Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung
ArbeitnehmerüberlassungsgesetzMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Betriebsverfassungsgesetz: Es ist für die Beteiligung des Betriebsrats des Entleiherbetriebs, insbesondere vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung, sowie für einzelne Beteiligungs- und Beschwerderechte maßgeblich. • Aktiengesetz, § 18: Die Konzernregelung ist für Ausnahmen bei konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung sowie für die Beurteilung relevant, ob Unternehmen einen Konzern bilden. • Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz: Dessen Kontroll- und Prüfungsbefugnisse werden für die Zollverwaltung im Rahmen der Überwachung bestimmter Pflichten nach dem AÜG entsprechend herangezogen. • Aufenthaltsgesetz, § 4a: Es bestimmt die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für die zulässige Beschäftigung ausländischer Leiharbeitnehmer und ist für Straf- und Bußgeldtatbestände des AÜG zentral. • Nachweisgesetz: Es regelt den Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses; das AÜG ergänzt diese Vorgaben um leiharbeitsspezifische Pflichtangaben.
Text
Anwendungsbereich
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist ein Bundesgesetz des Arbeitsrechts und Arbeitsschutzrechts, das die gewerbsmäßige und wirtschaftliche Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte ordnet und an eine behördliche Erlaubnis knüpft. Systematisch regelt es die Zulässigkeit der Arbeitnehmerüberlassung, die Rechtsstellung von Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer sowie behördliche Kontrolle, Unwirksamkeitsfolgen, Straf- und Bußgeldtatbestände. Inhaltlich stehen insbesondere Erlaubnispflicht, Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflichten, Überlassungshöchstdauer, Gleichstellungsgrundsatz, Informations- und Schutzrechte sowie Kontrollbefugnisse von Bundesagentur für Arbeit und Zoll im Mittelpunkt. Das Gesetz wirkt damit sowohl ordnend für den Markt der Leiharbeit als auch individualschützend zugunsten der Leiharbeitnehmer. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Verleiher, die Arbeitnehmer im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit an Entleiher überlassen, sowie Entleiher, die Leiharbeitnehmer in ihre Arbeitsorganisation eingliedern und ihnen Weisungen erteilen. Für Leiharbeitnehmer begründet das Gesetz Schutzrechte zu Arbeitsbedingungen, Entgelt, Information, Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen und unter bestimmten Voraussetzungen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses auf den Entleiher; zugleich bestehen besondere Regeln für Tarifvertragsparteien, Betriebsräte, Behörden und bei Auslandsbezug auch für ausländische Verleiher. Ausnahmen gelten insbesondere bei bestimmten konzerninternen, nur gelegentlichen oder tariflich geregelten Überlassungen, bei bestimmten Konstellationen des öffentlichen Dienstes, bei Arbeitsgemeinschaften zur Werkerstellung sowie eingeschränkt im Baugewerbe. Teilweise gelten trotz Ausnahmen einzelne Kernvorschriften, etwa zur Überlassungshöchstdauer, zu Sanktionen oder zur behördlichen Kontrolle, fort. • In der Praxis bedeutet dies, dass Arbeitnehmerüberlassung nur bei sauberer vertraglicher Gestaltung, bestehender Erlaubnis und eindeutiger Zuordnung als Leiharbeit zulässig ist. Verleiher müssen insbesondere Gleichstellung, Mindestentgelt, Informations- und Nachweispflichten sowie Fristen zur Erlaubnis und Aufbewahrung beachten, während Entleiher Einsatzdauer, Arbeitsbedingungen, Zugang zu Einrichtungen und arbeitsschutzrechtliche Pflichten steuern müssen. Verstöße können zur Unwirksamkeit von Verträgen, zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher, zu Bußgeldern oder in gravierenden Fällen zu Strafbarkeit führen.
