Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
StrahlenschutzgesetzMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Atomgesetz (AtG): Das StrlSchG knüpft mehrfach an Genehmigungs- und Aufsichtsinstrumente des Atomgesetzes an (z. B. Anlagen nach §§ 7, 9, 9b AtG; Verweis auf Haftung und Deckungsvorsorge nach AtG). • Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte: Für Geräte/Eigenschaften von Medizinprodukten im Strahlenschutzkontext gelten die jeweiligen Anforderungen der Verordnung; das StrlSchG ergänzt dies u. a. durch Betriebs- und Anwendungsvorgaben. • Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG): Abfall- und Rückstandsbegriffe sowie Verwertungs-/Beseitigungsbezüge werden übernommen bzw. abgegrenzt; Rückstände und deren Bewirtschaftung werden strahlenschutzrechtlich flankiert. • Bundesberggesetz (BBergG): Tätigkeiten wie Aufsuchen/Gewinnung/Aufbereitung radioaktiver Bodenschätze und bergbauliche Kontexte (inkl. Verantwortlichkeiten) werden in Abgrenzung bzw. Ergänzung berücksichtigt. • Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS): Das StrlSchG bestimmt seine Anwendbarkeit auch in ausschließlicher Wirtschaftszone und auf dem Festlandsockel im Rahmen dieser Vorgaben.
Text
Anwendungsbereich
Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) ist ein Bundesgesetz mit verbindlicher Außenwirkung und bildet die zentrale Rechtsgrundlage für den Schutz vor ionisierender Strahlung in Deutschland. Systematisch regelt es Schutzziele, Begriffe, Pflichten, Genehmigungs- und Anzeigeverfahren sowie Aufsicht, wobei es zwischen geplanten, Notfall- und bestehenden Expositionssituationen unterscheidet. Der vorliegende Auszug legt insbesondere den Anwendungs- und Geltungsbereich (§ 1), zentrale Definitionen (§§ 2–5), Grundprinzipien (Rechtfertigung, Optimierung, Dosisbegrenzung; §§ 6–9) sowie wesentliche Zulassungs- und Organisationspflichten (z. B. Genehmigung/Anzeige, Strahlenschutzverantwortlicher/Strahlenschutzbeauftragter) fest. Zudem werden spezielle Regelungsfelder wie medizinische Anwendungen, berufliche Exposition, Notfallschutz, Radon sowie Bauprodukte und Altlasten strukturiert. • Der Anwendungsbereich erfasst Tätigkeiten, die ionisierende Strahlung oder radioaktive Stoffe verursachen oder verursachen können, einschließlich Anlagen, Röntgeneinrichtungen, Beförderung und bestimmter Handlungen bei natürlich vorkommender Radioaktivität sowie den Betrieb von Luft- und Raumfahrzeugen für fliegendes/raumfahrendes Personal. Relevante Akteure sind insbesondere Strahlenschutzverantwortliche, Strahlenschutzbeauftragte, Betreiber und Antragsteller in Genehmigungs- und Anzeigeverfahren, medizinisches Fachpersonal (einschließlich Medizinphysik-Experten), Arbeitgeber/Verantwortliche für Arbeitsplätze sowie zuständige Behörden und behördlich bestimmte Sachverständige/Messstellen. Ausgenommen sind u. a. Expositionen durch kosmische Strahlung (außer fliegendes/raumfahrendes Personal), bestimmte natürliche Radionuklidvorkommen in unberührter Erdrinde sowie natürliche Radionuklide im Körper und kosmische Strahlung in Bodennähe. Räumlich wird die Anwendung im Rahmen völkerrechtlicher Vorgaben auch auf ausschließliche Wirtschaftszone und Festlandsockel erstreckt. • In der Praxis führt das StrlSchG zu einer risikobasierten Pflichtenkaskade: Tätigkeiten werden je nach Art genehmigt oder angezeigt, organisatorisch über Strahlenschutzverantwortliche und ggf. Strahlenschutzbeauftragte verankert und technisch durch Optimierung („so gering wie möglich“) sowie Einhaltung von Dosisgrenzwerten abgesichert. Für medizinische Anwendungen treten zusätzliche Qualitäts- und Indikationsanforderungen (rechtfertigende Indikation, Einbindung von Medizinphysik-Experten, Aufzeichnung/Archivierung) hinzu. Für Radon und Bauprodukte werden Mess-, Nachweis- und ggf. Reduktionspflichten ausgelöst, sobald Referenzwerte überschritten werden oder relevante Materialien verwendet werden.
