Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen zur Ermittlung der Höhe der Zuschlagszahlungen für KWK-Anlagen und für innovative KWK-Systeme
KWK-AusschreibungsverordnungMetadata
Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG): Übergeordnete Rechtsgrundlage der Verordnung; sie verweist fortlaufend auf Voraussetzungen, Fördertatbestände, Zulassung, Bonusregelungen und Belastungsausgleich nach dem KWKG. • Energiewirtschaftsgesetz (EnWG): Relevant insbesondere für Zustellung, Festlegungsbefugnisse der ausschreibenden Stelle und energiewirtschaftliche Grundbegriffe; die Verordnung erlaubt teils Abweichungen und knüpft an Begriffsbestimmungen des EnWG an. • Marktstammdatenregisterverordnung: Sie ist für die Definitionen von „Einheit“ und „Projekt“ sowie für Registrierungsanforderungen im Gebots- und Zuschlagsverfahren zentral. • Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG): Bedeutsam wegen einzelner Begriffsverweise, technischer und förderrechtlicher Bezugnahmen sowie wegen des Ausschlusses bereits nach dem EEG bezuschlagter Anlagen. • Energiefinanzierungsgesetz (EnFG): Relevant für die Verbuchung von Pönalen im Belastungsausgleich und damit für die finanzielle Einordnung der Zahlungsströme.
Text
Anwendungsbereich
Die KWK-Ausschreibungsverordnung ist eine Verordnung im Energierecht und konkretisiert das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz für die wettbewerbliche Ermittlung von Zuschlagszahlungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme. Systematisch ist sie nachgeordnet zum Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz einzuordnen und regelt insbesondere Ausschreibungsverfahren, Zuschlagserteilung, Sicherheiten, Pönalen, Mitteilungs- und Nachweispflichten sowie grenzüberschreitende Konstellationen. Inhaltlich bestimmt sie Gebotstermine, Ausschreibungsvolumina, Höchstwerte, Anforderungen an Gebote und die Voraussetzungen für Anspruch, Dauer und Wegfall der Zuschlagszahlung. Zudem enthält sie besondere Regeln für innovative KWK-Systeme, gemeinsame grenzüberschreitende Ausschreibungen, Kooperationsstaaten und Übergangsbestimmungen. • Der Anwendungsbereich erfasst Bieter, Betreiber von KWK-Anlagen und innovativen KWK-Systemen, die ausschreibende Stelle, Übertragungsnetzbetreiber, Netzbetreiber, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle sowie bei grenzüberschreitenden Verfahren Kooperationsstaaten und ausländische Stellen. Er gilt für neue oder modernisierte KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme, die im Bundesgebiet errichtet oder modernisiert werden sollen, sowie für bestimmte KWK-Anlagen in Kooperationsstaaten. Innovative KWK-Systeme müssen im Grundsatz im Bundesgebiet errichtet werden, während ausländische Standorte nur bei KWK-Anlagen in den ausdrücklich geregelten Kooperationsfällen einbezogen werden. Ausnahmen und Sonderregeln bestehen insbesondere für gemeinsame grenzüberschreitende Ausschreibungen, geöffnete ausländische Ausschreibungen, hochwasserbetroffene Standorte sowie für Anlagen ohne direkten Netzanschluss im Bundesgebiet. • In der Praxis bedeutet dies, dass Förderansprüche für größere neue oder modernisierte KWK-Projekte nicht frei entstehen, sondern regelmäßig nur nach erfolgreicher Teilnahme an einem formalisierten Ausschreibungsverfahren mit Gebot, Sicherheit und fristgerechter Realisierung. Maßgeblich sind strenge Vorgaben zu Gebotsinhalt, Registerangaben, Fernsteuerbarkeit, Fristen, Nachweisen und jährlichen Meldungen; bei Verstößen drohen Ausschluss, Entwertung des Zuschlags oder Pönalen. Für innovative KWK-Systeme kommt hinzu, dass der Anteil innovativer erneuerbarer Wärme nachweisbar erreicht werden muss, weil sich andernfalls der Zuschlagswert bis auf null verringern kann.