Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen
MindeststeuergesetzMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie (EU) 2022/2523 v. 15. Dezember 2022: Sie ist die zentrale unionsrechtliche Grundlage zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union und wird im MinStG ausdrücklich in § 7 Absatz 28 aufgegriffen. • GloBE-Mustervorschriften des Inclusive Framework on BEPS v. 14. Dezember 2021: Sie bilden den inhaltlichen Referenzrahmen für anerkannte Primär-, Sekundär- und nationale Ergänzungssteuerregelungen und prägen die Systematik zahlreicher Begriffsbestimmungen und Berechnungsregeln des MinStG. • Richtlinie 2011/16/EU: Sie ist für den automatischen Austausch von Mindeststeuer-Berichten maßgeblich; § 75 und § 75a knüpfen den grenzüberschreitenden Informationsaustausch ausdrücklich an deren Mechanismen an. • Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 v. 19. Juli 2002: Sie ist für die Anerkennung und Übernahme internationaler Rechnungslegungsstandards relevant und wird in § 7 Absatz 4 als Bezugspunkt für anerkannte Rechnungslegungsstandards genannt. • Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung: Sie bleiben systematisch relevant für Belegenheits- und Betriebsstättenfragen, werden aber durch § 1 Absatz 1 für die Begründung der Mindeststeuerpflicht und durch § 100 hinsichtlich der Abkommensberechtigung ausdrücklich begrenzt.
Text
Anwendungsbereich
Das Mindeststeuergesetz ist ein Gesetz im Steuerrecht zur Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben zur globalen Mindestbesteuerung großer Unternehmensgruppen und ordnet eine eigenständige Mindeststeuer neben bestehende Ertragsteuern ein. Es durchbricht ausdrücklich Abkommensregelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung insoweit nicht, als die Steuerpflicht nach § 1 „ungeachtet“ solcher Abkommen besteht; zugleich verweist es systematisch auf nationale Ergänzungssteuer, Primär- und Sekundärergänzungssteuer. Inhaltlich regelt es den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich, die Gruppenbesteuerung über den Gruppenträger, die Ermittlung von Mindeststeuer-Gewinn, effektiver Steuerbelastung und Steuererhöhungsbeträgen sowie umfangreiche Berichts-, Safe-Harbour- und Übergangsregelungen. Es ist damit ein spezialgesetzliches Ergänzungsregime für Unternehmensgruppen mit hoher Umsatzgröße und grenzüberschreitendem Bezug. • Der Anwendungsbereich erfasst im Inland belegene Geschäftseinheiten von Unternehmensgruppen mit mindestens 750 Millionen Euro Umsatzerlösen in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre sowie bestimmte Joint Ventures, Joint-Venture-Tochtergesellschaften und deren Betriebsstätten. Adressiert sind insbesondere oberste Muttergesellschaften, zwischengeschaltete und in Teileigentum stehende Muttergesellschaften, sonstige inländische Geschäftseinheiten, Gruppenträger sowie berichtspflichtige Geschäftseinheiten; hinzu treten Pflichten für alle Gruppengesellschaften zur Mitwirkung an Erklärung und Bericht. Ausgenommen sind insbesondere ausgeschlossene Einheiten wie staatliche Einheiten, internationale Organisationen, Organisationen ohne Erwerbszweck, Pensionseinheiten sowie bestimmte Investment- und Immobilien-Investmentvehikel; zudem bestehen zahlreiche Wahlrechte, Safe-Harbour-Regelungen und Übergangserleichterungen, etwa bei untergeordneter internationaler Tätigkeit oder in der Übergangszeit für den CbCR-Safe-Harbour. Der Anwendungsbereich wird außerdem durch Sonderregeln für transparente Einheiten, Betriebsstätten, Investmenteinheiten, Mehrmütter-Unternehmensgruppen und Reorganisationen differenziert ausgestaltet. • In der Praxis bedeutet dies, dass große Unternehmensgruppen ihre Konzernstruktur, Rechnungslegungsdaten, effektiven Steuerquoten und länderbezogenen Informationen nach einem eigenständigen Mindeststeuerregime aufbereiten müssen. Zentral sind die Bestimmung des Gruppenträgers, die fristgerechte elektronische Übermittlung des Mindeststeuer-Berichts und die Selbstberechnung der Steuer in der Steueranmeldung. Auch bei bestehender hoher Gesamtsteuerbelastung können aufgrund der speziellen Rechenlogik ergänzende Steuerbeträge entstehen oder Nachweis- und Dokumentationspflichten ausgelöst werden. Zugleich eröffnen Safe-Harbours, Wahlrechte und Übergangsregeln erhebliche Gestaltungs- und Vereinfachungspotenziale, verlangen aber belastbare Daten und konsistente Gruppenprozesse.
