Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
Bußgeldkatalog-VerordnungMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Straßenverkehrsgesetz: Es ist die übergeordnete gesetzliche Grundlage der BKatV, insbesondere durch § 26a als Verordnungsermächtigung sowie durch die in der BKatV genannten Bezugnahmen auf § 24, § 24a, § 24c und § 25. • Straßenverkehrs-Ordnung: Sie bildet für zahlreiche im Bußgeldkatalog sanktionierte Verhaltenspflichten den materiellen Bezugspunkt, etwa bei Geschwindigkeitsvorgaben und Sichtweitenregelungen. • Fahrerlaubnis-Bewertungssystem und Fahreignungsregister nach Straßenverkehrsgesetz: Die BKatV nimmt ausdrücklich auf Eintragungen im Fahreignungsregister Bezug und grenzt ab, inwieweit diese bei Regelsätzen berücksichtigt sind. • Frühere Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001: Sie wurde durch § 5 der vorliegenden Verordnung mit Inkrafttreten der neuen Fassung außer Kraft gesetzt. • Gefahrgutrechtliche Kennzeichnungspflichten und besondere Vorschriften für Kraftomnibusse: Die BKatV knüpft bei erhöhten Regelsätzen ausdrücklich an kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern und an Kraftomnibusse mit Fahrgästen an.
Text
Anwendungsbereich
Die BKatV ist eine bundesrechtliche Verordnung auf Grundlage des § 26a Straßenverkehrsgesetz und konkretisiert die Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr durch Regelsätze für Verwarnungsgelder, Geldbußen und Regelfahrverbote. Systematisch steht sie unterhalb des Straßenverkehrsgesetzes und ergänzt dieses durch den Bußgeldkatalog sowie Anhänge mit tabellarischen Regelsätzen und Erhöhungen. Inhaltlich regelt sie, wann bei katalogisierten Verstößen Verwarnungen oder Geldbußen festzusetzen sind, wie Regelsätze bei Vorsatz, Gefährdung, Sachbeschädigung oder besonderen Fahrzeugarten anzupassen sind und in welchen Fällen ein Regelfahrverbot in Betracht kommt. Zugleich bestimmt sie das Verhältnis mehrerer Verstöße zueinander und ersetzt die frühere Bußgeldkatalog-Verordnung von 2001. • Der Anwendungsbereich erfasst insbesondere Kraftfahrzeugführer, Halter, Fußgänger, Radfahrer, sonstige nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer sowie die zuständigen Verfolgungs- und Ahndungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24, § 24a und § 24c Straßenverkehrsgesetz, soweit diese im Bußgeldkatalog aufgeführt sind. Besondere Regeln gelten für kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern, Kraftomnibusse mit Fahrgästen sowie Halter, die die Inbetriebnahme anordnen oder zulassen. Für geringfügige Verstöße kommen Verwarnungen, teils auch ohne Verwarnungsgeld, in Betracht; bei nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern ist ein Bußgeldregelsatz über 55 Euro unter bestimmten Voraussetzungen zu halbieren. Ausnahmeregelungen bestehen zudem etwa bei außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen, beim Absehen vom Regelfahrverbot und bei der Frage, ob mehrere Verstöße zusammen noch als geringfügig anzusehen sind. • In der Praxis dient die BKatV als einheitlicher Maßstab für die Sanktionierung typischer Verkehrsordnungswidrigkeiten. Sie lenkt die behördliche und gerichtliche Entscheidung durch Regelsätze, lässt aber bei atypischen Umständen begrenzte Abweichungen zu, etwa bei Vorsatz, Mehrfachtaten, Gefährdung, Sachbeschädigung oder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Für Betroffene schafft sie Vorhersehbarkeit über die Regelhöhe von Verwarnungsgeld, Geldbuße und Fahrverbot. Für Vollzugsbehörden erleichtert sie eine bundesweit vergleichbare Ahndung standardisierter Fallgruppen.