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Bieter: • Pflicht1: Gebote müssen vollständig, fristgerecht und entsprechend den formalen Vorgaben mit allen geforderten Angaben, Eigenerklärungen und Registerdaten eingereicht werden. • Pflicht2: Für jedes Gebot ist bis zum Gebotstermin eine Sicherheit in der vorgeschriebenen Höhe zu leisten und eindeutig dem Gebot zuzuordnen. • Pflicht3: Bis zur Zulassung ist jährlich bis zum 31. Mai der Projektfortschritt mitzuteilen. • Empfehlung: Die Standort-, Eigentums-, Register- und Leistungsangaben sowie die Einhaltung der Höchstwerte und Gebotsgrenzen sollten vor Abgabe konsistent geprüft werden. Betreiber von KWK-Anlagen: • Pflicht1: Die Anlage muss fristgerecht den Dauerbetrieb aufnehmen und innerhalb der maßgeblichen Frist zugelassen werden. • Pflicht2: Der erzeugte Strom muss förderkonform eingespeist werden; Eigenverbrauch ist nur im gesetzlich geregelten Rahmen zulässig. • Pflicht3: Während der Förderlaufzeit sind die jährlichen Nachweise, insbesondere zur Hocheffizienz, fristgerecht gegenüber BAFA und Netzbetreiber vorzulegen. • Empfehlung: Betriebs- und Messkonzepte sollten so ausgestaltet werden, dass Fernsteuerbarkeit, Nachweisführung und Vollbenutzungsstunden laufend dokumentiert werden. Betreiber innovativer KWK-Systeme: • Pflicht1: Das innovative KWK-System muss die besonderen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, insbesondere zu erneuerbarer Wärme, gemeinsamer Steuerung und Messeinrichtungen. • Pflicht2: Der vorgeschriebene Anteil innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme ist jährlich nachweisbar zu erreichen. • Pflicht3: Angaben zu investiver Förderung und die wärmebezogenen Nachweise sind zusätzlich fristgerecht mitzuteilen. • Empfehlung: Die technische Auslegung sollte frühzeitig auf die Mindestanteile innovativer erneuerbarer Wärme und die Vermeidung einer Absenkung des Zuschlagswertes abgestimmt werden. Ausschreibende Stelle: • Pflicht1: Ausschreibungen sind fristgerecht bekanntzumachen und mit den gesetzlich geforderten Angaben zu veröffentlichen. • Pflicht2: Die Zulässigkeit der Gebote ist zu prüfen und Zuschläge nach den vorgegebenen Zuschlagsregeln zu erteilen. • Pflicht3: Zuschläge, Sicherheiten, Entwertungen und meldepflichtige Verstöße sind ordnungsgemäß bekanntzugeben bzw. weiterzuleiten. • Empfehlung: Formatvorgaben, Formulare und elektronische Verfahren sollten transparent und diskriminierungsfrei ausgestaltet werden. Netzbetreiber: • Pflicht1: Zuschlagsrelevante Tatsachen wie Verbrauch förderfähiger Vollbenutzungsstunden, Anspruchswegfall und Absenkung des Zuschlagswertes sind unverzüglich mitzuteilen. • Pflicht2: Der Netzbetreiber muss die technische Reduzierbarkeit der Einspeiseleistung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben berücksichtigen. • Pflicht3: Zu Unrecht erhaltene Zuschlagszahlungen sind zurückzufordern bzw. im Fördervollzug zu berücksichtigen. • Empfehlung: Melde- und Abrechnungsprozesse sollten eng mit BAFA-Nachweisen und Marktstammdatenregisterdaten abgestimmt werden. Übertragungsnetzbetreiber: • Pflicht1: Pönalenforderungen sind nach Maßgabe der Verordnung geltend zu machen und zu verbuchen. • Pflicht2: Bei Nichterfüllung kann auf die hinterlegte Sicherheit zugegriffen werden. • Pflicht3: Eingänge von Pönalen sind der ausschreibenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. • Empfehlung: Eine revisionssichere Zuordnung von Sicherheiten, Zuschlagsnummern und Fristabläufen ist für die Durchsetzung zentral. Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle: • Pflicht1: Die Zulassung von KWK-Anlagen und innovativen KWK-Systemen ist nach den gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen. • Pflicht2: Für innovative KWK-Systeme sind die besonderen technischen und förderrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen zu bewerten. • Pflicht3: Die vorgelegten jährlichen Nachweise sind im Fördervollzug zu berücksichtigen. • Empfehlung: Die Zulassungsprüfung sollte eng mit den ausschreibungsbezogenen Angaben und den Nachweisen zur Wärmebereitstellung verzahnt werden.