Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Text von Bedeutung für den EWR)
Metadata
Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Version 04.04.2024
Konsolidierte Version (CELEX ID: 02009R0152-20240404) (ELI ID: reg:2009:152:2024-04-04) (Consolidation ID: 2009R0152/20240404)
LinkVersion 04.04.2024
Änderung — Ersetzung — Anhang I Änderung — Ersetzung — Artikel 1 nicht nummerierter Absatz 1 Änderung — Ersetzung — Anhang IV Änderung — Ersetzung — Anhang III Änderung — Streichung — Anhang VIII Änderung — Ersetzung — Anhang II Änderung — Ersetzung — Anhang V Änderung — Ersetzung — Anhang VII
Link VO (EU) 2024/771Version 28.06.2022
Konsolidierte Version (ELI ID: reg:2009:152:2022-06-28) (Consolidation ID: 2009R0152/20220628) (CELEX ID: 02009R0152-20220628)
LinkVersion 28.06.2022
Änderung — Ersetzung — Anhang VI Nummer 1 Änderung — Ersetzung — Anhang VI Nummer 2.1
Link VO (EU) 2022/893Version 16.11.2020
Änderung — Zusatz — Anhang VI Nummer 2.1.2.2 Nummer 2.1.2.2.10 Änderung — Ersetzung — Anhang VI Nummer 2.1.5 Änderung — Ersetzung — Anhang VI Nummer 2.1.1 Änderung — Zusatz — Anhang VI Nummer 2.1.2.2 Nummer 2.1.2.2.11 Änderung — Zusatz — Anhang VI Nummer 2.1.2.2 Nummer 2.1.2.2.9 Änderung — Ersetzung — Anhang VI Nummer 2.1.2.2.2 Änderung — Ersetzung — Anhang VI Nummer 2.1.3.3.2 Änderung — Ersetzung — Anhang VI Nummer 2.1.4.2 Änderung — Ersetzung — Anhang VI Nummer 2.1.3.3.1 Änderung — Ersetzung — Anhang VI Nummer 2.1.3.3.4 nicht nummerierter Absatz Änderung — Ersetzung — Anhang VI Nummer 2.1.4.3 Änderung — Ersetzung — Anhang VI Nummer 2.1.4.1 Satz 1 Änderung — Ersetzung — Anhang VI Nummer 2.1.2.2.3 Änderung — Ersetzung — Anhang VI Nummer 2.1.3.1 Änderung — Ersetzung — Anhang VI Nummer 2.1.2.1.3.2
Link VO (EU) 2020/1560
Version 26.04.2017
Änderung — Ersetzung — Anhang I Nummer 5.1.3 TABL FOOTNOTE Text Änderung — Ersetzung — Anhang I Nummer 5.1.1 TABL FOOTNOTE Text Änderung — Ersetzung — Anhang I Nummer 5.1.5 TABL FOOTNOTE Text
Link VO (EU) 2017/645Version 17.07.2014
Konsolidierte Version (Consolidation ID: 2009R0152/20140717) (CELEX ID: 02009R0152-20140717) (ELI ID: reg:2009:152:2014-07-17)
LinkVersion 01.01.2014
Änderung — Ersetzung — Anhang II Änderung — Ersetzung — Artikel 1 Änderung — Ersetzung — Anhang I
Link VO (EU) 691/2013Version 12.02.2013
Konsolidierte Version (Consolidation ID: 2009R0152/20130212) (CELEX ID: 02009R0152-20130212) (ELI ID: reg:2009:152:2013-02-12)
LinkVersion 18.04.2012
Konsolidierte Version (CELEX ID: 02009R0152-20120418) (Consolidation ID: 2009R0152/20120418) (ELI ID: reg:2009:152:2012-04-18)
LinkVersion 27.01.2009
Work document date
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 882/2004 v. 29. April 2004: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage für amtliche Kontrollen im Lebensmittel- und Futtermittelrecht und ermächtigt die Kommission insbesondere in Artikel 11 Absatz 4 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden. • Richtlinie 70/373/EWG: Sie war die frühere Grundregelung für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln und wurde nach den Erwägungsgründen durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ersetzt. • Richtlinie 2002/32/EG: Auf sie nimmt die Verordnung bei der Bewertung unerwünschter Stoffe, insbesondere hinsichtlich Höchstgehalten sowie Messunsicherheit und Wiederfindungsrate, ausdrücklich Bezug. • Richtlinie 79/373/EWG des Rates: Sie wird im Zusammenhang mit Toleranzbereichen für angegebene Gehalte als Beispiel für einschlägige Rechtsvorschriften genannt. • Richtlinie 2003/126/EG: Sie gehört zu den durch Artikel 6 aufgehobenen Einzelrichtlinien; ihr Regelungsinhalt zur Bestimmung tierischer Bestandteile wurde in Anhang VI der Verordnung überführt.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EG) Nr. 152/2009 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende EU-Verordnung und konkretisiert die amtliche Futtermittelkontrolle methodisch auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Sie ordnet sich als technischer Durchführungsrechtsakt in das Futtermittelkontrollrecht ein, indem sie verbindliche Probenahmeverfahren, Regeln zur Probenvorbereitung, Ergebnisdarstellung und zahlreiche Referenz-Analysemethoden für Zusammensetzung, Zusatzstoffe, unerwünschte Stoffe sowie Bestandteile tierischen Ursprungs festlegt. Zugleich bündelt sie frühere Einzelrichtlinien in einem einheitlichen Regelwerk und ersetzt diese systematisch. Inhaltlich bestimmt sie insbesondere, wie Proben repräsentativ zu entnehmen, zu kennzeichnen und an zugelassene Laboratorien zu übermitteln sind und nach welchen standardisierten Methoden amtliche Untersuchungen durchzuführen sind. