Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes
MarkenverordnungMetadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Markengesetz vom 25. Oktober 1994: Es ist die übergeordnete gesetzliche Grundlage der MarkenV und bestimmt die materiellen und verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen für Markenangelegenheiten vor dem Deutschen Patent- und Markenamt. • DPMA-Verordnung vom 1. April 2004: Sie wird in der Eingangsformel ausdrücklich als organisatorische Grundlage für den Erlass der MarkenV herangezogen und ergänzt die Verfahrensordnung des Deutschen Patent- und Markenamts. • Markenverordnung vom 30. November 1994: Sie ist die frühere Vorgängerregelung, die nach der Übergangsvorschrift für Anmeldungen vor Inkrafttreten der aktuellen MarkenV fortgilt. • Verordnung (EU) 2024/1143 vom 11. April 2024: Sie ist für die in Teil 6 geregelten Verfahren zu geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen maßgeblich und wird durch nationale Verfahrensvorschriften der MarkenV ergänzt. • Protokoll zum Madrider Markenabkommen: Es ist die zentrale Grundlage für die in Teil 5 geregelten Verfahren der internationalen Registrierung und für die Behandlung international registrierter Marken mit Schutzwirkung für Deutschland.
Text
Anwendungsbereich
Die MarkenV ist eine bundesrechtliche Verordnung und konkretisiert als Ausführungsrecht zum Markengesetz die Verfahrensanforderungen in Markenangelegenheiten vor dem Deutschen Patent- und Markenamt; systematisch ergänzt sie das Markengesetz und die DPMA-Verordnung um formelle, registerbezogene und verfahrensleitende Detailregeln. Inhaltlich regelt sie insbesondere Form und Inhalt von Markenanmeldungen, die Darstellung verschiedener Markenformen, die Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen, Register- und Veröffentlichungsangaben sowie Widerspruchs-, Teilungs-, Verlängerungs-, Verzichts-, Verfalls-, Nichtigkeits- und Lizenzverfahren. Hinzu kommen Vorschriften für internationale Registrierungen nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen sowie für Verfahren zu geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen nach der Verordnung (EU) 2024/1143. Übergangsregelungen bestimmen zudem, welche Fassung der Verordnung auf ältere oder bereits anhängige Anmeldungen anzuwenden ist. • Der Anwendungsbereich erfasst alle im Markengesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und richtet sich damit vor allem an Anmelder, Markeninhaber, Vertreter, Widersprechende, Antragsteller in Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren, Lizenzbeteiligte sowie Beteiligte an Verfahren zu geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen. Erfasst sind sowohl nationale Markenverfahren von der Anmeldung bis zur Löschung als auch bestimmte internationale Bezüge, etwa bei Prioritäten, fremdsprachigen Unterlagen oder international registrierten Marken. Besondere Anforderungen gelten etwa für Kollektiv- und Gewährleistungsmarken, nichtlateinische Schriftzeichen, fremdsprachige Anmeldungen und besondere Markenformen wie Klang-, Farb- oder Hologrammmarken. Ausnahmen und Sonderregeln bestehen insbesondere durch weggefallene Vorschriften, durch Übergangsbestimmungen für ältere Anmeldungen sowie durch die Unzulässigkeit einer Erklärung der Lizenzierungsbereitschaft bei eingetragener ausschließlicher Lizenz. • In der Praxis bedeutet dies, dass markenrechtliche Verfahren nicht nur materiell, sondern vor allem formal präzise vorbereitet werden müssen. Schutzumfang und Verfahrensfortgang hängen wesentlich davon ab, ob Angaben zum Anmelder, zur Markenform, zur Darstellung, zum Waren- und Dienstleistungsverzeichnis sowie zu Fristen und Übersetzungen vollständig und richtig eingereicht werden. Fehler können dazu führen, dass Unterlagen als nicht eingereicht gelten, Anmeldungen als zurückgenommen behandelt oder Anträge zurückgewiesen werden.
Stand: 08.09.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Anmelder: • Pflicht: Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung einzureichen. • Pflicht: Die Anmeldung muss Angaben zum Anmelder, zur Markenform, zur Markendarstellung und zum Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen enthalten. • Pflicht: Fremdsprachige Inhalte und nichtlateinische Schriftzeichen sind fristgerecht mit deutscher Übersetzung, Transliteration oder Transkription nachzureichen, soweit dies verlangt ist. • Empfehlung: Vor Einreichung sollten Markenform, Darstellungsformat und Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auf Vollständigkeit und Eindeutigkeit abgestimmt werden. Markeninhaber: • Pflicht: Bei Verlängerungsanträgen und Gebührenzahlungen sind Registernummer, Name des Inhabers und Verwendungszweck anzugeben. • Pflicht: Bei Teilverzicht, Teillöschung oder teilweiser Verlängerung sind die betroffenen Waren und Dienstleistungen eindeutig zu bestimmen. • Pflicht: Für die Eintragung oder Änderung von Lizenzen sowie bei Rechtsübergängen sind die erforderlichen Angaben und Zustimmungen in der vorgeschriebenen Form einzureichen. • Empfehlung: Registerangaben zu Inhaber, Vertreter, Anschrift, Lizenzen und Rechtsverhältnissen sollten fortlaufend aktuell gehalten werden. Vertreter: • Pflicht: Bei Bestellung sind die Angaben zum Vertreter entsprechend den Anforderungen an Name, Anschrift und gegebenenfalls allgemeine Vollmacht vollständig anzugeben. • Pflicht: Verlangte Beglaubigungen oder Mitwirkungen bei Übersetzungen sind ordnungsgemäß zu erbringen. • Pflicht: In fortgeführten oder abgetrennten Verfahren ist die bestehende Vertretung konsistent zu führen, soweit sie kraft Verordnung fortgilt. • Empfehlung: Fristenkontrolle und formgerechte Einreichung sollten zentral koordiniert werden, um Zurückweisungen und Rechtsverluste zu vermeiden. Widersprechende sowie Antragsteller in Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren: • Pflicht: Widersprüche und Anträge müssen die Identität der angegriffenen Marke, des geltend gemachten Rechts und der beteiligten Person hinreichend erkennen lassen. • Pflicht: Waren und Dienstleistungen, auf die sich der Angriff stützt oder gegen die er sich richtet, sind konkret anzugeben. • Pflicht: Bei Nichtigkeitsanträgen wegen älterer Rechte sind die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. • Empfehlung: Der Angriff sollte vor Einreichung auf das tragende Kennzeichenrecht und den betroffenen Waren- und Dienstleistungsumfang präzise zugeschnitten werden. Antragsteller und Einsprechende in Verfahren zu geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen: • Pflicht: Anträge, Einsprüche, Änderungs- und Löschungsanträge sollen auf dem vorgesehenen Formblatt eingereicht werden. • Pflicht: Name, Anschrift, gegebenenfalls Vertreter sowie das berechtigte Interesse und die maßgeblichen Gründe sind anzugeben. • Pflicht: Bei Eintragungs- und Änderungsanträgen ist die Spezifikation mit den geforderten Angaben beizufügen. • Empfehlung: Die Vereinigung, das geschützte Erzeugnis und die beantragte Spezifikation sollten inhaltlich widerspruchsfrei und nachvollziehbar dargestellt werden.