Verordnung (EU) 2026/405 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2026 über Detergenzien und Tenside und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 648/2004 v. 31. März 2004: Sie ist die unmittelbare Vorgängerregelung zu Detergenzien und Tensiden und wird durch die Verordnung (EU) 2026/405 mit Wirkung zum 23. September 2029 aufgehoben. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 114: Er bildet die Binnenmarkt-Rechtsgrundlage der Verordnung und ordnet sie systematisch dem Harmonisierungsrecht der Europäischen Union zu. • Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 v. 18. Dezember 2006 (REACH): Sie gilt unberührt neben der Verordnung weiter und ist zentral für Stoffrecht, Sicherheitsdaten und chemikalienrechtliche Pflichten. • Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 v. 16. Dezember 2008 (CLP): Sie ist für Einstufung, Kennzeichnung, UFI und das System der gesundheitlichen Notversorgung maßgeblich und wird an mehreren Stellen ausdrücklich eingebunden. • Verordnung (EU) 2019/1020 v. 20. Juni 2019: Sie bildet den übergeordneten Rahmen für Marktüberwachung und Kontrollen von Produkten, auf den die Verordnung bei Durchsetzung, Korrekturmaßnahmen und Grenzkontrollen aufsetzt.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2026/405 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung auf Grundlage von Artikel 114 AEUV und harmonisiert unionsweit das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Detergenzien und Tensiden im Binnenmarkt. Sie ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 mit Wirkung zum 23. September 2029, bleibt aber neben REACH, CLP und der Biozidprodukte-Verordnung anwendbar und ergänzt diese sektorspezifisch. Systematisch ist sie dem unionsweiten Produkt- und Chemikalienrecht zuzuordnen und verbindet Stoffanforderungen, Konformitätsbewertung, Kennzeichnung, digitalen Produktpass, Zollkontrolle und Marktüberwachung in einem einheitlichen Regime. Inhaltlich regelt sie insbesondere Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit von Tensiden, spätere Anforderungen für Folien, Polymere und bestimmte organische Stoffe, Vorgaben für Detergenzien mit Mikroorganismen, Phosphorgrenzwerte, das Verbot tierversuchsbasierter Nachweise, Kennzeichnung einschließlich digitaler Etiketten, Nachfüllsysteme sowie Pflichten entlang der Lieferkette. • Der Anwendungsbereich erfasst Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure, Händler, Marktüberwachungsbehörden, Zollbehörden, benannte Stellen der gesundheitlichen Notversorgung sowie Endnutzer im Binnenmarkt. Sachlich erfasst sind Detergenzien, Tenside, für Endnutzer bestimmte Tenside, Detergenzien mit Mikroorganismen, Nachfüllstationen und Fernabsatzangebote; für industrielle und institutionelle Produkte gelten teils abweichende Kennzeichnungsregeln. Ausnahmen bestehen insbesondere für bestimmte als Desinfektionsmittel verwendete biozide Tenside bei der biologischen Abbaubarkeit sowie für Angaben, die bei industriellen und institutionellen Produkten gleichwertig über Sicherheitsdatenblätter erfolgen können. Übergangsregelungen erlauben zudem das weitere Bereitstellen bzw. zeitlich befristete Inverkehrbringen von Lagerbeständen nach altem Recht. • In der Praxis bedeutet dies, dass Detergenzien und bestimmte Tenside künftig nicht mehr nur stofflich und kennzeichnungsrechtlich, sondern auch digital regulatorisch begleitet werden müssen. Hersteller müssen technische Unterlagen, Konformitätsbewertung, digitalen Produktpass und teils ein Datenblatt über Inhaltsstoffe organisieren; Importeure, Händler und Bevollmächtigte erhalten eigenständige Prüf-, Mitwirkungs- und Informationspflichten. Nachfüllangebote, Online-Vertrieb und importierte Produkte werden ausdrücklich erfasst, wodurch Rückverfolgbarkeit, behördliche Kontrolle und Anforderungen an sichere Verbraucherinformation deutlich