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die von ihnen bevollmächtigten Probenahmepersonen sowie die zugelassenen Kontrolllaboratorien im Rahmen der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln. Betroffen sind mittelbar auch Futtermittelunternehmer, Hersteller, Händler, Lagerhalter und Beförderer, weil ihre Partien, Packungen, Behälter und Produkte nach den vorgegebenen Verfahren beprobt und untersucht werden. Die Verordnung gilt für Untersuchungen auf Bestandteile, Zusatzstoffe und unerwünschte Stoffe, nimmt jedoch Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Mikroorganismen ausdrücklich aus Artikel 1 aus. Einzelne Sonderregeln bestehen zudem je nach Untersuchungsgegenstand, etwa für ungleichmäßig verteilte Stoffe wie Aflatoxine oder für die Berechnung des Energiegehalts von Mischfuttermitteln für Geflügel. • In der Praxis bedeutet dies, dass amtliche Futtermittelkontrollen nicht frei gestaltbar sind, sondern nach detaillierten, unionsweit vereinheitlichten Arbeitsschritten erfolgen müssen. Maßgeblich sind insbesondere Vorgaben zur Zahl der Einzelproben, zu Mindestmengen von Sammel- und Endproben, zur Versiegelung, Kennzeichnung und Protokollierung sowie zur Verwendung festgelegter Labor- und Berechnungsmethoden. Für Unternehmen führt dies zu einer hohen Nachvollziehbarkeit und Vergleichbarkeit behördlicher Kontrollen, zugleich aber auch dazu, dass Abweichungen bei Probenahme oder Analyse die Verwertbarkeit von Untersuchungsergebnissen beeinflussen können.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten / zuständige Behörden: • Pflicht1: Amtliche Untersuchungen von Futtermitteln nach den in den Anhängen festgelegten Probenahmeverfahren und Analysemethoden durchführen lassen. • Pflicht2: Nur bevollmächtigte Personen für die Probenahme einsetzen. • Pflicht3: Sicherstellen, dass für jede Probenahme ein Probenahmeprotokoll erstellt wird und Proben an zugelassene Laboratorien übermittelt werden. • Empfehlung: Interne Verfahrensanweisungen an den Anhängen I bis VIII ausrichten und die Einheitlichkeit der Kontrollpraxis dokumentieren. Bevollmächtigte Probenahmepersonen: • Pflicht1: Proben repräsentativ, zügig und mit angemessener Sorgfalt entnehmen und vorbereiten. • Pflicht2: Mindestanzahlen von Einzelproben sowie Mindestmengen von Sammel- und Endproben je nach Futtermittelart und Untersuchungszweck einhalten. • Pflicht3: Endproben ordnungsgemäß versiegeln oder plombieren und eindeutig kennzeichnen. • Empfehlung: Besondere Fallgruppen wie lose Ware, Packungen, Behälter sowie ungleichmäßig verteilte unerwünschte Stoffe gesondert prüfen. Zugelassene Laboratorien / Kontrolllaboratorien: • Pflicht1: Analyseproben nach den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung vorbereiten und die jeweils vorgegebenen Referenzmethoden anwenden. • Pflicht2: Analyseergebnisse als Mittelwert aus mindestens zwei Bestimmungen berichten, soweit keine ausdrücklich geregelte Ausnahme greift. • Pflicht3: Bei unerwünschten Stoffen Messunsicherheit und gegebenenfalls Wiederfindungsrate nach den Vorgaben berücksichtigen. • Empfehlung: Analyseberichte eindeutig mit der angewandten Methode, den Ergebniseinheiten und etwaigen Korrekturen dokumentieren. Futtermittelunternehmer / Hersteller / Händler / Lagerhalter: • Pflicht1: Amtliche Probenahmen an Partien, Packungen und Behältern ermöglichen. • Pflicht2: Die eindeutige Identifizierbarkeit der beprobten Partie sicherstellen. • Pflicht3: Bedingungen bei Lagerung, Beförderung und Bereitstellung so gestalten, dass repräsentative Probenahmen möglich bleiben. • Empfehlung: Eigene Qualitätssicherung an den in der Verordnung beschriebenen Parametergrößen und Referenzmethoden spiegeln.
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