Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien
Herkunfts- und Regionalnachweis-DurchführungsverordnungMetadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG): Es ist die zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage; die HkRNDV konkretisiert insbesondere die Vorgaben zu Herkunfts- und Regionalnachweisen, zur Marktprämie sowie zur Zuständigkeit des Umweltbundesamts. • Energiewirtschaftsgesetz (EnWG): Auf dieses Gesetz verweist die Verordnung für die Stromkennzeichnung, insbesondere für die zulässige Verwendung von Herkunftsnachweisen und die grafisch abgesetzte Ausweisung regionaler Herkunft. • Erneuerbare-Energien-Verordnung: Sie regelt die gesetzlich vorgegebenen Mindestinhalte von Herkunfts- und Regionalnachweisen, die durch die HkRNDV um registerbezogene Angaben ergänzt werden. • Marktstammdatenregisterverordnung: Sie ist für Registrierungsdaten und Identifikationsnummern der Anlagen relevant und dient dem Datenabgleich mit den Registern. • Umweltauditgesetz sowie UAG-Zulassungsverfahrensverordnung: Diese Vorschriften bestimmen, wer als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation tätig werden darf und welche Zulassungsbereiche für Bestätigungen nach der HkRNDV erforderlich sind.
Text
Anwendungsbereich
Die HkRNDV ist eine Verordnung und konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Führung des Herkunftsnachweisregisters und des Regionalnachweisregisters durch das Umweltbundesamt als Registerverwaltung. Systematisch regelt sie vor allem Verfahrens-, Nachweis-, Registrierungs-, Mitteilungs- und Kontrollpflichten für die Ausstellung, Übertragung, Entwertung, Anerkennung, Löschung und den Verfall von Herkunfts- und Regionalnachweisen. Inhaltlich bestimmt sie, wer Konten eröffnen darf, welche Daten und Nachweise zu übermitteln sind, wie Anlagen registriert werden, unter welchen Voraussetzungen Nachweise ausgestellt oder genutzt werden dürfen und wann Sperrungen, Schließungen oder Ausschlüsse erfolgen. Sie ergänzt damit die gesetzliche Stromkennzeichnung und das Förderregime um ein technisch-administratives Vollzugssystem zur Vermeidung von Doppelvermarktung und zur Sicherung belastbarer Nachweise. • Der Anwendungsbereich erfasst insbesondere die Registerverwaltung, Anlagenbetreiber, Händler, Stromlieferanten, Dienstleister, Nutzer, Hauptnutzer, Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen sowie Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen. Für Herkunftsnachweise gilt die Verordnung vor allem für Strom aus erneuerbaren Energien, für Regionalnachweise zusätzlich nur unter den besonderen regionalen und förderrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere bei bestehendem Anspruch auf Marktprämie. Besondere Anforderungen und Ausnahmen bestehen etwa für Biomasseanlagen, hocheffiziente KWK-Anlagen, Grenzkraftwerke, Pumpspeicherkraftwerke, Gesamtanlagen, Anlagen außerhalb des Bundesgebiets sowie Fälle, in denen Identitätsnachweise oder bestimmte Vertretungen ausnahmsweise entbehrlich oder zulässig sind. Ebenso bestehen Sonderregelungen für automatisierte Verwaltungsakte, die Anerkennung ausländischer Herkunftsnachweise und die Konkretisierung durch Allgemeinverfügungen und Nutzungsbedingungen. • In der Praxis bedeutet dies, dass Nachweise für erneuerbaren Strom nur innerhalb eines eng formalisierten Registerverfahrens entstehen und genutzt werden dürfen. Anlagenbetreiber müssen Anlagen und Strommengen korrekt registrieren und melden, Stromlieferanten dürfen Nachweise nur für die eigene Stromkennzeichnung entwerten, und Netzbetreiber sowie Umweltgutachter sichern die Datenbasis und Plausibilität ab. Fehler, unzulässige Doppelvermarktung, verspätete Meldungen oder Sicherheitsverstöße können zur Löschung oder zum Verfall von Nachweisen, zur Kontosperrung, Kontoschließung oder zum Ausschluss von der Registerteilnahme führen.