Stand: 20.04.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Strahlenschutzverantwortlicher: • Pflicht: Unnötige Exposition/Kontamination von Mensch und Umwelt vermeiden. • Pflicht: Exposition/Kontamination auch unterhalb von Grenzwerten so gering wie möglich halten und dabei Stand von Wissenschaft und Technik bzw. Stand der Technik beachten. • Pflicht: Einhaltung der Dosisgrenzwerte sicherstellen. • Empfehlung: Pflichten organisatorisch durch klare Verantwortungszuordnung, ausreichendes Personal und dokumentierte Strahlenschutzanweisungen absichern. Strahlenschutzbeauftragter: • Pflicht: Im übertragenen Aufgabenbereich die Einhaltung der Strahlenschutzvorgaben sicherstellen. • Pflicht: Mängel, die den Strahlenschutz beeinträchtigen, unverzüglich melden. • Pflicht: Bei Gefahr für Mensch und Umwelt unverzüglich geeignete Abwehrmaßnahmen veranlassen. • Empfehlung: Befugnisse und Entscheidungsbereiche schriftlich so ausgestalten, dass die Pflichten tatsächlich erfüllbar sind. Antragsteller/Betreiber genehmigungs- oder anzeigebedürftiger Tätigkeiten (z. B. Anlagen, Röntgeneinrichtungen, Umgang, Beförderung): • Pflicht: Vor Errichtung/Betrieb/Umgang/Beförderung die jeweils erforderliche Genehmigung einholen bzw. Anzeige fristgerecht erstatten. • Pflicht: Erforderliche Unterlagen/Nachweise (z. B. Fachkunde, Schutzmaßnahmen, Sachverständigenbescheinigung) beibringen. • Pflicht: Beendigung des genehmigten/angezeigten Betriebs oder Umgangs unverzüglich mitteilen. • Empfehlung: Wesentliche Änderungen frühzeitig als genehmigungs- oder anzeigepflichtig prüfen, um Untersagungsrisiken zu vermeiden. Ärztliches/zahnärztliches Personal bei Anwendung am Menschen (einschließlich Teleradiologie): • Pflicht: Anwendung nur bei hinreichendem Nutzen und nach rechtfertigender Indikation durchführen (mit Ausnahme der im Gesetz genannten Sonderfälle). • Pflicht: Exposition der untersuchten/ behandelten Person sowie Dosis außerhalb des Zielvolumens so weit wie möglich einschränken. • Pflicht: Erforderliche Aufzeichnungen zur Anwendung, Exposition, Befund und ggf. Bestrahlungsplan/Protokoll unverzüglich erstellen und aufbewahren. • Empfehlung: Qualitäts- und Organisationsanforderungen (z. B. Verfügbarkeit bei Teleradiologie, Einbindung von Medizinphysik-Experten je nach Risiko) konsequent in ein Gesamtkonzept überführen. Verantwortliche für Arbeitsplätze (Radon) in Innenräumen: • Pflicht: Radonmessungen fristgerecht veranlassen, wenn ein Arbeitsplatz im Erd-/Kellergeschoss eines festgelegten Gebiets liegt oder einem genannten Arbeitsfeld zuzuordnen ist. • Pflicht: Bei Überschreitung des Referenzwerts unverzüglich Maßnahmen zur Reduzierung ergreifen und deren Erfolg durch Messung überprüfen. • Pflicht: Messergebnisse aufzeichnen, aufbewahren und Betroffene (Arbeitskräfte sowie Betriebs-/Personalrat) unterrichten. • Empfehlung: Bei ausbleibender Unterschreitung nach Maßnahmen frühzeitig die behördlich geforderte Anmeldung und Expositionsabschätzung organisatorisch vorbereiten. Hersteller/Verbringer bestimmter Bauprodukte (mit relevanten mineralischen Primärrohstoffen oder Rückständen): • Pflicht: Vor dem Inverkehrbringen spezifische Aktivität bestimmter Radionuklide bestimmen, dokumentieren und aufbewahren. • Pflicht: Bauprodukte nur uneingeschränkt in Verkehr bringen, wenn die Einhaltung des Referenzwerts nachgewiesen ist (maßgeblich über den Aktivitätsindex nach Rechtsverordnung). • Pflicht: Bei zu erwartender Überschreitung des Referenzwerts die zuständige Behörde unverzüglich informieren. • Empfehlung: Begleitinformationen und ggf. Verwendungseinschränkungen so bereitstellen, dass Bauherr/Planung/Unternehmer diese zuverlässig berücksichtigen können.