Berufsbildungsgesetz
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Handwerksordnung: Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung verweist das BBiG in wesentlichen Teilen auf die Handwerksordnung; insoweit gilt nicht das BBiG, sondern das spezielle handwerksrechtliche Regelungssystem. • Jugendarbeitsschutzgesetz: Für Auszubildende unter 18 Jahren gelten die besonderen Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, etwa bei Untersuchungen und Beschäftigungsgrenzen. • Bürgerliches Gesetzbuch: Auf den Berufsausbildungsvertrag sind die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden, soweit das BBiG keine speziellere Regelung trifft. • Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz: Für die Anerkennung und Berücksichtigung ausländischer Berufsqualifikationen sowie für Gleichwertigkeitsfeststellungen knüpft das BBiG an die Maßstäbe dieses Gesetzes an. • Datenschutz-Grundverordnung: Bei der Übermittlung von Daten aus dem Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse sind Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 zu treffen.
Text
Anwendungsbereich
Das Berufsbildungsgesetz ist ein formelles Bundesgesetz und bildet die zentrale gesetzliche Grundlage für die betriebliche, außerbetriebliche und große Teile der nichtschulischen Berufsbildung in Deutschland. Es ordnet die Berufsausbildung, Fortbildung, Umschulung, Berufsausbildungsvorbereitung sowie Prüfungs- und Überwachungsstrukturen und verankert hierfür Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten von Ausbildenden, Auszubildenden, zuständigen Stellen und Behörden. Systematisch steht es an der Schnittstelle von Arbeitsrecht, Berufsbildungsrecht und öffentlichem Organisationsrecht und konkretisiert die staatliche Anerkennung von Ausbildungsberufen sowie die Qualitätssicherung der dualen Berufsbildung. Inhaltlich regelt es insbesondere Ausbildungsberufe und Ausbildungsordnungen, Vertrags- und Vergütungsfragen, Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal, Prüfungen, Aufsicht, Datenverarbeitung, Fortbildungs- und Umschulungsordnungen sowie die Organisation des Bundesinstituts für Berufsbildung. • Das Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen unter den Schulgesetzen der Länder durchgeführt wird, und erfasst damit insbesondere Betriebe der Wirtschaft, vergleichbare Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, Angehörige freier Berufe, Haushalte, außerbetriebliche Einrichtungen sowie die jeweils zuständigen Stellen wie Kammern und sonstige Körperschaften. Erfasst sind Ausbildende, Ausbilder und Ausbilderinnen, Auszubildende, Prüflinge, Umschulende, Fortzubildende, Anbieter von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung, Prüfungsausschüsse, Berufsbildungsausschüsse sowie Aufsichts- und Landesbehörden. Ausgenommen sind insbesondere berufsqualifizierende oder vergleichbare Studiengänge an Hochschulen, Berufsbildung in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen sowie die Berufsbildung auf bestimmten Kauffahrteischiffen; für Berufe der Handwerksordnung gelten zudem umfangreiche Sonderzuweisungen an die Handwerksordnung. Besondere Regelungen bestehen außerdem für behinderte Menschen, Teilzeitberufsausbildung, digitale mobile Ausbildung, Auslandsabschnitte und Verfahren zur Feststellung individueller beruflicher Handlungsfähigkeit. • In der Praxis bedeutet das BBiG, dass eine Berufsausbildung nur in geeigneten Ausbildungsstätten, durch persönlich und fachlich geeignete Personen und auf Grundlage eines ordnungsgemäß dokumentierten und eingetragenen Berufsausbildungsvertrages durchgeführt werden darf. Ausbildende müssen Ausbildungsmittel bereitstellen, freistellen, vergüten, den Ausbildungsnachweis ermöglichen und ein Zeugnis ausstellen; Auszubildende müssen mitwirken, Weisungen beachten und den Nachweis führen. Kammern und andere zuständige Stellen überwachen diese Anforderungen, organisieren Prüfungen und können bei Mängeln einschreiten; Verstöße können zur Nichtigkeit einzelner Vereinbarungen, zur Untersagung des Ausbildens oder zu Bußgeldern führen.
