Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Aufstellung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen (Text von Bedeutung für den EWR )
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 vom 20. November 2013: Sie ist die unmittelbare Rechtsgrundlage des Beschlusses und regelt die materiellen Anforderungen an das Recycling von Schiffen sowie die Aufstellung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er bildet die unionsrechtliche Grundlage für den Erlass von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission. • Verordnung (EG) Nr. 1013/2006: Sie wird durch die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 geändert und steht damit in systematischem Zusammenhang mit dem Regelungsbereich des Schiffsrecyclings. • Richtlinie 2009/16/EG: Auch sie wird durch die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 geändert und ist daher eine wichtige bezogene Rechtsgrundlage im Umfeld der Durchsetzung. • Durchführungsrechtsakte zu in Drittländern ansässigen Abwrackeinrichtungen: Der Beschluss verweist ausdrücklich darauf, dass für deren spätere Aufnahme gesonderte Durchführungsrechtsakte nach Abschluss der Bewertung zu erlassen sind.
Text
Anwendungsbereich
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 ist ein Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission auf Grundlage von Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 über das Recycling von Schiffen. Er hat vor allem listenführende und konkretisierende Wirkung, weil er die europäische Liste der zugelassenen Abwrackeinrichtungen formell aufstellt und damit die abstrakten Anforderungen der Verordnung in eine unmittelbar anwendbare Verwaltungsentscheidung überführt. Inhaltlich erfasst der Beschluss die in Mitgliedstaaten notifizierten Abwrackeinrichtungen, ihre Recyclingmethoden, zulässigen Schiffstypen und -größen, betriebliche Einschränkungen, Zulassungsverfahren, Kapazitäten sowie den Ablauf der jeweiligen Aufnahme. Für Einrichtungen in Drittländern verweist der Beschluss darauf, dass deren Aufnahme erst nach abgeschlossener Bewertung in gesonderten Durchführungsrechtsakten erfolgt. • Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten mit ihren zuständigen Behörden, Betreiber von Abwrackeinrichtungen sowie mittelbar auf Reeder und sonstige Akteure, die Schiffe nur in zugelassene Einrichtungen verbringen dürfen. Erfasst sind konkret die im Anhang aufgeführten, in der Union ansässigen Abwrackeinrichtungen einschließlich ihrer standortbezogenen Betriebsbedingungen, etwa zur Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle, zu Höchstmaßen der Schiffe oder zu ausdrücklichen beziehungsweise stillschweigenden Zulassungsverfahren für Schiffsrecyclingpläne. Nicht unmittelbar von diesem Beschluss erfasst sind im Drittland ansässige Einrichtungen, solange deren Bewertung noch nicht abgeschlossen ist. Ausnahmen ergeben sich außerdem aus den im Anhang genannten betrieblichen Beschränkungen einzelner Einrichtungen, etwa dem Ausschluss atomgetriebener Schiffe bei einer spanischen Anlage. • In der Praxis legt der Beschluss verbindlich fest, welche konkreten Abwrackeinrichtungen zum maßgeblichen Zeitpunkt zur europäischen Liste gehören und unter welchen technischen und genehmigungsrechtlichen Bedingungen sie tätig werden dürfen. Für Marktteilnehmer schafft dies eine belastbare Grundlage für die Auswahl zulässiger Recyclingstandorte. Für Behörden dient die Liste als Vollzugsinstrument, um Notifizierungen, Genehmigungen und Fristen mit den unionsrechtlichen Anforderungen abzugleichen. Die praktische Relevanz liegt damit vor allem in Transparenz, Rechtsklarheit und Steuerung sicherer Schiffsrecyclingprozesse.
Stand: 22.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Europäische Kommission: • Pflicht: Die europäische Liste von Abwrackeinrichtungen durch Durchführungsrechtsakt aufstellen. • Pflicht: In die Liste die nach der Verordnung erforderlichen Angaben zu Einrichtungen, Betriebsbedingungen, Zulassungsverfahren, Kapazitäten und Ablaufzeitpunkten aufnehmen. • Pflicht: Für in Drittländern ansässige Abwrackeinrichtungen nach Abschluss der Bewertung gesonderte Durchführungsrechtsakte erlassen. • Empfehlung: Die Liste fortlaufend an den Stand der Genehmigungen, Bewertungen und Ablaufdaten anpassen. Mitgliedstaaten und zuständige Behörden: • Pflicht: In der Union ansässige Abwrackeinrichtungen notifizieren, wenn diese die relevanten Anforderungen der Verordnung erfüllen. • Pflicht: Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren für Schiffsrecyclingpläne und den Betrieb der Einrichtungen durchführen oder überwachen. • Pflicht: Die für die Aufnahme maßgeblichen Angaben zu Einschränkungen, Umweltauflagen und Kapazitäten bereitstellen. • Empfehlung: Notifizierungen und Genehmigungsdaten so führen, dass Ablaufdaten und Änderungen der Betriebsbedingungen rechtzeitig berücksichtigt werden. Betreiber von Abwrackeinrichtungen: • Pflicht: Den Betrieb nur im Rahmen der genehmigten Methoden, Kapazitäten, Schiffsgrößen und sonstigen Auflagen durchführen. • Pflicht: Anforderungen zur umweltgerechten Bewirtschaftung, insbesondere bei gefährlichem Abfall, einhalten. • Pflicht: Einen Schiffsrecyclingplan der Abwrackeinrichtung vorhalten, soweit dies im jeweiligen Zulassungsverfahren vorgesehen ist. • Empfehlung: Betriebsgrenzen und Genehmigungsauflagen fortlaufend dokumentieren, um die Aufnahme oder den Verbleib in der europäischen Liste abzusichern. Reeder und sonstige Veranlasser des Schiffsrecyclings: • Pflicht: Für recyclingpflichtige Schiffe nur solche Einrichtungen auswählen, die in der europäischen Liste geführt sind. • Pflicht: Die standortbezogenen Beschränkungen der jeweiligen Einrichtung, etwa zu Schiffsmaßen oder ausgeschlossenen Schiffstypen, beachten. • Pflicht: Schiffsrecyclingpläne und behördliche Zulassungsverfahren der ausgewählten Einrichtung berücksichtigen. • Empfehlung: Die Auswahl der Einrichtung anhand von Ablaufdatum der Listenaufnahme, Kapazität und betrieblichen Bedingungen absichern.