Durchführungsbeschluss (EU) 2022/679 der Kommission vom 19. Januar 2022 zur Erstellung einer Beobachtungsliste der für Wasser für den menschlichen Gebrauch bedenklichen Stoffe und Verbindungen gemäß der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 142) (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie (EU) 2020/2184 vom 16. Dezember 2020: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage und verpflichtet zur Erstellung einer Beobachtungsliste für bedenkliche Stoffe und Verbindungen in Wasser für den menschlichen Gebrauch. • Richtlinie 98/83/EG des Rates: Sie ist die frühere Trinkwasserrichtlinie, deren Regelungsansatz durch die Richtlinie (EU) 2020/2184 überarbeitet und fortentwickelt wurde. • Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009: Sie liefert die technische Bezugsebene für die Bestimmungsgrenze, auf die der Beschluss bei der analytischen Erfassung der Stoffe ausdrücklich verweist. • Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates: Sie ist die übergeordnete wasserrechtliche Bezugsrichtlinie, auf deren Grundlage die Richtlinie 2009/90/EG technische Spezifikationen für chemische Analyse und Überwachung des Gewässerzustands festlegt.
Text
Anwendungsbereich
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/679 ist ein unmittelbar an die Mitgliedstaaten gerichteter Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission auf Grundlage von Artikel 13 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184. Er konkretisiert die Trinkwasserrichtlinie, indem er erstmals die unionsrechtlich vorgesehene Beobachtungsliste für gesundheitlich bedenkliche Stoffe und Verbindungen im Wasser für den menschlichen Gebrauch erstellt. Inhaltlich legt der Beschluss die in die erste Beobachtungsliste aufzunehmenden Stoffe, deren Leitwerte sowie Bestimmungsgrenzen und teilweise eine mögliche Analysemethode fest. Erfasst werden 17-ß-Estradiol mit einem Leitwert von 1 ng/l und Nonylphenol mit einem Leitwert von 300 ng/l; für Nonylphenol wird zudem EN ISO 18857-2 als mögliche Analysemethode genannt. • Der Anwendungsbereich erfasst primär die Mitgliedstaaten, an die der Beschluss ausdrücklich gerichtet ist, sowie mittelbar die für Trinkwasserüberwachung, Risikobewertung und analytische Umsetzung zuständigen Behörden und Untersuchungsstellen. Maßgeblich ist der Bereich des Wassers für den menschlichen Gebrauch im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/2184, soweit dort Stoffe der Beobachtungsliste zu beobachten und analytisch einzuordnen sind. Der Beschluss schafft selbst keine allgemeine, unmittelbar an Verbraucher oder private Endnutzer gerichtete Pflicht, sondern dient der unionsweit einheitlichen fachlichen Konkretisierung der Beobachtung. Besondere Ausnahmeregelungen enthält der Beschluss selbst nicht; die nähere Umsetzung und etwaige Differenzierungen folgen aus der zugrunde liegenden Richtlinie. • In der Praxis bedeutet dies, dass die Mitgliedstaaten ihre Überwachungs- und Bewertungsstrukturen für Trinkwasser an einer unionsweit festgelegten Beobachtungsliste ausrichten müssen. Zuständige Behörden und Labore benötigen Verfahren, mit denen insbesondere 17-ß-Estradiol und Nonylphenol in den vorgegebenen Größenordnungen erfasst werden können. Dadurch wird die Vergleichbarkeit von Daten verbessert und die Grundlage für spätere regulatorische Entscheidungen zu neu erkannten Risikostoffen geschaffen.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Die Beobachtungsliste für Wasser für den menschlichen Gebrauch ist bei der nationalen Überwachung und fachlichen Bewertung der genannten Stoffe zu berücksichtigen. • Für 17-ß-Estradiol und Nonylphenol sind die festgelegten Leitwerte in die zuständigen Prüf- und Beobachtungsstrukturen einzubeziehen. • Es ist sicherzustellen, dass für die analytische Erfassung geeignete Bestimmungsgrenzen eingehalten werden; für Nonylphenol kann EN ISO 18857-2 als mögliche Analysemethode herangezogen werden. • Empfehlung: Nationale Vollzugs- und Laborstrukturen sollten so abgestimmt werden, dass eine einheitliche und vergleichbare Datenerhebung zu den gelisteten Stoffen ermöglicht wird. Zuständige Behörden: • Die im Anhang festgelegten Stoffe, Leitwerte und Bestimmungsgrenzen sind in Überwachungs- und Bewertungsverfahren fachlich umzusetzen. • Die Beobachtung der Stoffe ist im Rahmen der Trinkwasseraufsicht mit den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu verzahnen. • Die analytische Leistungsfähigkeit beauftragter oder eigener Untersuchungsstellen ist an den vorgegebenen Größenordnungen auszurichten. • Empfehlung: Bewertungsmaßstäbe und Berichtspraxis sollten frühzeitig vereinheitlicht werden, um unionsweit belastbare Vergleichsdaten zu unterstützen. Untersuchungsstellen und Labore: • Messverfahren sind so auszuwählen oder auszugestalten, dass die vorgegebenen Bestimmungsgrenzen erreicht werden. • Für Nonylphenol ist die im Beschluss genannte mögliche Analysemethode bei der Verfahrensauswahl zu berücksichtigen. • Untersuchungsergebnisse sind an den festgelegten Leitwerten auszurichten und nachvollziehbar zu dokumentieren. • Empfehlung: Qualitätssicherung und Methodenvalidierung sollten besonders auf sehr niedrige Konzentrationsbereiche, insbesondere bei 17-ß-Estradiol, fokussiert werden.