Verordnung (EU) 2024/2803 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 549/2004 v. 10. März 2004: Frühere Rahmenverordnung für den einheitlichen europäischen Luftraum; sie wird durch die Verordnung (EU) 2024/2803 ersetzt und aufgehoben. • Verordnung (EG) Nr. 550/2004 v. 10. März 2004: Frühere Verordnung über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten; ihre Regelungen werden weitgehend neu gefasst und in die Verordnung (EU) 2024/2803 sowie teilweise in die Verordnung (EU) 2018/1139 überführt. • Verordnung (EG) Nr. 551/2004 v. 10. März 2004: Frühere Luftraum-Verordnung; sie wird durch die Neufassung in der Verordnung (EU) 2024/2803 ersetzt. • Verordnung (EU) 2018/1139 v. 4. Juli 2018: Übergeordnete luftfahrtrechtliche Sicherheits- und Zertifizierungsgrundlage; sie regelt insbesondere ATM/ANS-Anforderungen und wird durch Artikel 57 der Verordnung (EU) 2024/2803 angepasst. • Verordnung (EU) 2021/1119 v. 30. Juni 2021: Europäisches Klimagesetz; auf dessen Ziele nimmt die Verordnung bei Leistungszielen zu Klima- und Umweltleistung des Flugverkehrsmanagements ausdrücklich Bezug.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2024/2803 ist eine unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltende Verordnung der Europäischen Union auf Grundlage von Artikel 100 Absatz 2 AEUV. Sie fasst die bisherigen SES-Rahmenregelungen neu, hebt insbesondere die Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, 550/2004 und 551/2004 auf und ordnet zentrale Elemente des Einheitlichen Europäischen Luftraums systematisch neu, während technische und zertifizierungsbezogene Anforderungen teils in der Verordnung (EU) 2018/1139 verankert bleiben. Inhaltlich regelt sie den institutionellen Aufbau mit nationalen Aufsichtsbehörden, die Benennung und Beaufsichtigung von Flugsicherungsdiensten, das Leistungs- und Gebührensystem, das Netzmanagement, den Zugang zu Betriebsdaten, die flexible Luftraumnutzung sowie SESAR- und Interoperabilitätsbezüge. Zugleich wahrt sie ausdrücklich die Lufthoheit der Mitgliedstaaten sowie sicherheits- und verteidigungspolitische Vorbehalte. • Der Anwendungsbereich erfasst den Luftraum innerhalb der ICAO-Region EUR, in dem Mitgliedstaaten für Flugverkehrsdienste zuständig sind, und betrifft insbesondere Mitgliedstaaten, nationale Aufsichtsbehörden, zuständige nationale Behörden, benannte Anbieter von Flugverkehrs- und Flugsicherungsdiensten, MET-Anbieter, CIS-Anbieter, Flughafenbetreiber, Luftraumnutzer, den Netzmanager, militärische Stellen sowie die Kommission. Erfasst sind die Organisation und Erbringung von Flugsicherungsdiensten für den allgemeinen Flugverkehr, das Netzmanagement, Leistungs- und Gebührenmechanismen, Datenzugang und Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Akteuren. Ausgenommen sind militärische Einsätze und Übungen; außerdem gelten Leistungs- und Gebührenregelung grundsätzlich nicht für An- und Abflugdienste an Flughäfen mit weniger als 80 000 IFR-Flugbewegungen pro Jahr, sofern der Mitgliedstaat keine Einbeziehung beschließt. Weitere Sonderregeln bestehen für militärisch erbrachte Dienste, für begrenzte grenznahe Luftraumbereiche mit Drittlandsbezug und für Schutzmaßnahmen zur Wahrung wesentlicher Sicherheits- und Verteidigungsinteressen. • In der Praxis bedeutet dies eine stärkere unionsweit harmonisierte Steuerung des Flugverkehrsmanagements bei gleichzeitiger Beibehaltung nationaler Hoheitsrechte über den Luftraum. Mitgliedstaaten müssen unabhängige Aufsichtsstrukturen, Leistungspläne, Kosten- und Gebührentransparenz sowie zivile-militärische Koordinierung sicherstellen. Diensteanbieter unterliegen erweiterten Anforderungen an Zertifizierung, Rechnungslegung, Datennutzung und Leistungsnachweise. Für Flughäfen, Luftraumnutzer und Netzakteure steigen damit Planungs-, Nachweis- und Abstimmungsanforderungen, zugleich sollen Kapazität, Effizienz, Umweltleistung und Netzresilienz verbessert werden.