Bekanntmachung der Kommission — Leitlinien der Kommission über Einwegkunststoffartikel in Übereinstimmung mit der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie (EU) 2019/904 vom 5. Juni 2019: Übergeordnete Rechtsgrundlage der Leitlinien; sie regelt die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt und bildet die materielle Grundlage für Verbote, Kennzeichnung, Verbrauchsminderung, Produktanforderungen, getrennte Sammlung und Herstellerverantwortung. • Richtlinie 94/62/EG vom 20. Dezember 1994: Zentrale Bezugsnorm für Verpackungen und Verpackungsabfälle; die Leitlinien erläutern ausdrücklich das Verhältnis beider Regelwerke und stellen klar, dass die Einwegkunststoffrichtlinie bei Konflikten Vorrang hat. • Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 18. Dezember 2006: Maßgebliche übergeordnete Referenz für die Definition von „Polymer“, „Naturstoff“ und „nicht chemisch veränderter Stoff“; sie ist entscheidend für die Abgrenzung, ob ein Material als Kunststoff im Sinne der Richtlinie gilt. • Verordnung (EU) 2017/745 vom 5. April 2017: Relevante Referenz für Ausnahmen im Bereich Medizinprodukte, insbesondere bei Trinkhalmen und Wattestäbchen, sofern diese entsprechend bestimmt und gekennzeichnet sind. • Richtlinie 2014/40/EU vom 3. April 2014: Maßgebliche Bezugsnorm für die Definition von Tabakerzeugnissen; sie ist für die Einordnung tabakhaltiger Produkte mit Filtern und separat vertriebener Filter wesentlich.
Text
Anwendungsbereich
Die Leitlinien 2021/C 216/01 sind eine Bekanntmachung der Europäischen Kommission zur Auslegung und praktischen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/904 über Einwegkunststoffartikel. Sie haben keine eigenständige rechtsverbindliche Wirkung, sondern konkretisieren Begriffe, Produktabgrenzungen und Anwendungsfälle innerhalb des bestehenden Unionsrechts; die verbindliche Auslegung bleibt dem Gerichtshof der Europäischen Union vorbehalten. Systematisch stehen sie unterhalb der Richtlinie und dienen insbesondere der einheitlichen Anwendung in den Mitgliedstaaten. Inhaltlich erläutern sie den Kunststoffbegriff, die Abgrenzung von Einweg- und Mehrwegartikeln, das Verhältnis zur Verpackungsrichtlinie sowie produktbezogene Kriterien und Beispiele für erfasste oder ausgenommene Artikel. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Mitgliedstaaten, Marktüberwachungs- und Vollzugsbehörden, Hersteller, Importeure, Händler, Abfüller, Inverkehrbringer sowie Betreiber von Wiederverwendungs- und Rücknahmesystemen, soweit sie Produkte nach der Richtlinie (EU) 2019/904 einordnen oder Pflichten daraus umsetzen müssen. Betroffen sind insbesondere Akteure entlang der Lieferkette für Lebensmittelverpackungen, Getränkebehälter, Becher, Tüten und Folienverpackungen, leichte Kunststofftragetaschen, Besteck, Teller, Trinkhalme, Rührstäbchen, Wattestäbchen, Luftballons, Feuchttücher, Hygieneprodukte und Tabakfilter. Ausnahmen gelten insbesondere für natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden, bestimmte Medizinprodukte wie entsprechend eingeordnete Trinkhalme oder Wattestäbchen, Ballons für industrielle oder gewerbliche Zwecke ohne Abgabe an Verbraucher sowie bestimmte Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Kunststoffverschluss. Die Leitlinien erfassen zudem Grenzfälle wie papierbasierte Produkte mit Kunststoffbeschichtung, Verbundgetränkeverpackungen, Mehrwegsysteme und Produkte, bei denen die Zweckbestimmung über Gestaltung, Vertrieb und Gebrauch zu beurteilen ist. • In der Praxis dienen die Leitlinien als Einordnungs- und Entscheidungshilfe für die Produktklassifizierung und damit für die Frage, ob Verbote, Kennzeichnung, Verbrauchsminderung, Produktanforderungen, getrennte Sammlung, Sensibilisierung oder erweiterte Herstellerverantwortung auszulösen sind. Besonders relevant ist dies für beschichtete Papierprodukte, Verbundverpackungen und die Abgrenzung zwischen Einweg- und Mehrwegartikeln. Unternehmen müssen Produktmaterialien, Konstruktion, Verwendungszweck, Vertriebsform und Wiederverwendungssysteme nachvollziehbar dokumentieren. Behörden erhalten einen unionsweit abgestimmten Maßstab für Vollzug und Marktüberwachung.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten und Vollzugsbehörden: • Pflicht1: Einwegkunststoffartikel anhand der in den Leitlinien konkretisierten Begriffe und Produktkriterien unionsweit einheitlich einordnen. • Pflicht2: Bei der Umsetzung der Richtlinie die Abgrenzung zu Verpackungen nach Richtlinie 94/62/EG und den Vorrang der Einwegkunststoffrichtlinie beachten. • Pflicht3: Ausnahmen, etwa für Medizinprodukte oder nicht chemisch modifizierte natürliche Polymere, im Vollzug nachvollziehbar berücksichtigen. • Empfehlung: Verwaltungspraxis und Marktüberwachung an den in den Leitlinien genannten Beispielen und Abgrenzungskriterien ausrichten. Hersteller und Erstinverkehrbringer: • Pflicht1: Prüfen, ob Produkte ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen, insbesondere bei Beschichtungen, Auskleidungen und Verbundmaterialien. • Pflicht2: Bewerten, ob ein Produkt als Einweg- oder Mehrwegartikel konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wird. • Pflicht3: Die jeweils einschlägigen Anforderungen wie Inverkehrbringensbeschränkung, Kennzeichnung oder Produktanforderungen für die betroffenen Produktkategorien einhalten. • Empfehlung: Produktgestaltung, Materialzusammensetzung und Verwendungszweck so dokumentieren, dass die Einordnung belastbar nachgewiesen werden kann. Importeure, Händler und Abfüller: • Pflicht1: Vor dem Vertrieb prüfen, welcher Produktkategorie ein Artikel zuzuordnen ist, etwa Lebensmittelverpackung, Getränkebehälter oder Getränkebecher. • Pflicht2: Nur solche Produkte bereitstellen, die die für ihre Kategorie einschlägigen unionsrechtlichen Anforderungen erfüllen. • Pflicht3: Bei Produkten mit unklarer Zweckbestimmung die strengeren Anforderungen berücksichtigen, wenn die Leitlinien dies zur Vermeidung von Umgehungen nahelegen. • Empfehlung: Sortiments- und Beschaffungsentscheidungen an den Beispielen für eingeschlossene und ausgenommene Produkte ausrichten. Betreiber von Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungssystemen: • Pflicht1: Sicherstellen, dass wiederverwendbare Produkte tatsächlich für mehrere Produktkreisläufe konzipiert und geeignet sind. • Pflicht2: Funktionsfähige Systeme für Rückgabe, Wiederbefüllung, Reinigung oder Aufbereitung vorhalten. • Pflicht3: Die gleichbleibende Funktionalität, Qualität und Hygiene der wiederverwendbaren Artikel gewährleisten. • Empfehlung: Wiederverwendungssysteme organisatorisch so ausgestalten, dass die Abgrenzung zum Einwegprodukt eindeutig und nachweisbar ist.