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Bekanntmachung der Kommission — Leitlinien der Kommission über Einwegkunststoffartikel in Übereinstimmung mit der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt

Metadata

Dokumentdatum: 07.06.2021
Veröffentlichungsdatum: 07.06.2021

Zusätzliche Angaben

AI Generated
Typ: Bekanntmachung
Rechtsaspekt: Abfall

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2022

Version 08.04.2022

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2021

Version 03.11.2021

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2021

Version 07.06.2021

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• Richtlinie (EU) 2019/904 vom 5. Juni 2019: Übergeordnete Rechtsgrundlage der Leitlinien; sie regelt die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt und bildet die materielle Grundlage für Verbote, Kennzeichnung, Verbrauchsminderung, Produktanforderungen, getrennte Sammlung und Herstellerverantwortung. • Richtlinie 94/62/EG vom 20. Dezember 1994: Zentrale Bezugsnorm für Verpackungen und Verpackungsabfälle; die Leitlinien erläutern ausdrücklich das Verhältnis beider Regelwerke und stellen klar, dass die Einwegkunststoffrichtlinie bei Konflikten Vorrang hat. • Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 18. Dezember 2006: Maßgebliche übergeordnete Referenz für die Definition von „Polymer“, „Naturstoff“ und „nicht chemisch veränderter Stoff“; sie ist entscheidend für die Abgrenzung, ob ein Material als Kunststoff im Sinne der Richtlinie gilt. • Verordnung (EU) 2017/745 vom 5. April 2017: Relevante Referenz für Ausnahmen im Bereich Medizinprodukte, insbesondere bei Trinkhalmen und Wattestäbchen, sofern diese entsprechend bestimmt und gekennzeichnet sind. • Richtlinie 2014/40/EU vom 3. April 2014: Maßgebliche Bezugsnorm für die Definition von Tabakerzeugnissen; sie ist für die Einordnung tabakhaltiger Produkte mit Filtern und separat vertriebener Filter wesentlich.

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