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden benennen oder errichten und deren Unabhängigkeit, Finanzierung und personelle Ausstattung sicherstellen. • Pflicht: Anbieter von Flugverkehrsdiensten für bestimmte Luftraumblöcke benennen und deren Rechte und Pflichten regelmäßig überprüfen. • Pflicht: Vorschriften über wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen erlassen und anwenden. • Empfehlung: Schriftliche zivile-militärische Vereinbarungen sowie Verfahren zur flexiblen Luftraumnutzung und Krisenbewältigung frühzeitig abstimmen. Nationale Aufsichtsbehörden: • Pflicht: Die Einhaltung der Anforderungen zu finanzieller Solidität, Haftung, Versicherungsschutz, Eigentumsverhältnissen und Organisationsstruktur bewerten und beaufsichtigen. • Pflicht: Leistungspläne erstellen, Leistung und Gebührenregelung überwachen sowie gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen durchsetzen. • Pflicht: Rechnungslegungstransparenz und Preisfestsetzung etwa für gemeinsame Informationsdienste prüfen und billigen. • Empfehlung: Für grenzüberschreitende Dienste belastbare Arbeitsvereinbarungen und Aufsichtspläne mit anderen Aufsichtsbehörden etablieren. Benannte Anbieter von Flugverkehrs- und Flugsicherungsdiensten: • Pflicht: Über die erforderliche Zulassung, das Zeugnis oder eine wirksame Erklärung verfügen und anwendbare Sicherheits- und Organisationsanforderungen einhalten. • Pflicht: Beiträge zu Leistungsplänen, Kosten- und Leistungsdaten sowie für die Aufsicht erforderliche Informationen bereitstellen. • Pflicht: Die Rechnungslegung für verschiedene Flugsicherungsdienste und sonstige Tätigkeiten getrennt führen. • Empfehlung: Konsultationsverfahren mit Luftraumnutzern, Flughafenbetreibern und Militärbehörden in Investitions- und Betriebsfragen institutionalisieren. Flughafenbetreiber: • Pflicht: Bei zugelassener Auftragsvergabe von Flugplatz- oder Anflugkontrolldiensten Ausschreibungen mit Qualitätsanforderungen durchführen. • Pflicht: Relevante Betriebsdaten für betriebliche Zwecke interoperabel, transparent und diskriminierungsfrei verfügbar machen. • Pflicht: Durchsetzungsmaßnahmen der nationalen Aufsichtsbehörden einhalten, soweit sie betroffen sind. • Empfehlung: Qualitäts- und Kapazitätsanforderungen frühzeitig mit Aufsicht und Diensteanbietern abstimmen. CIS-Anbieter: • Pflicht: Nationale Sicherheits- und Verteidigungsanforderungen sowie Vorgaben zu Sitz, Eigentum und Kontrolle erfüllen. • Pflicht: Preisfestsetzung kostenbasiert offenlegen und der Prüfung und Billigung durch die nationale Aufsichtsbehörde unterwerfen. • Pflicht: Daten nur für operative Zwecke der erbrachten Dienste nutzen. • Empfehlung: Kostenabgrenzung und Datenzugangsprozesse revisionsfest dokumentieren. Luftraumnutzer: • Pflicht: Auferlegte Gebühren nach der Gebührenregelung zu tragen, soweit keine Ausnahme greift. • Pflicht: Bei Datennutzung und Betriebsabläufen die diskriminierungsfrei bereitgestellten Informationen nur im vorgesehenen Rahmen verwenden. • Pflicht: Verstöße gegen die Verordnung unterlassen, da nationale Sanktionen vorgesehen sind. • Empfehlung: Beteiligungsrechte in Konsultationen zu Leistungsplänen, Gebühren und Netzmaßnahmen aktiv wahrnehmen. Netzmanager: • Pflicht: Netzbetriebsplan und Netzstrategieplan erstellen sowie Netzfunktionen im Rahmen kooperativer Entscheidungsfindung unterstützen. • Pflicht: Kapazitätsbereitstellung, Krisenmanagement, ATFM und Infrastrukturkoordination netzweit koordinieren. • Pflicht: Jährliche Rechnungslegung und Tätigkeitsberichte veröffentlichen und sich unabhängigen Prüfungen unterziehen. • Empfehlung: Maßnahmenvorschläge und operative Prioritäten nachvollziehbar auf Leistungsziele, Umweltwirkung und Netzinteresse ausrichten.