Gesetz über den Lastenausgleich
LastenausgleichsgesetzMetadata
Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Soforthilfegesetz vom 8. August 1949: Es bildet den wichtigsten historischen Vorläufer des Lastenausgleichsrechts; frühere Leistungen wie Unterhaltshilfe und Hausrathilfe werden im LAG aufgegriffen und teils angerechnet. • Feststellungsgesetz vom 21. April 1952: Es ist für zahlreiche Schäden die zentrale Grundlage der Schadensfeststellung; diese Feststellungen sind Voraussetzung und Bindungsgrundlage für Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch. • Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz vom 22. Mai 1965: Es regelt insbesondere Schäden im Schadensgebiet und ist maßgeblich für Zonenschäden sowie die bindende Schadensfeststellung in diesen Fällen. • Bundesvertriebenengesetz vom 19. Mai 1953: Es ist für Begriffe und Personenkreise wie Vertriebene, Aussiedler und Sowjetzonenflüchtlinge von grundlegender Bedeutung und ergänzt den persönlichen Anwendungsbereich des LAG. • Reparationsschädengesetz vom 12. Februar 1969: Es steht in engem sachlichen Zusammenhang mit dem LAG, insbesondere bei der Behandlung von Reparations-, Restitutions- und vergleichbaren Schäden sowie bei Zusammentreffen und Anrechnung von Ansprüchen.
Text
Anwendungsbereich
Das Lastenausgleichsgesetz ist ein formelles Bundesgesetz und regelt als spezialgesetzliches Entschädigungs- und Ausgleichsrecht die Erhebung von Ausgleichsabgaben sowie die Gewährung von Ausgleichsleistungen für kriegs-, vertreibungs-, währungs- und zonenbedingte Schäden. Systematisch verbindet es materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen, persönliche und sachliche Anspruchsvoraussetzungen, Organisations- und Verfahrensrecht sowie Rückforderungsregeln in einem geschlossenen Sonderregime. Rechtlich bedeutsam ist die Unterscheidung zwischen Leistungen mit Rechtsanspruch und solchen ohne Rechtsanspruch nach Maßgabe verfügbarer Mittel. Inhaltlich bestimmt das Gesetz die berücksichtigungsfähigen Schadenstatbestände, den Kreis der Geschädigten, Art und Umfang der Leistungen, Zuständigkeiten der Ausgleichsverwaltung und die Rückforderung bei späterem Schadensausgleich. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Geschädigte natürlicher Personen, insbesondere Vertriebene, Kriegssachgeschädigte, Ostgeschädigte, Sparer und bei bestimmten Tatbeständen auch Zonengeschädigte sowie deren Erben oder weitere Erben. Adressiert sind zugleich Bund, Länder, Ausgleichsämter, Landesausgleichsämter, das Bundesausgleichsamt, Beschwerdeausschüsse sowie in Teilbereichen Gemeinden, Gerichte und andere Behörden mit Amts- und Auskunftspflichten. Ausnahmen und Begrenzungen bestehen insbesondere durch Stichtags-, Aufenthalts-, Staatsangehörigkeits- und Antragsvoraussetzungen, durch Ausschlusstatbestände bei unredlichem Verhalten sowie dadurch, dass bestimmte Leistungen nur auf Antrag, nur bis festgelegten Fristen oder nur ohne Rechtsanspruch nach verfügbaren Mitteln gewährt werden. Für einzelne Leistungen bestehen zudem sachliche Ausschlüsse, etwa bei Kriegsschadenrente für bloßen Hausratverlust oder Wohnraumverlust. • In der Praxis ordnet das Gesetz historische Massenentschädigungen in ein formalisiertes Sonderverfahren ein: Schäden müssen je nach Tatbestand festgestellt, Anträge fristgerecht gestellt und persönliche Voraussetzungen nachgewiesen werden. Für die Verwaltung bedeutet dies eine enge Verzahnung von Schadensfeststellung, Leistungsbewilligung, Anrechnung, Verjährung und späterer Rückforderung bei nachträglichem Schadensausgleich. Für Berechtigte ist entscheidend, dass Art und Höhe der Leistung nicht allein vom Schaden, sondern auch von Stichtagen, Aufenthaltsstatus, Einkünften, Erbfolge und früheren Leistungen abhängen.
Stand: 25.08.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Geschädigte / Antragsteller: • Pflicht: Ausgleichsleistungen grundsätzlich nur auf Antrag geltend machen. • Pflicht: Alle erheblichen Tatsachen vollständig angeben und Änderungen unverzüglich mitteilen. • Pflicht: Verlangte Beweismittel vorlegen oder in ihre Beibringung einwilligen sowie zumutbare Untersuchungen dulden. • Empfehlung: Anspruchsvoraussetzungen wie Stichtag, Aufenthaltsstatus, Schadensart und Antragsfristen vor Antragstellung systematisch prüfen. Leistungsempfänger: • Pflicht: Nachträgliche Umstände anzeigen, die zu Minderung, Ruhen, Wegfall oder Rückforderung von Leistungen führen können. • Pflicht: Zu viel erhaltene Leistungen erstatten, soweit ein Rückforderungsanspruch besteht. • Pflicht: Erhaltene Schadensausgleichsleistungen offenlegen und die für die Rückforderung erforderlichen Angaben machen. • Empfehlung: Laufende Einkünfte, Rentennachzahlungen und spätere Rückgaben oder Entschädigungen von Vermögenswerten fortlaufend dokumentieren. Erben und weitere Erben: • Pflicht: Soweit sie an die Stelle des Geschädigten treten, anspruchserhebliche Tatsachen angeben und an Verfahren mitwirken. • Pflicht: Nach dem Tod des Berechtigten anzeigepflichtige Umstände und für Rückforderungen relevante Schadensausgleiche mitteilen. • Pflicht: Rückforderungsansprüche erfüllen, soweit sie Schadensausgleichsleistungen erlangt haben oder als Rechtsnachfolger haften. • Empfehlung: Erbfolge, Erbteile und etwaige frühere Leistungsbescheide geordnet nachweisen. Ausgleichsbehörden / Ausgleichsämter: • Pflicht: Den Sachverhalt von Amts wegen aufklären und die erforderlichen Beweise erheben. • Pflicht: Über Anträge, Leistungsgewährung und Rückforderung durch schriftlichen, begründeten Bescheid entscheiden. • Pflicht: Beteiligte auf Mitwirkungspflichten und Rechtsbehelfe hinweisen. • Empfehlung: Bei Teilentscheidungen, Vorbehalten, Anrechnungen und Rückforderungen eine besonders nachvollziehbare Dokumentation sicherstellen. Andere Behörden und Gerichte: • Pflicht: Den zuständigen Stellen unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe leisten. • Pflicht: Erforderliche Auskünfte erteilen und Akteneinsicht gewähren. • Pflicht: Übermittelte Daten nur zu dem gesetzlich bestimmten Zweck verwenden. • Empfehlung: Datenübermittlungen und Zweckbindungen verfahrenssicher dokumentieren.