Stand: 22.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Ausbildende: • Pflicht: Mit Auszubildenden ist ein Berufsausbildungsvertrag zu schließen und dessen wesentlicher Inhalt spätestens vor Ausbildungsbeginn in Textform abzufassen, auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln und aufzubewahren. • Pflicht: Die Berufsausbildung ist planmäßig so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel erreicht werden kann; erforderliche Ausbildungsmittel sind kostenlos bereitzustellen und Auszubildende sind zum Berufsschulbesuch anzuhalten. • Pflicht: Auszubildende sind freizustellen und angemessen, mindestens nach Maßgabe der gesetzlichen Mindestvergütung, zu vergüten; Überstunden sind besonders zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen. • Empfehlung: Eignung der Ausbildungsstätte, Bestellung fachlich geeigneter Ausbilder und die rechtzeitige Eintragung des Ausbildungsvertrages sollten vor Ausbildungsbeginn vollständig organisiert sein. Ausbilder und Ausbilderinnen: • Pflicht: Ausbildungsinhalte sind unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang zu vermitteln, soweit die Ausbildung nicht selbst durch die Ausbildenden erfolgt. • Pflicht: Bei digital mobilem Ausbilden ist die Gleichwertigkeit der Vermittlung sicherzustellen, insbesondere durch Erreichbarkeit, Steuerung des Lernprozesses und Kontrolle der Lernfortschritte. • Pflicht: Ausbildungsnachweise sind regelmäßig durchzusehen und ihre Führung am Arbeitsplatz ist zu ermöglichen. • Empfehlung: Die Vermittlung sollte eng am Ausbildungsrahmenplan und an den Prüfungsanforderungen ausgerichtet werden. Auszubildende: • Pflicht: Es ist darauf hinzuwirken, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben; aufgetragene Aufgaben sind sorgfältig auszuführen und Weisungen im Rahmen der Berufsausbildung zu befolgen. • Pflicht: An Berufsschule, Prüfungen und freigestellten Ausbildungsmaßnahmen ist teilzunehmen. • Pflicht: Ein schriftlicher oder elektronischer Ausbildungsnachweis ist zu führen; Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. • Empfehlung: Anträge auf Verkürzung, Verlängerung, Teilzeit oder Zulassung in besonderen Fällen sollten frühzeitig mit Ausbildenden und zuständiger Stelle abgestimmt werden. Zuständige Stellen: • Pflicht: Das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ist einzurichten und zu führen; eintragungsfähige Verträge und Änderungen sind zu registrieren. • Pflicht: Die Eignung von Ausbildungsstätte sowie Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen ist zu überwachen; bei Mängeln ist Abhilfe zu verlangen oder die zuständige Behörde zu unterrichten. • Pflicht: Abschlussprüfungen, Zwischenprüfungen sowie weitere Prüfungen und Feststellungsverfahren sind organisatorisch und rechtlich ordnungsgemäß durchzuführen. • Empfehlung: Beratungs- und Überwachungstätigkeit sollte präventiv genutzt werden, um Ausbildungsabbrüche, Eignungsmängel und Vertragsfehler frühzeitig zu vermeiden. Umschulende und Anbieter von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung: • Pflicht: Die Durchführung von Maßnahmen ist vor Beginn der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. • Pflicht: Der wesentliche Inhalt des Umschulungs- oder Qualifizierungsverhältnisses ist mitzuteilen; bei Umschulungsverträgen ist eine Kopie beizufügen. • Pflicht: Auf Verlangen sind Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Besichtigungen zu gestatten. • Empfehlung: Inhalte, Ziel, Dauer und organisatorische Ausgestaltung sollten von Beginn an an den besonderen Erfordernissen der Erwachsenenbildung beziehungsweise des förderbedürftigen Personenkreises ausgerichtet werden.