Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes
Stromsteuer-DurchführungsverordnungMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Stromsteuergesetz: Es ist die übergeordnete gesetzliche Grundlage der Verordnung und bestimmt insbesondere Steuergegenstand, Steuersatz, Steuerbefreiungen, Entlastungstatbestände und Erlaubnispflichten, die durch die StromStV näher ausgestaltet werden. • Abgabenordnung: Sie prägt das Verfahrensrecht der Verordnung, etwa bei Zuständigkeiten, Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten, Festsetzungsfristen, Insolvenzbezug, Steueraufsicht und Ordnungswidrigkeiten. • Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung: Auf sie verweist § 1 zur Bestimmung des örtlich zuständigen Hauptzollamts im Anwendungsbereich der StromStV. • Marktstammdatenregisterverordnung: Sie ist für zahlreiche stromsteuerliche Einordnungen und Nachweise relevant, insbesondere bei der Registrierung von Stromerzeugungseinheiten und der anlagenbezogenen Behandlung bestimmter Erzeugungsfälle. • Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung: Sie ist für das Antragsverfahren nach § 17b bedeutsam, weil ab 1. Januar 2025 dort abweichend eine elektronische Datenübermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz vorgesehen ist.
Text
Anwendungsbereich
Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung ist eine Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen auf Grundlage des Stromsteuergesetzes und konkretisiert dessen materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Vorgaben. Systematisch steht sie unter dem Stromsteuergesetz und ergänzt dieses insbesondere zu Zuständigkeiten, Erlaubnisverfahren, Nachweis- und Aufzeichnungspflichten, Steueranmeldungen, Steuerentlastungen sowie Ordnungswidrigkeiten. Inhaltlich ordnet sie die Rollen von Versorgern, Eigenerzeugern, Letztverbrauchern und Erlaubnisinhabern, regelt begünstigte Stromverwendungen etwa für Stromerzeugung, KWK, erneuerbare Energien, Landstromversorgung und ÖPNV und bestimmt die hierfür maßgeblichen Nachweise und Fristen. Zudem enthält sie Sonderregelungen zu Rückforderungsanordnungen, Unternehmen in Schwierigkeiten, Mengenermittlung, Zuständigkeit der Hauptzollämter und Übergangsbestimmungen. • Die Verordnung erfasst vor allem Versorger, Eigenerzeuger, erlaubnispflichtige Letztverbraucher, Inhaber steuerlicher Erlaubnisse sowie Unternehmen, die Steuerentlastungen beantragen. Sie gilt auch für besondere Fallgruppen wie Betreiber von KWK-Anlagen, Erzeuger von Strom aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft, Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, Land- und Forstwirtschaft, ÖPNV-Unternehmen, Anbieter von Landstrom sowie Begünstigte im NATO- und GSVP-Kontext. Ausnahmen und Erleichterungen bestehen insbesondere bei allgemeinen Erlaubnissen, bei kleinen oder bestimmten ortsnahen Stromerzeugungs- und Leistungsmodellen, bei zulässigen Schätzungen statt exakter Messungen und dort, wo das Hauptzollamt vereinfachte Nachweise oder Ausnahmen zulassen kann. Nicht jede Stromleistung führt zur Einordnung als Versorger; die Verordnung enthält hierfür zahlreiche ausdrückliche Sondertatbestände, etwa bei Mieterstrom, Elektromobilität, geringfügiger Drittleistung oder bestimmten Speicher- und Eigenerzeugungsfällen. • In der Praxis bedeutet dies, dass die Stromsteuer nicht nur nach dem Bezug oder der Erzeugung von Strom, sondern stark nach Rollen, Verwendungszweck, räumlichem Zusammenhang, Messkonzept und Formalien beurteilt wird. Unternehmen müssen daher frühzeitig klären, ob eine Erlaubnis, bloße Anzeige oder allgemeine Erlaubnis genügt, welche Mengen getrennt zu messen oder zulässig zu schätzen sind und welche Nachweise kalenderjährlich oder antragsbezogen vorzuhalten sind. Besonders relevant sind die fristgerechte Kommunikation mit dem Hauptzollamt, die Register- und Anlagendaten, die richtige Behandlung steuerbegünstigter Strommengen und die fortlaufende Anzeige wesentlicher Änderungen oder Krisensachverhalte.
