Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf Böden
BioabfallverordnungMetadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008: Sie bildet die unionsrechtliche Grundlage der getrennten Erfassung und Verwertung von Bioabfällen; die BioAbfV dient ausdrücklich der Umsetzung von Artikel 22 Absatz 2 dieser Richtlinie. • Kreislaufwirtschaftsgesetz: Es ist die übergeordnete nationale Stammrechtsgrundlage des Abfallrechts; die BioAbfV konkretisiert für Bioabfälle die Anforderungen an Verwertung, Überwachung und Ordnungswidrigkeiten. • Klärschlammverordnung: Sie grenzt den Anwendungsbereich ab; soweit diese Verordnung Anwendung findet, gilt die BioAbfV nicht, und Bodenuntersuchungen nach der Klärschlammverordnung können teilweise herangezogen werden. • Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vom 21. Oktober 2009: Sie regelt tierische Nebenprodukte und begrenzt bzw. ergänzt den Anwendungsbereich der BioAbfV, insbesondere bei verpackten Lebensmittelabfällen tierischer Herkunft und gemeinsamer Behandlung. • Düngemittelverordnung sowie Düngeverordnung: Auf diese Regelwerke verweist die BioAbfV bei der Eignung von Materialien für Mitbehandlung und Gemischherstellung; zudem bleiben die Vorschriften des Düngemittelrechts unberührt.
Text
Anwendungsbereich
Die Bioabfallverordnung ist eine Verordnung des Abfallrechts und konkretisiert die zulässige Verwertung von Bioabfällen auf Böden im Rahmen des Kreislaufwirtschaftsrechts. Sie dient der Umsetzung von Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG und ordnet sich zugleich neben das Düngemittel-, Pflanzenschutz-, Bodenschutz- und teilweise Tierische-Nebenprodukte-Recht ein. Inhaltlich regelt sie den sachlichen Anwendungsbereich der bodenbezogenen Verwertung von unbehandelten und behandelten Bioabfällen sowie Gemischen, einschließlich Anforderungen an Aufbereitung, Hygienisierung, biologische Stabilisierung, Schadstoff- und Fremdstoffgrenzwerte, Aufbringungsbeschränkungen, Untersuchungen und Nachweise. Ergänzend enthält sie Freistellungen, behördliche Zustimmungsvorbehalte, Dokumentationspflichten und bußgeldbewehrte Tatbestände. • Die Verordnung erfasst insbesondere öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer von Bioabfällen, Einsammler, Aufbereiter, Bioabfallbehandler, Gemischhersteller, Zwischenabnehmer und Bewirtschafter der Aufbringungsflächen. Für diese Akteure gelten je nach Funktion Pflichten zur Fremdstoffentfrachtung, hygienisierenden und biologisch stabilisierenden Behandlung, Untersuchung, Dokumentation, Lieferscheinführung und flächenbezogenen Anwendung; daneben bestehen besondere Anforderungen für Betriebe mit Nutztierhaltung sowie für bestimmte Bioabfälle mit Zustimmungsvorbehalt. Ausgenommen sind insbesondere Haus-, Nutz- und Kleingärten, bestimmte Formen der Eigenverwertung pflanzlicher Bioabfälle, Sachverhalte im Anwendungsbereich der Klärschlammverordnung sowie bestimmte tierische Nebenprodukte und Stoffe mit anderweitiger Entsorgungspflicht. Soweit Bioabfälle gemeinsam mit tierischen Nebenprodukten behandelt oder in Gemischen verwendet werden, gelten die Vorschriften der Verordnung neben den einschlägigen Spezialregelungen fort. • In der Praxis bedeutet dies, dass die bodenbezogene Verwertung von Bioabfällen nur in einem eng überwachten System aus Stoffauswahl, Behandlung, Analytik, Flächenkontrolle und Dokumentation zulässig ist. Bereits bei Anlieferung sind Fremdstoffe zu prüfen und gegebenenfalls auszuschleusen; vor der Abgabe oder Aufbringung müssen Hygiene-, Schadstoff- und Mengenanforderungen eingehalten sein. Für die Flächenbewirtschaftung sind Aufbringungsgrenzen, Nutzungsbeschränkungen und teils Bodenuntersuchungen maßgeblich. Behörden können Ausnahmen zulassen, zusätzliche Untersuchungen anordnen, Zustimmungen verlangen oder die Annahme bzw. Aufbringung untersagen.