zunehmen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Pflicht: Detergenzien und Tenside nur in verordnungskonformer Form entwickeln, herstellen und in Verkehr bringen. • Pflicht: Technische Unterlagen erstellen, Konformitätsbewertung durchführen und vor dem Inverkehrbringen für Detergenzien sowie für Endnutzer bestimmte Tenside einen digitalen Produktpass einschließlich Registereintrag bereitstellen. • Pflicht: Erforderlichenfalls vor dem Inverkehrbringen ein Datenblatt über Inhaltsstoffe an die benannten Stellen übermitteln und bei Änderungen aktualisieren. • Empfehlung: Prozesse für Rezepturprüfung, Kennzeichnung, Produktpasspflege, Reklamationsmanagement und Rückrufkoordination frühzeitig standardisieren. Bevollmächtigte: • Pflicht: Bei außerhalb der Union niedergelassenen Herstellern die übernommenen Mindestaufgaben wahrnehmen, insbesondere Dokumentenverfügbarkeit, Behördenkommunikation und Unterstützung bei Risikomaßnahmen sicherstellen. • Pflicht: Soweit beauftragt prüfen, ob digitaler Produktpass, Registerangaben, technische Unterlagen und Kennzeichnung vorhanden sind. • Pflicht: Gegebenenfalls das Datenblatt über Inhaltsstoffe übermitteln und vertraulich behandeln. • Empfehlung: Schriftliche Mandate mit klarer Aufgabenabgrenzung, Eskalationswegen und Prüfprozessen vorhalten. Importeure: • Pflicht: Nur konforme Detergenzien oder Tenside in Verkehr bringen und vorab prüfen, ob Konformitätsbewertung, technische Unterlagen, digitaler Produktpass und Registerangaben vorliegen. • Pflicht: Erforderlichenfalls das Datenblatt über Inhaltsstoffe vor dem Inverkehrbringen übermitteln und aktualisieren. • Pflicht: Eigene Kontaktangaben auf dem Produktetikett angeben und bei Nichtkonformität oder Risiko unverzüglich Korrekturmaßnahmen, Rücknahme oder Rückruf veranlassen. • Empfehlung: Einfuhrkontrollen mit Dokumentenprüfung, Kennzeichnungscheck und Registerabgleich verbindlich organisieren. Händler: • Pflicht: Vor Bereitstellung prüfen, ob erforderliche Unterlagen, Etikett, gegebenenfalls digitale Kennzeichnung und Datenträger vorhanden sind. • Pflicht: Bei Bereitstellung in einem weiteren Mitgliedstaat erforderlichenfalls das Datenblatt über Inhaltsstoffe an die dortige benannte Stelle übermitteln. • Pflicht: Bei erkannten Risiken oder Nichtkonformitäten die Bereitstellung stoppen, Behörden und vorgelagerte Akteure informieren und an Korrekturmaßnahmen mitwirken. • Empfehlung: Wareneingangs- und Vertriebsprozesse um Prüfungen zu Nachfüllsystemen, Fernabsatzangaben und digitalen Informationen ergänzen. Wirtschaftsakteure mit Nachfüllstationen: • Pflicht: Physisches Etikett und Datenträger für jede nachgefüllte Verpackung bereitstellen. • Pflicht: Risikominderungsmaßnahmen treffen, insbesondere Kinder von unbeaufsichtigter Nutzung abhalten und Personal angemessen schulen. • Pflicht: Sicherstellen, dass bereitgestellte Produkte nicht in gesundheitsgefährdender Weise miteinander reagieren. • Empfehlung: Betriebsanweisungen, Schulungen und klare Trennung unverträglicher Produkte an Nachfüllstationen umsetzen. Marktüberwachungsbehörden und Zollbehörden: • Pflicht: Marktüberwachung nach dem unionsrechtlichen Rahmen durchführen und bei Risiken oder Nichtkonformität Korrekturmaßnahmen, Beschränkungen oder Rückrufe veranlassen. • Pflicht: Zollseitig bei betroffenen Einfuhren mindestens die eindeutige Registrierungskennung und den Warencode mit dem Register abgleichen. • Empfehlung: Digitale Prüfpfade zwischen Register, Marktüberwachung und Zoll frühzeitig interoperabel ausgestalten. Benannte Stellen und medizinisches Personal: • Pflicht: Angaben aus dem Datenblatt über Inhaltsstoffe vertraulich behandeln. • Pflicht: Diese Angaben nur für medizinische Anfragen oder für statistische Analysen zu verbesserten Risikomanagementmaßnahmen verwenden. • Empfehlung: Einheitliche Verfahren für Zugriff, Sprachanforderungen und Vertraulichkeit der übermittelten Rezepturinformationen etablieren.