Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
Bundes-ImmissionsschutzgesetzMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen: Sie prägt die Anforderungen an Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, insbesondere BVT-Merkblätter, BVT-Schlussfolgerungen, Emissionsbandbreiten und die Überprüfung bestehender Anlagen. • Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie): Sie ist maßgeblich für die Regelungen zu Betriebsbereichen, störfallrelevanten Änderungen, angemessenen Sicherheitsabständen und zur Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen. • Kreislaufwirtschaftsgesetz: Es wird vom BImSchG ausdrücklich für Verwertung und Beseitigung nicht vermeidbarer Abfälle in Bezug genommen und ergänzt die Betreiberpflichten aus § 5. • Wasserhaushaltsgesetz: Wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 WHG werden von der Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ausgenommen. • Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung: Es ist für genehmigungsbedürftige Vorhaben relevant, weil das Genehmigungsverfahren den Anforderungen an Vorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung genügen muss.
Text
Anwendungsbereich
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz ist ein Bundesgesetz des Umwelt- und Gefahrenabwehrrechts. Es ordnet sich als zentrales Stammgesetz des Immissionsschutzrechts in die Gesetzessystematik zwischen anlagenbezogenem Zulassungsrecht, vorsorgendem Umweltrecht, Verkehrs- und Planungsrecht sowie störfallbezogenen Sicherheitsanforderungen ein. Rechtlich wirkt es unmittelbar gegenüber Betreibern, Herstellern, Inverkehrbringern, Behörden und teilweise Planungsträgern, indem es Genehmigungs- und Anzeigepflichten, Betreiberpflichten, Überwachungsbefugnisse und Eingriffsbefugnisse begründet. Inhaltlich schützt es vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Einwirkungen, regelt Genehmigung und Betrieb von Anlagen, Anforderungen an Änderungen, Überwachung, Luftreinhalteplanung, Umgebungslärm sowie produkt- und kraftstoffbezogene Vorgaben. • Der Anwendungsbereich erfasst insbesondere Betreiber genehmigungsbedürftiger und nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen, Träger von Änderungsvorhaben, Hersteller und Inverkehrbringer von Anlagen, Stoffen, Brennstoffen und Treibstoffen, Fahrzeughalter und -betreiber, zuständige Behörden, Straßenverkehrsbehörden, Planungsträger sowie bei Umgebungslärm Gemeinden und Eisenbahn-Bundesamt. Für genehmigungsbedürftige Anlagen gelten umfassende Pflichten zu Vermeidung, Vorsorge, Abfallbewirtschaftung, Energieeffizienz, Stilllegung und teils Rückführung in den Ausgangszustand; für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen gelten abgestufte Mindestpflichten. Ausgenommen sind insbesondere Flugplätze außerhalb der ausdrücklich genannten Teilbereiche, atomrechtlich geregelte Anlagen und Stoffe hinsichtlich Kernenergie und ionisierender Strahlung sowie Bereiche, in denen Wasserrecht, Düngemittel- oder Pflanzenschutzrecht vorrangige Sonderregelungen treffen. Sonderregime bestehen zudem für Betriebsbereiche mit Störfallrelevanz, Windenergie-Repowering, Wasserstoffinfrastruktur, Luftreinhalteplanung und Lärmaktionsplanung. • In der Praxis bedeutet dies, dass Vorhaben schon vor Errichtung und bei jeder wesentlichen oder störfallrelevanten Änderung immissionsschutzrechtlich eingeordnet werden müssen. Betreiber haben technische, organisatorische und dokumentationsbezogene Anforderungen fortlaufend am Stand der Technik auszurichten, Emissionen und Risiken zu überwachen und Behörden frühzeitig einzubinden. Behörden können Genehmigungen mit Auflagen versehen, nachträgliche Anordnungen treffen, Verfahren koordinieren und Anlagen bei Verstößen untersagen oder stilllegen.
Stand: 31.08.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen: • Pflicht: Anlagen so errichten und betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen verhindert werden. • Pflicht: Vorsorge durch Maßnahmen nach dem Stand der Technik treffen sowie Energie sparsam und effizient verwenden. • Pflicht: Abfälle vermeiden, verwerten oder ordnungsgemäß beseitigen und bei Stilllegung einen ordnungsgemäßen Zustand des Grundstücks sichern. • Empfehlung: Änderungen, Stilllegung, Überwachung und Dokumentation frühzeitig mit der zuständigen Behörde und den beteiligten Fachstellen abstimmen. Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen: • Pflicht: Vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen nach dem Stand der Technik verhindern. • Pflicht: Unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränken. • Pflicht: Sicherstellen, dass entstehende Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können. • Empfehlung: Auch ohne Genehmigungspflicht betriebliche Eigenkontrollen und technische Minderungsmaßnahmen systematisch dokumentieren. Träger von Änderungs- oder Errichtungsvorhaben: • Pflicht: Wesentliche Änderungen und störfallrelevante Änderungen genehmigen lassen oder anzeigepflichtige Änderungen fristgerecht anzeigen. • Pflicht: Vollständige Antrags- und Anzeigeunterlagen einschließlich erforderlicher Berichte und Nachweise vorlegen. • Pflicht: Bei vorzeitigem Beginn Schäden ersetzen und erforderlichenfalls den früheren Zustand wiederherstellen. • Empfehlung: Bereits in der Vorplanung prüfen, ob vereinfachtes Verfahren, Teilgenehmigung, Vorbescheid oder Sonderregeln für Repowering oder Wasserstoffvorhaben einschlägig sind. Zuständige Behörden: • Pflicht: Genehmigungs- und Anzeigeverfahren durchführen, andere Behörden beteiligen und Zulassungsverfahren koordinieren. • Pflicht: Die Durchführung des Gesetzes überwachen, Genehmigungen regelmäßig überprüfen und erforderlichenfalls nachträgliche Anordnungen treffen. • Pflicht: Öffentlichkeit beteiligen oder informieren, soweit das Gesetz dies vorsieht. • Empfehlung: Fristenmanagement, risikoorientierte Überwachung und die Aktualisierung nach BVT-Schlussfolgerungen konsequent organisatorisch absichern. Hersteller, Einführer und Inverkehrbringer von Anlagen, Stoffen, Brennstoffen oder Treibstoffen: • Pflicht: Produkt- und beschaffenheitsbezogene Anforderungen aus Rechtsverordnungen einhalten. • Pflicht: Vorgeschriebene Kennzeichnungen, Erklärungen, Meldungen oder Nachweise ordnungsgemäß führen. • Pflicht: Bei bestimmten Zusätzen oder Kraftstoffen die gesetzlich vorgesehenen Angaben gegenüber Behörden machen. • Empfehlung: Compliance-Prozesse entlang von Lieferkette, Kennzeichnung und Nachweisführung standardisieren. Planungsträger und Straßenverkehrsbehörden: • Pflicht: Bei raumbedeutsamen Planungen Flächen so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und Störfallauswirkungen so weit wie möglich vermieden werden. • Pflicht: Maßnahmen aus Luftreinhalteplänen und verkehrsbezogene Beschränkungen nach Maßgabe des Gesetzes umsetzen. • Pflicht: Bei Straßen- und Schienenbau vermeidbare Verkehrsgeräusche nach dem Stand der Technik verhindern. • Empfehlung: Immissionsschutz frühzeitig in Bauleitplanung, Verkehrsplanung und Lärmvorsorge integrieren.