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer: • Pflicht1: Bioabfälle vor Aufbringung oder vor Herstellung von Gemischen grundsätzlich einer hygienisierenden und biologisch stabilisierenden Behandlung zuführen, soweit keine Freistellung greift. • Pflicht2: Nur solche Bioabfälle zur Aufbereitung, Behandlung oder Gemischherstellung abgeben, bei denen der Kontrollwert für Gesamtkunststoffe voraussichtlich eingehalten wird. • Pflicht3: Bei unbehandelten, nicht freigestellten Bioabfällen die entsprechenden Untersuchungs-, Dokumentations- und Nachweispflichten erfüllen. • Empfehlung: Die stoffliche Qualität bereits an der Anfallstelle sichern und Vermischungen mit Fremdstoffen oder ungeeigneten Stoffen vermeiden. Einsammler: • Pflicht1: Eingesammelte Materialien nach Art, Bezugsquelle, Menge und Anfallstelle zu dokumentieren. • Pflicht2: Lieferungen an Aufbereiter oder Bioabfallbehandler getrennt aufzulisten und die Angaben weiterzugeben. • Pflicht3: Erforderliche Unterlagen den Listen beizufügen und aufzubewahren. • Empfehlung: Stoffströme chargen- und lieferbezogen so organisieren, dass Rückverfolgbarkeit jederzeit gewährleistet ist. Aufbereiter: • Pflicht1: Bei jeder Anlieferung eine Sichtkontrolle zur Fremdstoffbelastung durchführen. • Pflicht2: Erforderlichenfalls eine Fremdstoffentfrachtung und bei verpackten Bioabfällen eine gesonderte Verpackungsentfrachtung durchführen. • Pflicht3: Bei fortbestehenden Anhaltspunkten für Überschreitungen unverzüglich Untersuchungen auf Gesamtkunststoffe durchführen lassen. • Empfehlung: Verpackte Bioabfälle getrennt halten und großstückige Fremdstoffe möglichst früh aussortieren. Bioabfallbehandler: • Pflicht1: Hygienisierende Behandlung nach den Vorgaben des Anhangs 2 durchführen und die Prozessführung überwachen. • Pflicht2: Regelmäßige Untersuchungen zur Hygiene sowie zu Schwermetallen, Fremdstoffen, Steinen und weiteren Parametern durch unabhängige Stellen durchführen lassen. • Pflicht3: Untersuchungsergebnisse vorlegen, Aufzeichnungen und Kalibrierungsdokumente aufbewahren sowie bei Grenzwertüberschreitungen die Behörde unverzüglich informieren. • Empfehlung: Anlagenbetrieb, Temperaturüberwachung und Chargendokumentation so ausgestalten, dass Abgabefähigkeit jeder Charge belastbar nachgewiesen werden kann. Gemischhersteller: • Pflicht1: Nur geeignete Materialien verwenden, bei denen die Anforderungen an Schadstoffe und Fremdstoffe voraussichtlich eingehalten werden. • Pflicht2: Gemische regelmäßig untersuchen lassen und die entsprechenden Grenzwerte für Schwermetalle, Fremdstoffe und Steine einhalten. • Pflicht3: Bei Anhaltspunkten für erhöhte Schadstoffgehalte zusätzliche Untersuchungen veranlassen und Ergebnisse gegebenenfalls unverzüglich vorlegen. • Empfehlung: Die Eignung unvermischter Einsatzstoffe vor dem Mischvorgang systematisch prüfen. Zwischenabnehmer: • Pflicht1: Bei Weitergabe des Materials die Angaben im Lieferschein ergänzen. • Pflicht2: Den Lieferschein an den Bewirtschafter der Aufbringungsfläche oder einen weiteren Zwischenabnehmer weitergeben. • Pflicht3: Soweit einschlägig, Kopien an die zuständigen Behörden übersenden und Unterlagen aufbewahren. • Empfehlung: Übergaben nur mit vollständig fortgeschriebenem Lieferschein durchführen. Bewirtschafter von Böden: • Pflicht1: Bei erstmaliger Aufbringung die Aufbringungsflächen angeben und grundsätzlich eine Bodenuntersuchung auf Schwermetalle und pH-Wert durchführen lassen, soweit keine Ausnahme greift. • Pflicht2: Aufbringungsbeschränkungen, Flächenverbote, Wartezeiten und besondere Nutzungsanforderungen etwa für Grünland, Feldfutter- und Feldgemüseflächen einhalten. • Pflicht3: Nach der Aufbringung die Flächenangaben und gegebenenfalls Bodenuntersuchungsdaten im Lieferschein ergänzen und an die zuständigen Behörden übermitteln. • Empfehlung: Vor jeder Aufbringung die Flächeneignung, bisherige Aufbringungsmengen und etwaige Kombinationen mit Klärschlamm prüfen. Untersuchungsstellen: • Pflicht1: Probenahmen, Probevorbereitung und Untersuchungen nach den vorgegebenen Methoden durchführen. • Pflicht2: Unabhängigkeit, Fachkunde, Zuverlässigkeit und geeignete Ausstattung sicherstellen. • Pflicht3: Bei bestimmten Grenzwertüberschreitungen Untersuchungsergebnisse unverzüglich an den Verpflichteten übermitteln. • Empfehlung: Qualitätssicherung und Ringversuchsteilnahmen fortlaufend dokumentieren.