Stand: 19.08.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Versorger: • Pflicht1: Vor Aufnahme der erlaubnispflichtigen Tätigkeit eine Erlaubnis beantragen oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen die Tätigkeit anzeigen. • Pflicht2: Aufzeichnungen, Nachweise und gegebenenfalls Stromsteuerkonten so führen, dass Steuer, Selbstverbrauch, steuerbegünstigte Mengen und Leistungen an Letztverbraucher oder andere Versorger nachvollziehbar ermittelt werden können. • Pflicht3: Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse, Insolvenzindikatoren, den Verlust oder die Rückgabe des Erlaubnisscheins sowie bestimmte steuerfreie Strommengen fristgerecht anzeigen oder anmelden. • Empfehlung: Mess-, Abrechnungs- und Rechnungsprozesse so organisieren, dass Steuertarife und Steuerbegünstigungen getrennt ausgewiesen und belastbar dokumentiert werden. Eigenerzeuger und erlaubnispflichtige Letztverbraucher: • Pflicht1: Soweit die Verordnung dies vorsieht, vor Tätigkeitsaufnahme eine Erlaubnis beantragen oder eine Anzeige abgeben. • Pflicht2: Die für die Besteuerung oder Begünstigung relevanten Strommengen und Verwendungszwecke nachvollziehbar aufzeichnen und belegen. • Pflicht3: Relevante Änderungen der Verhältnisse und Krisensachverhalte unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt mitteilen. • Empfehlung: Frühzeitig prüfen, ob die eigene Konstellation als Letztverbrauch, Versorgerfall oder begünstigte Eigenerzeugung einzuordnen ist. Erlaubnisinhaber für steuerbegünstigte Entnahmen: • Pflicht1: Vor der steuerbegünstigten Entnahme die erforderliche Einzelerlaubnis beantragen, soweit keine allgemeine Erlaubnis greift. • Pflicht2: Steuerbegünstigt entnommene Strommengen, deren Zweck und bei KWK-Anlagen die Hocheffizienz nach Maßgabe der Verordnung nachweisen. • Pflicht3: Änderungen der angemeldeten Verhältnisse sowie das Erlöschen oder die Aufgabe der begünstigten Tätigkeit unverzüglich anzeigen und Erlaubnisscheine zurückgeben. • Empfehlung: Für jede Anlage und jeden Begünstigungstatbestand ein getrenntes Nachweis- und Fristenmanagement führen. Antragsteller von Steuerentlastungen: • Pflicht1: Entlastungsanträge fristgerecht beim zuständigen Hauptzollamt stellen und die Entlastung in der Anmeldung selbst berechnen. • Pflicht2: Buchmäßige oder zulässige belegmäßige Nachweise über Menge und genauen Verwendungszweck des Stroms führen. • Pflicht3: Je nach Entlastungstatbestand zusätzliche Unterlagen wie Betriebserklärungen, Hocheffizienznachweise, Selbsterklärungen oder Nachweise über begünstigte Maßnahmen beibringen. • Empfehlung: Entlastungsabschnitte, Mindestbeträge und besondere Formerfordernisse, einschließlich elektronischer Übermittlung, vorab verfahrenssicher festlegen. Andere Unternehmen bei Nutzenergieverwendung nach § 17c: • Pflicht1: Die vorgeschriebene Selbsterklärung vollständig und richtig abgeben. • Pflicht2: Bestätigungen über verwendete Nutzenergiemengen ausstellen und geeignete Aufzeichnungen über Bezug, Eigenverwendung und Weitergabe der Nutzenergie führen. • Pflicht3: Eine prüffähige Dokumentation für die Steueraufsicht bereithalten. • Empfehlung: Die Abstimmung mit dem entlastungsbeantragenden Unternehmen vertraglich und dokumentarisch absichern.