Digitale-Dienste-Gesetz
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2022/2065 vom 19. Oktober 2022: Sie ist die zentrale übergeordnete unionsrechtliche Grundlage für digitale Dienste; das DDG regelt vor allem ihre nationale Durchsetzung, Behördenzuständigkeiten, Verfahrensbefugnisse und Bußgelder. • Richtlinie 2000/31/EG vom 8. Juni 2000: Sie bildet die Grundlage für die Regelungen des DDG zum elektronischen Geschäftsverkehr, insbesondere zu Anwendungsbereich, Sitzland, Herkunftslandprinzip, Zulassungsfreiheit und Informationspflichten. • Richtlinie 2010/13/EU vom 10. März 2010: Sie ist die maßgebliche Grundlage für die DDG-Regelungen zu audiovisuellen Mediendiensten und Videosharingplattformen, insbesondere zu Sitzlandfragen, Listenführung und besonderen Pflichten. • Verordnung (EU) 2019/1150 vom 20. Juni 2019: Sie wird durch das DDG national durchsetzbar gemacht, insbesondere für Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und Online-Suchmaschinen gegenüber gewerblichen Nutzern. • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen: Es bleibt nach dem DDG ausdrücklich unberührt und ist besonders relevant, weil kartellrechtliche Zuständigkeiten und Bewertungen neben der Regulierung digitaler Dienste fortgelten.
Text
Anwendungsbereich
Das Digitale-Dienste-Gesetz ist ein Gesetz des Bundes zur Flankierung und Durchsetzung unionsrechtlicher Vorgaben für digitale Dienste. Es ordnet insbesondere die nationale Behördenstruktur zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 ein, setzt in einzelnen Teilen die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr sowie die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste um und enthält ergänzende Pflichten, Verfahrensregeln und Sanktionsnormen. Systematisch steht es an der Schnittstelle von Plattformregulierung, Medienrecht, Datenschutz, Wettbewerbsrecht und gewerblichem Rechtsschutz. Inhaltlich regelt es den Anwendungsbereich digitaler Dienste, das Sitzland- und Herkunftslandprinzip, Informations- und Kennzeichnungspflichten, die Behördenzuständigkeiten, Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse, Beschwerdeverfahren sowie Bußgeldtatbestände. • Der Anwendungsbereich erfasst grundsätzlich alle Diensteanbieter digitaler Dienste, soweit keine abweichenden Spezialregelungen greifen. Besondere Regelungen gelten für Anbieter audiovisueller Mediendienste, Videosharingplattform-Anbieter, Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und Online-Suchmaschinen sowie für zuständige Behörden wie Bundesnetzagentur, Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz, Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Bundeskriminalamt und Landesbehörden. Ausgenommen ist Rundfunk im Sinne der medienrechtlichen Bestimmungen der Länder; außerdem bleiben insbesondere internationale Zuständigkeiten der Gerichte, medienrechtliche Inhaltsanforderungen der Länder, kartellrechtliche Regelungen und weitere spezielle Materien unberührt. Für bestimmte Bereiche bestehen zudem ausdrückliche Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip, etwa für Datenschutz, Urheberrecht, Notariat, Glücksspiel, Versicherungsaufsicht und bestimmte gerichtsbezogene Tätigkeiten. • In der Praxis schafft das Gesetz für digitale Dienste in Deutschland vor allem ein verbindliches Aufsichts- und Durchsetzungsgerüst. Diensteanbieter müssen insbesondere Pflichtangaben vorhalten, kommerzielle Kommunikation transparent gestalten, bei behördlichen Auskunfts- und Prüfungsverlangen mitwirken und je nach Dienstart zusätzliche Vorgaben erfüllen, etwa zur Kennzeichnung audiovisueller kommerzieller Kommunikation oder zu Vertragsverboten auf Videosharingplattformen. Zugleich werden Zuständigkeiten zwischen Bundes- und Landesbehörden abgegrenzt, Beschwerden zentral kanalisiert und Verstöße mit Anordnungen, Zwangsgeldern und erheblichen Bußgeldern bewehrt.