Bekanntmachung der Kommission — Technische Leitlinien bezüglich der Analyseverfahren zur Überwachung der per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) in Wasser für den menschlichen Gebrauch
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie (EU) 2020/2184 vom 16. Dezember 2020: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage für die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch und enthält die bindenden PFAS-Parameterwerte, die Vorgaben zur Probennahme sowie die Ermächtigung der Kommission für technische Leitlinien. • Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009: Sie wird für die Definition und Herleitung der Bestimmungsgrenze herangezogen und ist damit für die analytischen Mindestanforderungen relevant. • EN 17892:2024 Teil A: Diese Norm wird als empfohlenes Standardverfahren für die Überwachung der „Summe der PFAS“ mittels LC-MS-Direktinjektion benannt. • EN 17892:2024 Teil B: Diese Norm wird als empfohlenes Standardverfahren für die Überwachung der „Summe der PFAS“ mittels LC-MS und Festphasenextraktion benannt und bietet regelmäßig höhere Empfindlichkeit. • Richtlinie 2000/60/EG: Auf sie verweist die Richtlinie 2009/90/EG im Zusammenhang mit technischen Spezifikationen für chemische Analyse und Überwachung des Gewässerzustands.
Text
Anwendungsbereich
Die Bekanntmachung ist eine Bekanntmachung der Europäischen Kommission und entfaltet als technische Leitlinie keine eigenständige, unmittelbar verbindliche Rechtswirkung wie eine Verordnung oder Richtlinie. Ihre rechtliche Einordnung ergibt sich aus Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2020/2184, wonach die Kommission technische Leitlinien zu Analyseverfahren für PFAS festlegt; maßgeblich bindend bleiben jedoch die Vorgaben der Trinkwasserrichtlinie und deren nationale Umsetzung. Inhaltlich konkretisiert die Bekanntmachung die Überwachung der Parameter „PFAS gesamt“ und „Summe der PFAS“, insbesondere zu Parameterwerten, Bestimmungsgrenzen, Probennahmehäufigkeit, geeigneten Analyseverfahren und zur Berichterstattung, einschließlich des Umgangs mit TFA. Für „Summe der PFAS“ werden vor allem EN 17892:2024 Teil A und Teil B empfohlen, während für „PFAS gesamt“ nur Proxy-Verfahren benannt werden, weil ein vollständig harmonisiertes Verfahren noch fehlt. • Der Anwendungsbereich betrifft vor allem Mitgliedstaaten, zuständige Trinkwasserbehörden, Wasserversorger, Probennahmestellen und Laboratorien, die PFAS in Wasser für den menschlichen Gebrauch überwachen oder bewerten. Erfasst sind die Einhaltung der unionsrechtlichen Parameterwerte an der Stelle der Einhaltung, die Auswahl geeigneter Messverfahren, die Beachtung von Bestimmungsgrenzen und Messunsicherheiten sowie die Berichterstattung über Ergebnisse einschließlich TFA. Besondere Bedeutung hat dies für Laboratorien, die für die „Summe der PFAS“ validierte LC-MS/MS-Verfahren einsetzen und für „PFAS gesamt“ mit Proxy-Verfahren arbeiten müssen. Ausnahmen bestehen insoweit, als ultra-kurzkettige PFAS wie TFA, PFPrA, TFMS, PFEtS und PFPrS nicht zur „Summe der PFAS“ gehören, TFA aber im Rahmen von „PFAS gesamt“ gesondert zu bewerten und zu dokumentieren ist. • In der Praxis bedeutet dies, dass die PFAS-Überwachung im Trinkwasser zweigleisig erfolgt: Für die „Summe der PFAS“ sind 20 konkret benannte Stoffe mit validierten Verfahren und sehr niedrigen Bestimmungsgrenzen zu analysieren, während „PFAS gesamt“ derzeit nur näherungsweise über Proxy-Methoden erfasst werden kann. Wasserversorger und Laboratorien müssen daher nicht nur Messergebnisse erzeugen, sondern auch das verwendete Verfahren, dessen analytisches Fenster und die Aussagekraft der Resultate offenlegen. Besonders relevant ist dies bei TFA, weil dieser Stoff den Gesamtwert wesentlich beeinflussen kann und deshalb im Analysebericht gesondert auszuweisen ist.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Die unionsrechtlichen Parameterwerte für „PFAS gesamt“ und „Summe der PFAS“ bis zum 12. Januar 2026 im nationalen Vollzug sicherzustellen. • Pflicht: Geeignete Überwachungs- und Probennahmekonzepte unter Berücksichtigung der Mindesthäufigkeiten sowie risikobasierter Anpassungen festzulegen. • Pflicht: Bei der Umsetzung sicherzustellen, dass für die Berichterstattung die in den Leitlinien beschriebenen Analyse- und Bewertungsansätze berücksichtigt werden. • Empfehlung: Strengere nationale Werte oder zusätzliche Parameter vorzusehen, wenn dies aufgrund der Risikolage angezeigt ist. Zuständige Behörden: • Pflicht: Die Einhaltung der Parameterwerte an der Stelle der Einhaltung zu überwachen und zu bewerten. • Pflicht: Die Eignung der eingesetzten Analyseverfahren, insbesondere hinsichtlich Bestimmungsgrenze und Messunsicherheit, fachlich zu prüfen. • Pflicht: Bei „PFAS gesamt“ die gesonderte Bewertung und Dokumentation von TFA im Analysebericht einzufordern. • Empfehlung: Den Einsatz von Ringversuchen und die Weiterentwicklung harmonisierter Verfahren für Proxy-Methoden zu fördern. Wasserversorger: • Pflicht: Die erforderlichen Probenahmen und Analysen nach den vorgegebenen Mindestanforderungen und risikobasierten Erfordernissen zu veranlassen. • Pflicht: Für die „Summe der PFAS“ die Überwachung der 20 gelisteten Stoffe sicherzustellen. • Pflicht: Analyseergebnisse für „PFAS gesamt“ und TFA so bereitstellen zu lassen, dass eine ordnungsgemäße Berichterstattung möglich ist. • Empfehlung: Frühzeitig Maßnahmen zur Minderung von PFAS-Belastungen zu planen, wenn erhöhte Konzentrationen erkennbar werden. Laboratorien: • Pflicht: Für die „Summe der PFAS“ nur Verfahren einzusetzen, die die Anforderungen der Richtlinie an Bestimmungsgrenze und Messunsicherheit erfüllen. • Pflicht: Bei der Verfahrensanwendung die Einhaltung der hausintern erforderlichen Bestimmungsgrenzen und Unsicherheiten nachzuweisen. • Pflicht: Bei „PFAS gesamt“ das verwendete Proxy-Verfahren sowie TFA gesondert zu bestimmen, zu dokumentieren und im Bericht auszuweisen. • Empfehlung: Validierung, Qualitätsmanagement und Teilnahme an Ringversuchen gezielt auszubauen, insbesondere für Proxy-Verfahren und ultraspurenanalytische Anwendungen.