Delegierte Verordnung (EU) 2024/2620 der Kommission vom 30. Juli 2024 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Voraussetzungen dafür, dass Treibhausgase als dauerhaft in einem Produkt chemisch gebunden angesehen werden
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Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2003/87/EG vom 13. Oktober 2003: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage des EU-Emissionshandelssystems und enthält in Artikel 12 Absatz 3b die Ermächtigung für die vorliegende Delegierte Verordnung. • Richtlinie (EU) 2023/959 vom 10. Mai 2023: Sie änderte die Richtlinie 2003/87/EG grundlegend und schuf den Regelungsrahmen, an den die Delegierte Verordnung 2024/2620 inhaltlich anknüpft. • Verordnung (EU) 2021/1119 vom 30. Juni 2021: Das Europäische Klimagesetz bildet den klimapolitischen Rahmen mit dem Ziel der Klimaneutralität und der Emissionsminderung bis 2030, an den die ETS-Regelungen angepasst wurden. • Beschluss 2014/955/EU vom 18. Dezember 2014: Der Beschluss zum Abfallverzeichnis ist für die Bewertung der End-of-Life-Behandlung relevant, insbesondere bei Bau- und Abbruchabfällen. • Richtlinie 2008/98/EG: Auf sie wird mittelbar über das Abfallverzeichnis Bezug genommen; sie prägt die Maßstäbe für Abfallbewirtschaftungspraktiken und damit die Beurteilung normaler Tätigkeiten nach dem Ende der Lebensdauer.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2620 ist eine Verordnung und ergänzt die Richtlinie 2003/87/EG im EU-Emissionshandel inhaltlich um materielle Kriterien für die Anerkennung von CO2 als dauerhaft in einem Produkt chemisch gebunden. Als delegierter Rechtsakt konkretisiert sie die in Artikel 12 Absatz 3b der Richtlinie 2003/87/EG angelegte Ermächtigung und wirkt unionsweit unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Inhaltlich definiert sie zentrale Begriffe wie Abscheidung, Nutzung, chemische Bindung, Produkt, Bauprodukt, normalen Gebrauch und Tätigkeiten am Ende der Lebensdauer. Kernelement ist, dass CO2 nur dann als dauerhaft gebunden gilt, wenn es in einem aktiven und kontrollierten Nutzungsprozess messbar eingebunden wird und unter normalem Gebrauch sowie üblicher Entsorgung für mindestens einige Jahrhunderte nicht in die Atmosphäre gelangt; der Anhang nennt hierfür derzeit nur bestimmte mineralische Carbonate in Bauprodukten. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Anlagenbetreiber und sonstige Akteure, deren CO2 aus Tätigkeiten im Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG abgeschieden und anschließend zur Produktherstellung genutzt wird, ferner Hersteller und Verwender der im Anhang genannten Bauprodukte sowie zuständige Behörden, die Anträge zur Aktualisierung der Produktliste einbringen können. Maßgeblich sind alle Nutzungs- und Entsorgungsphasen eines Produkts, also insbesondere normaler Gebrauch und die vorherrschende Behandlung nach dem Ende der Lebensdauer. Ausgenommen sind praktisch Produkte, bei denen das gebundene CO2 bei normalem Gebrauch oder in typischen End-of-Life-Szenarien einer Hochtemperaturverbrennung ausgesetzt sein kann, etwa bei verbrennungsbezogenen Nutzungen. Die Anerkennung ist daher derzeit auf im Anhang genannte mineralische Carbonate in bestimmten Bauprodukten verengt, während andere Produktgruppen nur nach künftiger Überprüfung und Aktualisierung des Anhangs erfasst werden können. • In der Praxis bedeutet dies, dass abgeschiedenes CO2 im EU-Emissionshandel nur dann als dauerhaft produktgebunden berücksichtigt werden kann, wenn die Einbindung technisch kontrolliert, mengenmäßig bestimmbar und über sehr lange Zeiträume emissionssicher ist. Relevanz besteht derzeit vor allem für mineralische Carbonate in Granulaten, Zement- oder Bindemittelbestandteilen, Beton sowie Ziegeln, Fliesen und ähnlichen Mauerwerkseinheiten. Produkte mit wahrscheinlicher Freisetzung durch Verbrennung scheiden aus. Für Unternehmen kommt es daher besonders auf belastbare Prozessführung, Produktzuordnung und Nachweise zur üblichen Nutzung und Entsorgung an.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Anlagenbetreiber bzw. CO2 abscheidende Akteure: • Pflicht: CO2 darf nur aus Tätigkeiten abgeschieden werden, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG fallen. • Pflicht: Die Nutzung muss als aktiver und kontrollierter Prozess ausgestaltet sein, der die Messung und Bestimmung der im Produkt gebundenen CO2-Äquivalente ermöglicht. • Pflicht: Kohlenstoffanteile, die bereits vor dem Nutzungsprozess im Material vorhanden waren oder später natürlich aus der Atmosphäre oder anderen Quellen absorbiert werden, dürfen nicht als gebundenes CO2 angerechnet werden. • Empfehlung: Prozesse und Stoffströme sollten so dokumentiert werden, dass die Abgrenzung der anrechenbaren CO2-Mengen jederzeit nachvollziehbar ist. Hersteller von Bauprodukten bzw. Produktverantwortliche: • Pflicht: Es dürfen nur Produkte berücksichtigt werden, bei denen das CO2 bei normalem Gebrauch und in der üblichen Entsorgungsphase für mindestens einige Jahrhunderte nicht in die Atmosphäre gelangt. • Pflicht: Bei Produkten mit mehreren Nutzungs- und Entsorgungsformen sind alle diese Formen in die Bewertung einzubeziehen. • Pflicht: Produkte, die bei normalem Gebrauch oder am Lebensende einer Hochtemperaturverbrennung ausgesetzt sein können, dürfen nicht als dauerhaft chemisch gebunden behandelt werden. • Empfehlung: Die Produktentwicklung sollte sich an den im Anhang genannten mineralischen Carbonaten und den dort aufgeführten Bauproduktkategorien orientieren. Zuständige Behörden: • Pflicht: Anträge auf Aktualisierung des Anhangs dürfen nur berücksichtigt werden, wenn hinreichend belegt ist, dass die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 erfüllt sind. • Pflicht: Bei der Überprüfung sind technologische Entwicklungen, Innovationen sowie Verbesserungen bei Überwachung, Berichterstattung und Prüfung zu berücksichtigen. • Pflicht: Ergebnisse und einschlägige Dokumentation einer Überarbeitung der Produktliste sind zu veröffentlichen. • Empfehlung: Bewertungsmaßstäbe für Dauerhaftigkeit, typische Nutzung und End-of-Life-Behandlung sollten konsistent und nachvollziehbar angewandt werden.