Stand: 13.08.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Verleiher: • Pflicht1: Vor jeder Arbeitnehmerüberlassung ist eine wirksame Erlaubnis einzuholen, soweit keine gesetzliche Ausnahme oder bloße Anzeigelösung eingreift. • Pflicht2: Die Überlassung ist im Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen und der eingesetzte Leiharbeitnehmer vor Überlassungsbeginn konkret zu benennen. • Pflicht3: Leiharbeitnehmern sind die gesetzlich oder tariflich geschuldeten Arbeitsbedingungen einschließlich Gleichstellung, Mindestentgelt sowie die vorgeschriebenen Informationen und Nachweise zu gewähren. • Empfehlung: Vertrags- und Einsatzprozesse sollten mit Fristenkontrolle für Höchstüberlassung, Equal Pay, Erlaubnislaufzeit und Dokumentationspflichten abgesichert werden. Entleiher: • Pflicht1: Leiharbeitnehmer dürfen nur im Rahmen zulässiger, erlaubter und zeitlich nicht überschrittener Überlassung tätig werden. • Pflicht2: Die wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Stammarbeitnehmer sowie Tätigkeitsmerkmale und Qualifikationsanforderungen sind im Überlassungsvertrag anzugeben. • Pflicht3: Arbeitsschutzpflichten, Informationen über freie Arbeitsplätze sowie der Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen sind nach Maßgabe des Gesetzes sicherzustellen. • Empfehlung: Vor jedem Einsatz sollte eine Prüfung zu Erlaubnis, Einsatzdauer, Gleichstellung, Arbeitskampfbezug und besonderen Branchenbeschränkungen erfolgen. Leiharbeitnehmer: • Pflicht1: Soweit eine Festhaltenserklärung abgegeben werden soll, ist das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren über die Agentur für Arbeit einzuhalten. • Pflicht2: Bei Geltendmachung von Rechten sollten Auskunfts- und Informationswege gegenüber Entleiher und Verleiher formgerecht genutzt werden. • Pflicht3: Im Einsatzbetrieb sind die dort geltenden arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben und Unterweisungen zu beachten. • Empfehlung: Rechte auf Auskunft zu Arbeitsbedingungen, Zugang zu Einrichtungen und begründete Antwort auf ein Übernahmegesuch sollten aktiv dokumentiert und verfolgt werden. Bundesagentur für Arbeit / Erlaubnisbehörde: • Pflicht1: Anträge auf Erlaubnis sind zu prüfen und bei fehlender Zuverlässigkeit, ungeeigneter Organisation oder Nichtgewährung geschuldeter Arbeitsbedingungen zu versagen. • Pflicht2: Anzeigen, Auskünfte und Unterlagen sind zur Durchführung des Gesetzes zu überwachen und erforderlichenfalls Auflagen, Rücknahme, Widerruf oder Untersagung anzuordnen. • Pflicht3: Prüfungen und Eingriffsmaßnahmen sind unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen und Verfahrensgarantien durchzuführen. • Empfehlung: Die Aufsicht sollte risikoorientiert auf unerlaubte Überlassung, Überschreitung der Höchstüberlassung und Verstöße gegen Gleichstellungspflichten fokussiert werden. Behörden der Zollverwaltung: • Pflicht1: Die Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen nach den einschlägigen Vorschriften ist zu prüfen. • Pflicht2: Meldungen aus dem Auslandseinsatz sowie Arbeitszeitaufzeichnungen und bereitzuhaltende Unterlagen sind zu kontrollieren. • Pflicht3: Bei festgestellten Anhaltspunkten für weitere Rechtsverstöße sind die zuständigen Behörden zu unterrichten. • Empfehlung: Eine enge Abstimmung mit Bundesagentur für Arbeit, Finanzkontrolle und Arbeitsschutzbehörden erhöht die Wirksamkeit der Durchsetzung. Betriebsrat des Entleiherbetriebs: • Pflicht1: Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers ist das Beteiligungsverfahren nach den einschlägigen mitbestimmungsrechtlichen Vorgaben wahrzunehmen. • Pflicht2: Die vom Entleiher vorzulegende Erklärung über die Erlaubnis des Verleihers ist in die Prüfung einzubeziehen. • Pflicht3: Mitteilungen über Wegfall oder Änderungen der Erlaubnis sind zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben zu berücksichtigen. • Empfehlung: Die Mitbestimmung sollte besonders auf Einsatzumfang, Einsatzdauer und ordnungsgemäße rechtliche Einordnung der Fremdpersonaleinsätze gerichtet werden.