteile berechnen, feststellen und veröffentlichen sowie Branchenlösungen überwachen. • Pflicht: Landesbehörden bei Unregelmäßigkeiten und Verdacht auf Ordnungswidrigkeiten unverzüglich informieren. • Empfehlung: Einheitliche digitale Verfahren, Prüfleitlinien und risikoorientierte Plausibilitätskontrollen fortentwickeln. Registrierte Sachverständige und sonstige Prüfer: • Pflicht: Vollständigkeitserklärungen, Mengenstromnachweise und Bescheinigungen fachgerecht prüfen und bestätigen. • Pflicht: Die vorgesehenen Schulungen absolvieren und die Prüfleitlinien beachten. • Pflicht: Wiederholte grobe Pflichtverstöße vermeiden, um eine Entfernung aus dem Prüferregister auszuschließen. • Empfehlung: Prüfprozesse, Datenformate und Nachweisanforderungen regelmäßig an die veröffentlichten Vorgaben anpassen.