Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr
Elektrokleinstfahrzeuge-VerordnungMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Straßenverkehrsgesetz (StVG): Es bildet die übergeordnete Grundlage des Straßenverkehrsrechts; auf seiner Grundlage werden Ordnungswidrigkeiten der eKFV sanktioniert. • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO): Sie regelt das konkrete Verkehrsverhalten; die eKFV erklärt ihre Vorschriften für anwendbar und modifiziert sie speziell für Elektrokleinstfahrzeuge bei Verkehrsflächen, Verboten und Lichtzeichen. • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO): Sie ist die zentrale technische und zulassungsrechtliche Bezugsnorm für Betriebserlaubnis, Bremsen, Beleuchtung und Schallzeichen, auf die die eKFV vielfach verweist. • Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV): Sie ist für die Versicherungsplakette maßgeblich, die ein Elektrokleinstfahrzeug für die Inbetriebnahme auf öffentlichen Straßen führen muss. • Mobilitätshilfenverordnung vom 16. Juli 2009: Sie ist die frühere Spezialregelung, deren bis zum Außerkrafttreten erteilte Genehmigungen nach § 15 Absatz 1 gültig bleiben, aber nicht mehr geändert werden dürfen.
Text
Anwendungsbereich
Die eKFV ist eine bundesrechtliche Verordnung des Straßenverkehrsrechts und konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen Elektrokleinstfahrzeuge als besondere Kraftfahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Systematisch steht sie im Zusammenspiel mit Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrs-Ordnung, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Fahrzeug-Zulassungsverordnung; sie verweist zudem auf technische Normen und internationale Regelwerke für Leistung, Bremsen, Beleuchtung, elektromagnetische Verträglichkeit und Batteriesicherheit. Inhaltlich definiert sie zunächst, welche Fahrzeuge überhaupt als Elektrokleinstfahrzeuge gelten, regelt sodann Betriebserlaubnis, Versicherung, Kennzeichnung und technische Mindestsicherheit und ordnet anschließend Verkehrsflächen, Verhaltenspflichten sowie Ordnungswidrigkeiten. Übergangsbestimmungen sichern dabei den Wechsel zwischen alter und neuer technischer Fassung, insbesondere für Fahrzeuge, die bis zum 31. März 2026 erstmals in den Verkehr gekommen sind oder deren Genehmigung vor dem 1. April 2026 erteilt wurde. • Der Anwendungsbereich erfasst Hersteller, Genehmigungsbehörden, Halter und führende Personen von Elektrokleinstfahrzeugen sowie mittelbar Versicherer und Straßenverkehrsbehörden. Sachlich gilt die Verordnung für elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h bis höchstens 20 km/h, die die in § 1 festgelegten Bau-, Leistungs-, Maß- und Gewichtsgrenzen einhalten; Fahrzeuge außerhalb dieser Parameter fallen nicht unter die eKFV. Für Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Ausland bestehen Sonderregelungen, wenn eine gleichwertige ausländische Betriebserlaubnis und der vorgeschriebene Versicherungsschutz vorliegen. Außerdem enthält § 15 Übergangs- und Fortgeltungsregeln für ältere Genehmigungen und für bestimmte Bestandsfahrzeuge, bei denen frühere technische Anforderungen zeitweise weitergelten. • In der Praxis bedeutet dies, dass ein Fahrzeug nur dann legal im öffentlichen Verkehr genutzt werden darf, wenn es als Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der Verordnung eingeordnet werden kann, über die erforderliche Betriebserlaubnis, Kennzeichnung und Versicherung verfügt und die technischen Mindestanforderungen erfüllt. Halter dürfen den Einsatz nicht zulassen, wenn diese Voraussetzungen fehlen oder die Betriebserlaubnis erloschen ist. Führende Personen müssen mindestens 14 Jahre alt sein, dürfen weder Personen noch Anhänger mitführen und haben vor allem Radverkehrsflächen, Verhaltensregeln und Parkvorgaben wie im Fahrradbereich zu beachten.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Pflicht: Elektrokleinstfahrzeuge nur so konstruieren und kennzeichnen, dass sie die Merkmale des § 1 sowie die Sicherheitsanforderungen insbesondere zu Bremsen, Beleuchtung, Schallzeichen und sonstiger technischer Sicherheit erfüllen. • Pflicht: Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer ordnungsgemäß anbringen und die eindeutige Rückverfolgbarkeit des Fahrzeugs sicherstellen. • Pflicht: Fahrzeuge nur in einem genehmigungsfähigen Zustand bereitstellen, damit Allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis erteilt werden kann. • Empfehlung: Entwicklungs-, Prüf- und Kennzeichnungsprozesse so dokumentieren, dass Nachweise zu Leistung, Fahrdynamik, Batterien und elektrischen Komponenten jederzeit konsistent vorliegen. Halter: • Pflicht: Die Inbetriebnahme auf öffentlichen Straßen nur zulassen, wenn Betriebserlaubnis, Versicherungsplakette, Kennzeichnung und technische Konformität vorliegen. • Pflicht: Die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn die Betriebserlaubnis erloschen ist. • Pflicht: Sicherstellen, dass das eingesetzte Fahrzeug den für Bestandsfahrzeuge einschlägigen Übergangsregelungen entspricht. • Empfehlung: Vor jeder Bereitstellung den Nachweis zu Betriebserlaubnis, Versicherung und Fahrzeugzustand anhand eines standardisierten Freigabeprozesses prüfen. Führende Personen: • Pflicht: Ein Elektrokleinstfahrzeug nur führen, wenn das 14. Lebensjahr vollendet ist. • Pflicht: Die Bescheinigung über die Betriebserlaubnis oder Datenbestätigung sowie bei Auslandsfahrzeugen die ausländische Erlaubnis mitführen und auf Verlangen aushändigen. • Pflicht: Nur die zulässigen Verkehrsflächen benutzen, einzeln hintereinander fahren, Rücksicht auf Radverkehr und Fußgänger nehmen und Personenbeförderung sowie Anhängerbetrieb unterlassen. • Empfehlung: Vor Fahrtantritt besonders Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsen, Glocke, Beleuchtung und Versicherungsplakette kontrollieren. Genehmigungsbehörden: • Pflicht: Allgemeine Betriebserlaubnisse und Einzelbetriebserlaubnisse nur zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 1 Absatz 1 und der §§ 4 bis 7 erfüllt sind. • Pflicht: Bei fehlender oder nicht sicher feststellbarer Fahrzeug-Identifizierungsnummer gegebenenfalls eine Nummer zuzuteilen. • Pflicht: Bei Rahmentausch oder Wiederverwendung die erforderlichen Vermerke zur Identität des Fahrzeugs nach Maßgabe der Anlage 1 sicherzustellen. • Empfehlung: Prüf- und Nachweisanforderungen für Antragsteller anhand einheitlicher technischer Prüfschemata handhaben. Straßenverkehrsbehörden: • Pflicht: Ausnahmen für das Befahren anderer Verkehrsflächen nur im Rahmen des § 10 Absatz 3 für Einzelfälle oder bestimmte Antragsteller zuzulassen. • Pflicht: Allgemeine Freigaben anderer Verkehrsflächen durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ kenntlich zu machen. • Empfehlung: Freigaben und Beschränkungen mit Blick auf Fußgängerschutz, Radverkehrsverträglichkeit und örtliche Verkehrssicherheit konsistent anordnen.