Stand: 26.05.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Gruppenträger: • Pflicht1: Die Stellung als Gruppenträger ist dem Bundeszentralamt für Steuern spätestens zwei Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums elektronisch mitzuteilen. • Pflicht2: Für das Kalenderjahr ist eine Steuererklärung abzugeben, die Steuer selbst zu berechnen und fristgerecht zu entrichten. • Pflicht3: Die übrigen haftenden Geschäftseinheiten sind über die Stellung als Gruppenträger zu informieren. • Empfehlung: Frühzeitig ein gruppenweites Governance-, Daten- und Fristenmanagement für Mitteilungen, Steueranmeldung und Ausgleichsmechanismen einrichten. Berichtspflichtige Geschäftseinheit: • Pflicht1: Der Mindeststeuer-Bericht ist fristgerecht elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln, soweit keine Befreiung durch ausländische Einreichung mit Informationsaustausch greift. • Pflicht2: Im Mindeststeuer-Bericht sind Geschäftseinheiten, Konzernstruktur, Berechnungsangaben und ausgeübte Wahlrechte vollständig anzugeben. • Pflicht3: Wahlrechte sind gegenüber der zuständigen Behörde des Belegenheitsstaats wirksam und konsistent auszuüben. • Empfehlung: Berichtspflichten mit Rechnungslegung, CbCR-Prozessen und Tax-Reporting harmonisieren, um Widersprüche zwischen Datenquellen zu vermeiden. Übrige Geschäftseinheiten sowie Joint Ventures und Joint-Venture-Tochtergesellschaften: • Pflicht1: Für zugerechnete Ergänzungssteuerbeträge besteht eine gesamtschuldnerische Haftung gegenüber dem Gruppenträger. • Pflicht2: Gegenüber dem Steuererklärungspflichtigen sind die zur Erstellung der Steuererklärung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. • Pflicht3: Gegenüber der zahlenden Geschäftseinheit sind Ausgleichszahlungen entsprechend dem jeweils entfallenden Anteil an der Mindeststeuer zu leisten. • Empfehlung: Interne Vereinbarungen zu Datenaustausch, Haftung, Cash-Settlement und Steuerumlagen klar dokumentieren. Oberste Muttergesellschaft beziehungsweise bestimmte Muttergesellschaften: • Pflicht1: Eine inländische oberste oder sonst maßgebliche Muttergesellschaft kann Gruppenträger sein oder einen Gruppenträger bestimmen. • Pflicht2: Niedrig besteuerte Geschäftseinheiten und Beteiligungsstrukturen sind für die Primärergänzungssteuer laufend zu identifizieren. • Pflicht3: Bei Mehrmütter-Unternehmensgruppen sind Berichte mit Angaben zu jeder einzelnen Unternehmensgruppe zu übermitteln. • Empfehlung: Beteiligungs- und Konsolidierungskreise fortlaufend überwachen, insbesondere bei Reorganisationen, Joint Ventures und unterjährigen Veränderungen.