Stand: 15.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Kraftfahrzeugführer: • Verstöße des Bußgeldkatalogs sind mit dem vorgesehenen Verwarnungsgeld oder der vorgesehenen Geldbuße zu beachten. • Bei vorsätzlicher Begehung von Tatbeständen mit Regelsätzen über 55 Euro ist mit einer Verdoppelung des Regelsatzes zu rechnen. • In den katalogisierten Regelfällen ist ein Fahrverbot als regelmäßige Folge zu erwarten. • Empfehlung: Verkehrsverstöße sind auch im Wiederholungsfall zu vermeiden, da insbesondere wiederholte erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen ein Fahrverbot auslösen können. Halter von Kraftfahrzeugen: • Die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs darf in den katalogisierten Fällen nicht angeordnet oder zugelassen werden, wenn hierdurch ein Bußgeldtatbestand verwirklicht wird. • Bei bestimmten Halterverstößen sind die speziell für Halter vorgesehenen Regelsätze anzuwenden. • Bei besonderen Fahrzeugen, etwa mit gefährlichen Gütern oder bei Kraftomnibussen mit Fahrgästen, ist mit erhöhten Regelsätzen zu rechnen. • Empfehlung: Vor Einsatz des Fahrzeugs sollten die rechtlichen und technischen Voraussetzungen der Inbetriebnahme überprüft werden. Fußgänger: • Geringfügige Ordnungswidrigkeiten können mit Verwarnung oder Verwarnungsgeld geahndet werden. • Soweit keine abweichende Bestimmung besteht, beträgt das Verwarnungsgeld regelmäßig 5 Euro. • Mehrfache geringfügige Verstöße aus mehreren Handlungen sind grundsätzlich getrennt zu verwarnen. • Empfehlung: Auch geringfügige Regelverstöße sollten vermieden werden, da ihre Gesamtschau die Einordnung als noch geringfügig beeinflussen kann. Radfahrer: • Geringfügige Ordnungswidrigkeiten können mit Verwarnung oder Verwarnungsgeld geahndet werden. • Soweit keine abweichende Bestimmung besteht, beträgt das Verwarnungsgeld regelmäßig 15 Euro. • Mehrere durch dieselbe Handlung begangene geringfügige Verstöße führen regelmäßig nur zu einem, dann aber zum höchsten einschlägigen Verwarnungsgeld. • Empfehlung: Bei mehreren Verstößen ist zu beachten, dass die Behörde dennoch prüft, ob insgesamt noch eine geringfügige Ordnungswidrigkeit vorliegt. Nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer: • Bei Bußgeldregelsätzen über 55 Euro ist der Regelsatz grundsätzlich zu halbieren, sofern keine besonderen Tatbestände bestehen. • Fällt der ermäßigte Regelsatz unter 60 Euro, soll eine Geldbuße nur festgesetzt werden, wenn eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht erteilt werden kann. • Auch für diese Verkehrsteilnehmer gelten die im Bußgeldkatalog festgelegten Tatbestände, soweit einschlägig. • Empfehlung: Die Privilegierung bei der Höhe der Sanktion ersetzt nicht die Pflicht zur Einhaltung der Verkehrsvorschriften. Zuständige Verfolgungs- und Ahndungsbehörden: • Bei katalogisierten Verstößen sind die in der BKatV bestimmten Regelsätze als Ausgangspunkt festzusetzen. • Bei Gefährdung, Sachbeschädigung, Vorsatz, besonderen Fahrzeugarten und Mehrfachtaten sind die in der Verordnung geregelten Erhöhungen oder Modifikationen anzuwenden. • Bei Verwarnungen sind Hinweis, Staffelung des Verwarnungsgeldes und die Regeln zu Tateinheit und Tatmehrheit zu beachten. • Empfehlung: Vor einer Abweichung vom Regelfahrverbot oder vom Regelsatz sollten atypische Umstände systematisch geprüft und konsistent bewertet werden.