Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt
SozialversicherungsentgeltverordnungMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV): Es enthält die grundlegenden Vorschriften zum Arbeitsentgelt und zur beitragsrechtlichen Einordnung, an die die SvEV unmittelbar anknüpft, etwa bei der Abgrenzung einmalig gezahlten Arbeitsentgelts und der beitragsrechtlichen Behandlung in der Sozialversicherung. • Einkommensteuergesetz (EStG): Die SvEV verweist vielfach auf lohnsteuerfreie Einnahmen, pauschal besteuerte Bezüge, Sonderzahlungen, Vermögensbeteiligungen und Bewertungsregeln für Sachbezüge; die steuerliche Behandlung ist daher für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung regelmäßig maßgeblich. • Betriebsrentengesetz (BetrAVG): Es ist relevant für die in der SvEV erwähnte Entgeltumwandlung und für beitragsrechtliche Fragen bei Zuwendungen zur betrieblichen Altersversorgung. • Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG): Es wird ausdrücklich für Beträge nach § 10 EFZG herangezogen, die nach der SvEV dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen sind. • Mutterschutzgesetz (MuSchG): Es ist bedeutsam, weil Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG nach der SvEV nicht dem Arbeitsentgelt zugerechnet werden.
Text
Anwendungsbereich
Die SvEV ist eine Verordnung und konkretisiert das beitragspflichtige Arbeitsentgelt im Sozialversicherungsrecht, insbesondere durch die Abgrenzung zwischen beitragspflichtigen und nicht beitragspflichtigen Zuwendungen des Arbeitgebers sowie durch Bewertungsregeln für Sachbezüge. Systematisch steht sie im Gefüge des Sozialversicherungsrechts neben den Entgeltbegriffen des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und knüpft vielfach an lohnsteuerrechtliche Wertungen des Einkommensteuergesetzes an. Inhaltlich regelt § 1 insbesondere beitragsfreie oder nur eingeschränkt zu berücksichtigende Geld- und Versorgungsleistungen, während §§ 2 und 3 feste oder ableitbare Bewertungsmaßstäbe für Verpflegung, Unterkunft, Wohnung und sonstige Sachbezüge vorgeben. Die Verordnung entfaltet praktische Bindungswirkung für die Beitragsberechnung, weil sie vorgibt, welche Arbeitgeberleistungen dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und welche nicht. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Arbeitgeber, Beschäftigte, Entgeltabrechnungsstellen und die Träger der Sozialversicherung bei der Beurteilung von Geld- und Sachleistungen im Rahmen bestehender Beschäftigungsverhältnisse. Relevant ist die Verordnung insbesondere für zusätzliche lohnsteuerfreie oder pauschal besteuerte Leistungen, für Zuschüsse, betriebliche Altersversorgung sowie für die Bewertung von Verpflegung, Unterkunft, Wohnung und sonstigen Sachbezügen. Besondere Abweichungen gelten etwa für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, die oberhalb bestimmter Grenzen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung anders behandelt werden, sowie für Sonderregeln bei Familienangehörigen, Gemeinschaftsunterkünften, Auszubildenden und gesetzlich beschränkten Mieten. Soweit die Verordnung an die lohnsteuerfreie Behandlung oder Pauschalbesteuerung anknüpft, hängt ihre Anwendung zudem unmittelbar von der zutreffenden steuerlichen Einordnung in der Entgeltabrechnung ab. • In der Praxis entscheidet die SvEV darüber, ob eine Arbeitgeberleistung die Bemessungsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge erhöht oder beitragsfrei bleibt. Arbeitgeber müssen daher bei Zuschüssen, steuerfreien Zusatzleistungen, Entgeltumwandlungen und Sachbezügen nicht nur den Vorteil selbst, sondern auch dessen steuerliche Behandlung, Bewertungsmethode und etwaige Höchstgrenzen prüfen. Für Unterkunft, Wohnung und Verpflegung gelten feste oder ersatzweise ortsübliche Werte; verbilligte Überlassungen führen jeweils in Höhe des Preisvorteils zu Arbeitsentgelt. Fehler wirken sich unmittelbar auf Lohnabrechnung, Beitragsabführung und spätere Prüfungen aus.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Arbeitgeber: • Pflicht: Zusätzlich gewährte lohnsteuerfreie oder pauschal besteuerte Zuwendungen nur dann als beitragsfrei behandeln, wenn die Voraussetzungen der SvEV und die lohnsteuerliche Behandlung in der Entgeltabrechnung tatsächlich vorliegen. • Pflicht: Verpflegung, Unterkunft, Wohnung und sonstige Sachbezüge nach den in der SvEV vorgegebenen Werten oder nach dem maßgeblichen ortsüblichen Mietpreis bewerten und den geldwerten Vorteil zutreffend dem Arbeitsentgelt zurechnen. • Pflicht: Bei verbilligten Leistungen den Unterschiedsbetrag zwischen vereinbartem Preis und maßgeblichem Wert als Arbeitsentgelt berücksichtigen. • Empfehlung: Entgeltabrechnung und steuerliche Einordnung eng aufeinander abstimmen, insbesondere bei Zuschlägen, betrieblicher Altersversorgung, Entgeltumwandlung und pauschal versteuerten Sachzuwendungen. Beschäftigte: • Pflicht: Vereinbarte Eigenbeteiligungen für Verpflegung, Unterkunft, Wohnung oder sonstige Sachbezüge zutreffend leisten, soweit diese für die Bewertung des geldwerten Vorteils maßgeblich sind. • Pflicht: Für die Abrechnung relevante Angaben, etwa zur Mitnutzung durch Familienangehörige oder zu Beschäftigungszeiträumen, vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen, soweit sie die Bewertung beeinflussen. • Pflicht: Bei Entgeltumwandlungen und sonstigen Vergütungsbestandteilen die konkrete Ausgestaltung beachten, weil hiervon die beitragsrechtliche Behandlung abhängen kann. • Empfehlung: Die eigene Entgeltabrechnung insbesondere bei Sachbezügen, Zuschüssen und betrieblichen Versorgungsleistungen nachvollziehen und Abweichungen frühzeitig klären. Entgeltabrechnungsstellen: • Pflicht: Die in der SvEV festgelegten Monats-, Tages- und Minderungswerte sowie Rundungsregeln korrekt in der Abrechnung anwenden. • Pflicht: Sonderregeln für Familienangehörige, Gemeinschaftsunterkünfte, Auszubildende, gesetzliche Mietpreisbindungen und Unfallversicherung zutreffend berücksichtigen. • Pflicht: Durchschnittswerte für bestimmte pauschal versteuerte Sachzuwendungen nur unter den ausdrücklich genannten Voraussetzungen ansetzen. • Empfehlung: Prüffähige Dokumentationen zur Bewertung und Zuordnung aller relevanten Zuwendungen führen, um Beanstandungen bei Sozialversicherungsprüfungen zu vermeiden.