Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 der Kommission vom 24. Oktober 2023 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 7450)
Metadata
Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Version 18.09.2026
Konsolidierte Version (Consolidation ID: 2023D2447/20260918) (CELEX ID: 02023D2447-20260918)
LinkVersion 10.09.2026
Änderung — Streichung — Artikel 5 Änderung — Ersetzung — Anhang
Link Beschluss (EU) 2026/2056Version 28.05.2026
Änderung — Ersetzung — Artikel 1 Änderung — Ersetzung — Artikel 2 Änderung — Ersetzung — Artikel 3 Änderung — Ersetzung — Anhang Änderung — Ersetzung — Artikel 4
Link Beschluss (EU) 2026/1186Version 31.03.2026
Konsolidierte Version (CELEX ID: 02023D2447-20260331) (Consolidation ID: 2023D2447/20260331)
LinkVersion 11.09.2025
Änderung — Ersetzung — Anhang Änderung — Ersetzung — Artikel 5 Text
Link Beschluss (EU) 2025/1881Version 22.10.2024
Konsolidierte Version (Consolidation ID: 2023D2447/20241022) (ELI ID: dec_impl:2023:2447:2024-10-22) (CELEX ID: 02023D2447-20241022)
LinkVersion 26.09.2024
Konsolidierte Version (CELEX ID: 02023D2447-20240926) (Consolidation ID: 2023D2447/20240926) (ELI ID: dec_impl:2023:2447:2024-09-26)
LinkVersion 12.09.2024
Änderung — Ersetzung — Anhang Änderung — Ersetzung — Artikel 5 Text
Link Beschluss (EU) 2024/2475Version 11.07.2024
Konsolidierte Version (CELEX ID: 02023D2447-20240711) (ELI ID: dec_impl:2023:2447:2024-07-11) (Consolidation ID: 2023D2447/20240711)
LinkVersion 08.05.2024
Konsolidierte Version (Consolidation ID: 2023D2447/20240508) (CELEX ID: 02023D2447-20240508) (ELI ID: dec_impl:2023:2447:2024-05-08)
LinkVersion 18.04.2024
Konsolidierte Version (CELEX ID: 02023D2447-20240418) (Consolidation ID: 2023D2447/20240418) (ELI ID: dec_impl:2023:2447:2024-04-18)
LinkVersion 31.01.2024
Konsolidierte Version (Consolidation ID: 2023D2447/20240131) (CELEX ID: 02023D2447-20240131) (ELI ID: dec_impl:2023:2447:2024-01-31)
LinkVersion 29.12.2023
Konsolidierte Version (ELI ID: dec_impl:2023:2447:2023-12-29) (CELEX ID: 02023D2447-20231229) (Consolidation ID: 2023D2447/20231229)
LinkVersion 24.10.2023
Work document date
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er bildet die primärrechtliche Grundlage, auf die sich die Kommission beim Erlass des Durchführungsbeschlusses stützt. • Verordnung (EU) 2016/429 („Tiergesundheitsrecht“) v. 9. März 2016: Übergeordnete Rechtsgrundlage; der Beschluss beruht insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c und ordnet HPAI als gelistete Seuche ein. • Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 v. 17. Dezember 2019: Zentrale Bezugsebene für die Bekämpfungsmaßnahmen; regelt u. a. Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen (Artikel 21), Maßnahmen in Schutzzonen (Artikel 39) und Überwachungszonen (Artikel 55) sowie Ausnahmen in weiteren Sperrzonen nach Risikobewertung (Artikel 23). • Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 v. 3. Dezember 2018: Ordnet gelistete Seuchen Kategorien zu; HPAI wird als Seuche der Kategorien A, D und E geführt. • Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 v. 24. März 2021: Legt Muster für Veterinär- und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen fest, auf die der Beschluss für Verbringungen Bezug nimmt und ergänzt diese im Ausnahmefall um eine zusätzliche Erklärung.
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Anwendungsbereich
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 ist ein befristeter, unmittelbar verbindlicher Rechtsakt der Kommission (Durchführungsbeschluss) zur einheitlichen Anwendung des „Tiergesundheitsrechts“ nach der Verordnung (EU) 2016/429. Rechtsgrundlage ist Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429; systematisch setzt der Beschluss die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehenen Bekämpfungsinstrumente für Ausbrüche einer Seuche der Kategorie A (hier: hochpathogene Aviäre Influenza) operativ um, indem er die Regionalisierung (Schutz- und Überwachungszonen) auf Unionsebene bestätigt. Inhaltlich legt er für konkret benannte Ausbrüche in bestimmten Mitgliedstaaten die mindestens einzurichtenden Schutz- und Überwachungszonen sowie die Mindestdauer der dort anzuwendenden Maßnahmen fest und regelt eine zusätzliche Bescheinigungsangabe für bestimmte Verbringungen, wenn in „weiteren Sperrzonen“ Ausnahmen zugelassen werden. Der Beschluss gilt befristet bis zum 30. September 2024 und ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. • Der Anwendungsbereich erfasst die im Anhang als „betroffene Mitgliedstaaten“ benannten Staaten (hier Dänemark und Polen) und deren zuständige Behörden, die nach Ausbrüchen von HPAI bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln Schutz- und Überwachungszonen abgrenzen und die Maßnahmen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 mindestens bis zu den im Anhang genannten Zeitpunkten aufrechterhalten müssen. Mittelbar betroffen sind Geflügelhaltungsbetriebe, Halter in Gefangenschaft lebender Vögel sowie Akteure, die Sendungen von Geflügel, Bruteiern und spezifiziert pathogenfreien Eiern verbringen, soweit die Zonierung Handels- und Verbringungsbedingungen auslöst. Eine Ausnahmeregelung ist für „weitere Sperrzonen“ angelegt: Sofern eine zuständige Behörde nach Risikobewertung eine Ausnahme nach Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gewährt, können bestimmte Verbringungen in andere Mitgliedstaaten zugelassen werden; dann ist zusätzlich zur einschlägigen Veterinär- bzw. Veterinär-/amtlichen Bescheinigung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 eine Erklärung aufzunehmen, dass die Sendung den Bestimmungen des Artikels 4 des Beschlusses entspricht. Im konkreten Beschluss sind jedoch keine „weiteren Sperrzonen“ ausgewiesen (Teil C: „Keiner“). • In der Praxis bedeutet dies, dass Dänemark und Polen die im Anhang festgelegten Mindestgebiete als Schutz- (Radius 3 km) und Überwachungszonen (Radius 10 km) um die genannten Ausbrüche (u. a. Guldborgsund; Woiwodschaften Łódź und Westpommern) einhalten und die Maßnahmen mindestens bis zu den im Anhang datierten Endzeitpunkten fortführen müssen. Dadurch wird die Regionalisierung unionsweit eindeutig festgelegt, um Seuchenbekämpfung und Handelsschutz zu verbinden. Für den Fall zugelassener Ausnahmen bei Verbringungen aus „weiteren Sperrzonen“ wäre eine zusätzliche Bescheinigungsangabe vorgeschrieben; im vorliegenden Fall bleibt dies mangels ausgewiesener weiterer Sperrzonen ohne unmittelbare Anwendung.
Stand: 20.03.2026
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