Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234)
Neuntes Buch SozialgesetzbuchMetadata
Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• SGB I – Sozialgesetzbuch Erstes Buch: Es enthält die allgemeinen Grundsätze des Sozialleistungsrechts und wird im SGB IX etwa für Beratung, Wunsch- und Wahlrecht, Antragstellung, Mitwirkung und vorläufige Leistungen mehrfach in Bezug genommen. • SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch: Es ist zentral für medizinische Rehabilitation, Prävention, Krankenkassenzuständigkeit, Digitale Gesundheitsanwendungen und die Einbindung der Pflege- und Gesundheitsstrukturen. • SGB X – Sozialgesetzbuch Zehntes Buch: Es regelt Verwaltungsverfahren, Sozialdatenschutz, Erstattung, Beteiligung und Akteneinsicht und bildet damit die verfahrensrechtliche Grundlage für zahlreiche Abläufe nach dem SGB IX. • SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch: Es ist besonders relevant für das Verhältnis von Rehabilitation und Pflege, die Beteiligung der Pflegekassen sowie die Abgrenzung zur Eingliederungshilfe. • SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch: Es wird im SGB IX mehrfach für Leistungen der Sozialen Entschädigung, Zuständigkeiten, Fallmanagement und ergänzende Leistungen als spezielles Leistungsgesetz herangezogen.
Text
Anwendungsbereich
Das SGB IX ist ein Bundesgesetz und Teil des Sozialgesetzbuchs. Es ordnet die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen systematisch, bestimmt Ziele, Begriffe, Zuständigkeiten und Verfahren und enthält mit Teil 2 das Recht der Eingliederungshilfe sowie mit Teil 3 das Schwerbehindertenrecht. Inhaltlich regelt es insbesondere den Vorrang von Prävention und Rehabilitation, die Koordinierung zwischen Rehabilitationsträgern, das Wunsch- und Wahlrecht, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung und zur sozialen Teilhabe sowie besondere Pflichten im Arbeitsleben für schwerbehinderte Menschen. • Der Anwendungsbereich erfasst Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen, schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen, Rehabilitationsträger, Integrationsämter, Jobcenter, Pflegekassen, Träger der Eingliederungshilfe, Arbeitgeber, Leistungserbringer sowie beratende und begutachtende Stellen. Besondere Regelungen gelten etwa für Kinder, Mütter und Väter mit Behinderungen, schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben, Werkstätten, andere Leistungsanbieter und Inklusionsbetriebe. Ausnahmen und Sonderregelungen bestehen unter anderem bei abweichenden Leistungsgesetzen der jeweiligen Rehabilitationsträger, beim Nachrang der Eingliederungshilfe, bei besonderen Zuständigkeits- und Übergangsregelungen sowie bei ausgeschlossenen oder eingeschränkten Ansprüchen einzelner Personengruppen. • In der Praxis bedeutet dies eine personenzentrierte, trägerübergreifend koordinierte Prüfung und Erbringung von Reha- und Teilhabeleistungen mit festen Fristen, Beteiligungsrechten und Dokumentationspflichten. Leistungsberechtigte können Wünsche zur Ausführung, etwa als Persönliches Budget, geltend machen und werden in Teilhabe- oder Gesamtplanverfahren einbezogen. Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Menschen besonders berücksichtigen, Arbeitsplätze behinderungsgerecht gestalten und Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung beachten; bei Pflichtverstößen drohen Ausgleichsabgabe, Zustimmungs- oder Bußgeldfolgen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Leistungsberechtigte Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen: • Pflicht: Erforderliche Anträge zu stellen oder auf eine Antragstellung hinzuwirken, soweit Leistungen antragsabhängig sind. • Pflicht: Bei der Bedarfsermittlung und Begutachtung mitzuwirken und geeignete Unterlagen, etwa zur Wirksamkeit beantragter Geldleistungen, bereitzustellen. • Pflicht: Erforderlichenfalls der Leistung und in bestimmten Verfahren der Verarbeitung von Sozialdaten oder der Durchführung einer Teilhabeplankonferenz zuzustimmen. • Empfehlung: Wunsch- und Wahlrechte, Beratungsmöglichkeiten und das Persönliche Budget aktiv zur bedarfsgerechten Gestaltung der Leistungen nutzen. Rehabilitationsträger: • Pflicht: Rehabilitationsbedarf frühzeitig zu erkennen, zu beraten, Ansprechstellen zu benennen und auf Antragstellungen hinzuwirken. • Pflicht: Zuständigkeit und Rehabilitationsbedarf fristgebunden zu klären, Anträge gegebenenfalls weiterzuleiten und Leistungen unverzüglich zu erbringen. • Pflicht: Bei mehreren beteiligten Trägern Leistungen zu koordinieren, Teilhabepläne zu erstellen und trägerübergreifend zusammenzuarbeiten. • Empfehlung: Instrumente und Begutachtungen einheitlich, nachvollziehbar und barrierefrei auszugestalten. Träger der Eingliederungshilfe: • Pflicht: Personenzentrierte Leistungen sicherzustellen und hierzu Vereinbarungen mit Leistungsanbietern abzuschließen. • Pflicht: Beratung, Unterstützung, Bedarfsermittlung und Gesamtplanverfahren unter Beteiligung der Leistungsberechtigten durchzuführen. • Pflicht: Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles festzustellen und Gesamtpläne regelmäßig zu überprüfen und fortzuschreiben. • Empfehlung: Wünsche zur Wohnform, zur gemeinsamen Inanspruchnahme und zu pauschalen Geldleistungen frühzeitig in die Planung einzubeziehen. Arbeitgeber: • Pflicht: Zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können, und frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen. • Pflicht: Beschäftigungspflichten zu erfüllen oder andernfalls Ausgleichsabgabe zu entrichten und die jährlichen Anzeigen ordnungsgemäß abzugeben. • Pflicht: Schwerbehindertenvertretung und andere Interessenvertretungen zu beteiligen sowie behinderungsgerechte Beschäftigung und Prävention sicherzustellen. • Empfehlung: Inklusionsvereinbarungen, betriebliches Eingliederungsmanagement und behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung systematisch umzusetzen. Leistungserbringer und Rehabilitationseinrichtungen: • Pflicht: Geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt zu treffen und insbesondere ein Gewaltschutzkonzept zu entwickeln und umzusetzen. • Pflicht: Qualitätsmanagement sicherzustellen; stationäre Rehabilitationseinrichtungen müssen sich am Zertifizierungsverfahren beteiligen. • Pflicht: Bei vereinbarten Leistungen Qualität, personelle Anforderungen, Mitwirkungsrechte und Datenschutzvorgaben einzuhalten. • Empfehlung: Barrierefreiheit, Kommunikationszugänge und wirksame Beteiligung der Leistungsberechtigten organisatorisch abzusichern. Integrationsämter: • Pflicht: Aufgaben zum Kündigungsschutz, zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben und zur Verwendung der Ausgleichsabgabe wahrzunehmen. • Pflicht: Bei Gefährdungen von Beschäftigungsverhältnissen und im Teilhabeplanverfahren mitzuwirken, soweit Leistungen für schwerbehinderte Menschen betroffen sind. • Pflicht: Arbeitgeber und schwerbehinderte Menschen im Rahmen der begleitenden Hilfe zu unterstützen und Anträge gegebenenfalls vorläufig zu bearbeiten. • Empfehlung: Beratung, Schulung und trägerübergreifende Kooperation zur Sicherung dauerhafter Beschäftigung auszubauen.