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Registerverwaltung: • Pflicht1: Herkunftsnachweisregister und Regionalnachweisregister als elektronische Datenbanken zu führen. • Pflicht2: Ausstellung, Anerkennung, Übertragung, Entwertung, Löschung, Verfall sowie Sperrungen und Ausschlüsse nach den Vorgaben der Verordnung zu veranlassen. • Pflicht3: betroffene Registerteilnehmer über Korrekturen, Sperrungen und Entsperrungen zu informieren. • Empfehlung: Nutzungsbedingungen und Formularvorgaben klar, konsistent und sicherheitsgerecht auszugestalten. Anlagenbetreiber: • Pflicht1: Konten und Anlagen ordnungsgemäß beantragen, registrieren und Änderungen von Daten unverzüglich mitteilen. • Pflicht2: Herkunfts- oder Regionalnachweise nur für zulässige Strommengen zu beantragen. • Pflicht3: erforderliche Nachweise, Bestätigungen und bei Biomasseanlagen insbesondere Einsatzstoffdokumentationen vorzuhalten und zu übermitteln. • Empfehlung: interne Prüfprozesse für Registrierungs-, Erzeugungs- und Nachweisdaten einzurichten. Stromlieferanten: • Pflicht1: Herkunfts- und Regionalnachweise nur für die eigene Stromlieferung und Stromkennzeichnung zu verwenden und entwerten zu lassen. • Pflicht2: die jährlichen Mitteilungen zur Überprüfung der Stromkennzeichnung fristgerecht zu übermitteln. • Pflicht3: Regionalnachweise nur im zulässigen regionalen Zusammenhang und innerhalb der Entwertungsfrist zu verwenden. • Empfehlung: Liefermengen, Stromprodukte und Entwertungen fortlaufend abzugleichen. Händler: • Pflicht1: für die Übertragung von Herkunftsnachweisen ein Registerkonto zu führen. • Pflicht2: richtige und vollständige Antrags- und Kontodaten vorzuhalten. • Pflicht3: an der Registerkommunikation ausschließlich über das vorgegebene Kommunikationssystem teilzunehmen. • Empfehlung: Erwerbsvorgänge auf Plausibilität und Registerkonformität zu prüfen. Dienstleister: • Pflicht1: vor Tätigkeiten eine Registrierung im jeweiligen Register zu beantragen. • Pflicht2: nur auf Grundlage wirksamer Vollmachten für Kontoinhaber zu handeln. • Pflicht3: bei Wegfall der Registrierung das Erlöschen bestehender Zuordnungen zu beachten. • Empfehlung: Vollmachten, Rollen und Vertretungsgrenzen revisionssicher zu dokumentieren. Nutzer/Hauptnutzer: • Pflicht1: Konten nur im Rahmen der erteilten Vollmacht zu führen. • Pflicht2: Änderungen der gespeicherten personenbezogenen Daten unverzüglich mitzuteilen. • Pflicht3: für jedes Konto ohne Unterbrechung einen Hauptnutzer sicherzustellen. • Empfehlung: Zugriffsrechte und Verantwortlichkeiten eindeutig intern zu regeln. Umweltgutachter/Umweltgutachterorganisationen: • Pflicht1: erforderliche Daten, Identitäts- und Zulassungsnachweise vor Tätigkeitsbeginn zu übermitteln. • Pflicht2: prüfpflichtige Angaben nur innerhalb des jeweiligen Zulassungsbereichs zu bestätigen und hierüber Gutachten zu erstellen. • Pflicht3: den Verlust von Zulassungsbereichen unverzüglich mitzuteilen. • Empfehlung: Prüfmethodik, Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nachvollziehbar und registertauglich zu dokumentieren. Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen: • Pflicht1: angeforderte Anlagen-, Bilanzkreis- und Strommengendaten vollständig und fristgerecht zu übermitteln. • Pflicht2: Änderungen gespeicherter Daten unverzüglich mitzuteilen. • Pflicht3: vorgegebene Verschlüsselungsverfahren und Zertifikatsaktualisierungen einzuhalten. • Empfehlung: automatisierte, fristensichere Datenübermittlungsprozesse mit Qualitätskontrollen einzurichten. Kontoinhaber: • Pflicht1: Postfach und Konten regelmäßig zu prüfen. • Pflicht2: eingegangene Herkunfts- und Regionalnachweise unverzüglich auf Richtigkeit zu kontrollieren. • Pflicht3: das Erlöschen erteilter Vollmachten unverzüglich mitzuteilen. • Empfehlung: ein internes Kontrollsystem für Registereingänge, Fristen und Fehleranzeigen vorzusehen. Registerteilnehmer allgemein: • Pflicht1: das Kommunikationssystem und die Formularvorlagen der Registerverwaltung zu nutzen. • Pflicht2: Daten vertraulich zu behandeln und unbefugte Zugriffe auf Konten zu verhindern. • Pflicht3: Verluste, missbräuchliche Nutzung oder sonstige nichtautorisierte Nutzung von Authentifizierungsinstrumenten unverzüglich mitzuteilen. • Empfehlung: technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen am Stand der Technik auszurichten.