Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern Text von Bedeutung für den EWR
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2010/30/EU vom 19. Mai 2010: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage, die durch die Verordnung für Staubsauger produktspezifisch ergänzt wird und die allgemeinen Regeln zur Energieverbrauchskennzeichnung vorgibt. • Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 vom 25. Oktober 2012: Auf sie wird im Zusammenhang mit harmonisierten Normen und anerkannten Messverfahren Bezug genommen, die für zuverlässige, genaue und reproduzierbare Prüfungen heranzuziehen sind. • Richtlinie 2009/125/EG: Sie wird in der technischen Dokumentation ausdrücklich aufgegriffen, da Angaben aus dieser Verordnung in die Dokumentation nach den Ökodesign-Maßnahmen einfließen können. • Verordnung (EG) Nr. 66/2010: Sie ist relevant, weil ein vergebenes EU-Umweltzeichen auf dem Etikett und im Datenblatt zusätzlich angegeben werden kann. • Richtlinie 2006/42/EG und Richtlinie 2006/95/EG: Auf diese Rechtsgrundlagen wird zur Einordnung bestimmter Gerätekategorien und der Herstellererklärung für den gewerblichen bzw. häuslichen Gebrauch verwiesen.
Text
Anwendungsbereich
Diese delegierte Verordnung ist eine unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltende Verordnung der Europäischen Union und ergänzt die Richtlinie 2010/30/EU systematisch um produktspezifische Vorgaben zur Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern. Sie konkretisiert damit für eine bestimmte Produktgruppe die unionsrechtlichen Anforderungen an Etikett, Produktdatenblatt, technische Dokumentation, Fernabsatzinformationen, Werbung und Marktaufsicht. Inhaltlich legt sie den sachlichen Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Pflichten von Lieferanten und Händlern, Mess- und Berechnungsmethoden sowie ein Nachprüfungsverfahren für die Marktaufsicht fest. Zudem enthält sie detaillierte Anhänge zu Energieeffizienz-, Reinigungs- und Staubemissionsklassen sowie zur Gestaltung der Etiketten. • Der Anwendungsbereich erfasst netzbetriebene Staubsauger einschließlich Hybridstaubsaugern, die in Verkehr gebracht, ausgestellt, beworben oder im Fernabsatz angeboten werden. Unmittelbar relevant ist die Verordnung insbesondere für Lieferanten, Händler, Marktüberwachungsbehörden sowie mittelbar für Hersteller von gleichwertigen Modellen und für die Kommission im Rahmen der Überprüfung. Ausgenommen sind insbesondere Nasssauger, kombinierte Nass- und Trockensauger, akkubetriebene Staubsauger, Saugroboter, Industriestaubsauger, Zentralstaubsauger, Bohnermaschinen und Staubsauger für den Außenbereich. Für Staubsauger mit Wasserfilter gilt die Verordnung erst ab dem 1. September 2017; außerdem unterscheiden sich die Etikettenanforderungen zeitlich zwischen dem ab 1. September 2014 geltenden Etikett 1 und dem ab 1. September 2017 geltenden Etikett 2. • In der Praxis bedeutet dies, dass nur die erfassten Staubsaugermodelle mit einem formal genau vorgegebenen EU-Energielabel, einem Produktdatenblatt und belastbaren Messwerten in den Markt gebracht und vermarktet werden dürfen. Lieferanten müssen die Kennwerte nach den vorgegebenen Mess- und Berechnungsmethoden ermitteln und dokumentieren, während Händler die sichtbare Kennzeichnung im Laden sowie die vollständigen Pflichtinformationen im Fernabsatz und in der Werbung sicherstellen müssen. Für Marktaufsichtsbehörden schafft die Verordnung ein einheitliches Prüfschema zur Kontrolle der deklarierten Klassen und Werte.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Lieferanten: • Pflicht: Erfasste Staubsauger ab dem maßgeblichen Zeitpunkt mit einem gedruckten Etikett nach den formalen Vorgaben der Anhänge liefern. • Pflicht: Ein Produktdatenblatt mit den vorgeschriebenen Angaben bereitstellen. • Pflicht: Die technische Dokumentation mit den gemessenen und berechneten Parametern auf Anforderung den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung stellen. • Empfehlung: Interne Prozesse für Messung, Dokumentation, Modellgleichwertigkeit und Werbefreigabe so ausgestalten, dass Etikett, Datenblatt und technische Unterlagen konsistent sind. Händler: • Pflicht: Ausgestellte Modelle sichtbar mit dem vom Lieferanten bereitgestellten Etikett versehen. • Pflicht: Bei Fernabsatz, Vermietung oder Ratenkauf ohne physische Ausstellung die vorgeschriebenen Pflichtinformationen in der vorgegebenen Reihenfolge bereitstellen. • Pflicht: In Werbung und technischem Werbematerial mit energie- oder preisbezogenen bzw. technischen Angaben die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Modells angeben. • Empfehlung: Vertriebs- und Marketingkanäle regelmäßig darauf prüfen, dass Etikett, Fernabsatzangaben und Werbeaussagen einheitlich und vollständig sind. Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht: Die Konformität anhand des festgelegten Nachprüfungsverfahrens und der Prüftoleranzen kontrollieren. • Pflicht: Die Mess- und Berechnungsmethoden nach Anhang VI anwenden. • Pflicht: Bei Nichterfüllung auch gleichwertige Staubsaugermodelle in die Bewertung einbeziehen. • Empfehlung: Prüfprogramme risikoorientiert auf Modelle mit auffälligen Kennwerten, unklarer Gleichwertigkeit oder Abweichungen zwischen Etikett und Dokumentation ausrichten.