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Diensteanbieter digitaler Dienste: • Pflicht: Allgemeine Pflichtangaben wie Name, Anschrift, Kontaktmöglichkeiten, Registerangaben und gegebenenfalls Aufsichtsbehörde ständig leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar verfügbar halten. • Pflicht: Kommerzielle Kommunikation klar als solche kenntlich machen und Auftraggeber sowie Bedingungen von Verkaufsförderungsmaßnahmen oder Gewinnspielen eindeutig angeben. • Pflicht: Bei behördlichen Auskunftsverlangen und Prüfungen erforderliche Informationen richtig, vollständig und rechtzeitig bereitstellen. • Empfehlung: Zuständigkeits-, Impressums- und Werbekennzeichnungsprozesse standardisiert dokumentieren und regelmäßig überprüfen. Anbieter audiovisueller Mediendienste: • Pflicht: Angaben zum Sitzland sowie zu den zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden verfügbar halten. • Pflicht: Der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte zu den maßgeblichen Sitzlandkriterien erteilen. • Pflicht: Bei grenzüberschreitenden Strukturen Hauptverwaltung, redaktionelle Entscheidungen und Personalzuordnung nachvollziehbar dokumentieren. • Empfehlung: Konzern- und Redaktionsstrukturen fortlaufend so dokumentieren, dass Sitzlandfragen kurzfristig belegt werden können. Videosharingplattform-Anbieter: • Pflicht: Eine Funktion bereitstellen, mit der Nutzer erklären können, ob hochgeladene Videos audiovisuelle kommerzielle Kommunikation enthalten. • Pflicht: Bekannte audiovisuelle kommerzielle Kommunikation in hochgeladenen Videos als solche kennzeichnen. • Pflicht: Mit Nutzern wirksam vereinbaren, dass unzulässige audiovisuelle kommerzielle Kommunikation nicht verbreitet werden darf. • Empfehlung: Upload-, Kennzeichnungs- und AGB-Prozesse technisch so gestalten, dass Werbeinhalte früh erkannt und verlässlich markiert werden. Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und Online-Suchmaschinen: • Pflicht: Die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1150 gegenüber gewerblichen Nutzern und Nutzern mit Unternehmenswebseite einhalten. • Pflicht: Im Anwendungsbereich der Durchsetzung durch die Bundesnetzagentur erforderliche Informationen und Mitwirkungshandlungen bereitstellen. • Pflicht: Interne Prozesse so organisieren, dass Transparenz- und Begründungspflichten gegenüber gewerblichen Nutzern erfüllt werden. • Empfehlung: Beschwerde-, Ranking- und Begründungsprozesse gesondert für gewerbliche Nutzer dokumentieren. Koordinierungsstelle für digitale Dienste und weitere zuständige Behörden: • Pflicht: Im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten kooperativ und vertrauensvoll zusammenarbeiten sowie erforderliche Informationen austauschen. • Pflicht: Entscheidungen begründen und mit Rechtsbehelfsbelehrung bekannt geben; Allgemeinverfügungen öffentlich bekannt machen. • Pflicht: Tätigkeitsberichte erstellen beziehungsweise hierfür erforderliche Informationen übermitteln. • Empfehlung: Zuständigkeitsabgrenzungen, Beschwerdeweiterleitungen und Datenaustauschverfahren in Verwaltungsvereinbarungen klar operationalisieren. Bundeskriminalamt: • Pflicht: Meldungen nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2022/2065 als Zentralstelle entgegennehmen und im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben verarbeiten. • Pflicht: Die Informationen an die jeweils zuständige Strafverfolgungsbehörde weiterleiten. • Pflicht: Die Grundlage für die jährliche Berichterstattung über Art und Anzahl gemeldeter Straftaten sicherstellen. • Empfehlung: Übergabe- und Dokumentationsprozesse mit Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden medienbruchfrei ausgestalten.