VO (EU) 2024/2620 In Kraft
EU Verordnungen (Regulations)

Delegierte Verordnung (EU) 2024/2620 der Kommission vom 30. Juli 2024 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Voraussetzungen dafür, dass Treibhausgase als dauerhaft in einem Produkt chemisch gebunden angesehen werden

Metadata

Untertitel: C/2024/5294
Dokumentdatum: 30.07.2024
Veröffentlichungsdatum: 04.10.2024
In Krafttreten Datum: 24.10.2024
Gültig Bis Datum: 31.12.9999

Zusätzliche Angaben

AI Generated
Typ: Verordnung
Geltungsbereich: EU
Rechtsaspekt: Immissionsschutz

Versionsverlauf

2024

Version 30.07.2024

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Beziehungen zu anderen Dokumenten

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• Richtlinie 2003/87/EG vom 13. Oktober 2003: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage des EU-Emissionshandelssystems und enthält in Artikel 12 Absatz 3b die Ermächtigung für die vorliegende Delegierte Verordnung. • Richtlinie (EU) 2023/959 vom 10. Mai 2023: Sie änderte die Richtlinie 2003/87/EG grundlegend und schuf den Regelungsrahmen, an den die Delegierte Verordnung 2024/2620 inhaltlich anknüpft. • Verordnung (EU) 2021/1119 vom 30. Juni 2021: Das Europäische Klimagesetz bildet den klimapolitischen Rahmen mit dem Ziel der Klimaneutralität und der Emissionsminderung bis 2030, an den die ETS-Regelungen angepasst wurden. • Beschluss 2014/955/EU vom 18. Dezember 2014: Der Beschluss zum Abfallverzeichnis ist für die Bewertung der End-of-Life-Behandlung relevant, insbesondere bei Bau- und Abbruchabfällen. • Richtlinie 2008/98/EG: Auf sie wird mittelbar über das Abfallverzeichnis Bezug genommen; sie prägt die Maßstäbe für Abfallbewirtschaftungspraktiken und damit die Beurteilung normaler Tätigkeiten nach dem Ende der Lebensdauer.

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