Verordnung über das Unternehmensregister
UnternehmensregisterverordnungMetadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Handelsgesetzbuch, insbesondere §§ 8b, 9a, 325a, 328, 329, 342l und 342m: Zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage für Inhalt, Übermittlung, Prüfung und Zugänglichmachung der im Unternehmensregister geführten Daten. • Insolvenzordnung, insbesondere § 9 Abs. 2 Satz 2: Grundlage für die Einbeziehung von Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte und deren technische Anbindung über das Unternehmensregister. • Verordnung (EU) Nr. 910/2014: Maßgeblich für elektronische Identifizierung, Vertrauensdienste und grenzüberschreitend anerkannte Identifizierungsmittel bei Registrierung und Datenübermittlung. • Delegierte Verordnung (EU) 2019/815: Bestimmt für bestimmte Jahresfinanzberichte das einheitliche elektronische Berichtsformat, das bei der Übermittlung an das Unternehmensregister zu verwenden ist. • Wertpapierhandelsgesetz, insbesondere § 114 und § 2: Relevant für kapitalmarktrechtliche Jahresfinanzberichte von Inlandsemittenten und für die Anbindung der kapitalmarktrechtlichen Daten an das Unternehmensregister.
Text
Anwendungsbereich
Die URV ist eine bundesrechtliche Verordnung auf Grundlage des Handelsgesetzbuchs und der Insolvenzordnung. Sie konkretisiert die technische, organisatorische und verfahrensmäßige Ausgestaltung des Unternehmensregisters, insbesondere Datenübermittlung, Zugänglichmachung, Registrierung, Identifikation, Berichtigung, Löschung und Einsichtnahme. Systematisch steht sie unter dem Handels- und Registerrecht mit Bezügen zum Insolvenzrecht, Kapitalmarktrecht und zu unionsrechtlichen Vorgaben der elektronischen Identifizierung und Berichtsformate. Inhaltlich regelt sie, welche Daten in welcher Form an das Unternehmensregister zu übermitteln sind, wie der Zugang vermittelt wird und welche Sicherheits-, Dokumentations- und Speicherpflichten für die registerführende Stelle und andere beteiligte Akteure gelten. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem die registerführende Stelle des Unternehmensregisters, Landesjustizverwaltungen, den Betreiber des Bundesanzeigers, Veröffentlichungs- und Offenlegungspflichtige, von ihnen beauftragte Dritte, Nutzer sowie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Betroffen sind sowohl die Einstellung und Abrufbarkeit von Register-, Bekanntmachungs- und Rechnungslegungsdaten als auch Registrierung, Identifikation, Zahlungsabwicklung und zusätzliche Auskunftsdienstleistungen. Für bestimmte Einsichtnahmen ist keine vorherige Registrierung erforderlich, während sie für Datenübermittlungen, bestimmte Kopien dauerhaft hinterlegter Unterlagen und gegebenenfalls entgeltliche Dienste verlangt werden kann. Besondere Ausnahmen und Sonderregeln bestehen etwa für bestimmte Datenformate, für Nutzer über Großkundenschnittstellen, für bereits über die Steuerberaterplattform identifizierte Nutzer und für die Nutzung anderer Datenbereitstellungsarten durch Vereinbarung mit Landesjustizverwaltungen. • In der Praxis bedeutet dies, dass Unternehmensdaten, Registerbekanntmachungen und bestimmte Insolvenzinformationen nach festen technischen Standards an das Unternehmensregister angebunden und dort zeitnah zugänglich gemacht werden. Unternehmen und beauftragte Dritte müssen bei Offenlegungen und Veröffentlichungen definierte Formate, gesicherte Übermittlungswege sowie Identifikations- und Registrierungsanforderungen beachten. Die registerführende Stelle muss zugleich Suchbarkeit, Berichtigung, Löschfristen, Sicherheitskonzept und Missbrauchsschutz organisatorisch absichern. Für Endnutzer entsteht ein zentraler, internetgestützter Zugang zu Unternehmensinformationen mit teils registrierungsfreier Einsicht und teils formalisiertem Abruf.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Registerführende Stelle: • Pflicht1: Daten im Unternehmensregister nach den vorgegebenen technischen Formaten, Sicherheitsstandards und Zugänglichkeitsregeln speichern, vermitteln und bereitstellen. • Pflicht2: Ein Sicherheitskonzept im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erstellen sowie missbräuchliche Zugriffe dokumentieren, zweckgebunden verarbeiten und fristgerecht löschen. • Pflicht3: Übermittelte Daten prüfen, soweit gesetzlich vorgeschrieben, fehlerhafte Einstellungen berichtigen sowie Lösch- und Speicherfristen einhalten. • Empfehlung: Einheitliche Prozesse für Identifikation, Berichtigung, Protokollierung und Fristenkontrolle vorsehen. Landesjustizverwaltungen: • Pflicht1: Indexdaten über eine gesicherte Verbindung in einem vereinbarten strukturierten Format an das Unternehmensregister übermitteln. • Pflicht2: Sicherstellen, dass Indexdaten ohne weitere Aufbereitung den Zugang zu Originaldaten und die Suche im Unternehmensregister ermöglichen. • Pflicht3: Änderungen unverzüglich sowie Register- und Insolvenzbekanntmachungen mindestens täglich aktualisieren. • Empfehlung: Aktualisierungszyklen und Datenqualität mit der registerführenden Stelle fortlaufend abstimmen. Betreiber des Bundesanzeigers: • Pflicht1: Veröffentlichte Daten unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf des folgenden Arbeitstages, an das Unternehmensregister übermitteln. • Pflicht2: Eine von der registerführenden Stelle bestimmte gesicherte Verbindung und ein strukturiertes Format verwenden. • Pflicht3: Den Eingang übermittelter Daten mit Zeitstempel unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur dokumentieren. • Empfehlung: Übergabeprozesse so ausgestalten, dass Fristen auch bei hohem Datenaufkommen sicher eingehalten werden. Veröffentlichungs- und Offenlegungspflichtige sowie beauftragte Dritte: • Pflicht1: Veröffentlichungs- und Offenlegungsdaten unverzüglich und in den jeweils vorgeschriebenen Formaten elektronisch an das Unternehmensregister übermitteln. • Pflicht2: Soweit erforderlich vor der Übermittlung eine Registrierung durchführen und die vorgesehenen Authentifizierungs- und Identifikationsanforderungen erfüllen. • Pflicht3: Bei bestimmten Rechnungslegungsunterlagen die Nutzung des vorgegebenen elektronischen Berichtsformats oder eines strukturierten XML-Formats sicherstellen und einen Vertrauensdienst verwenden. • Empfehlung: Zuständigkeiten für Formatprüfung, Fristen und Nachweisführung vor der Übermittlung verbindlich festlegen. Nutzer: • Pflicht1: Bei registrierungspflichtigen Nutzungen die geforderten Mindestangaben vollständig und über gesicherte Verbindungen bereitstellen. • Pflicht2: Kennung, Passwort oder ein vergleichbares Authentifizierungsverfahren ordnungsgemäß verwenden. • Pflicht3: Bei Zweifeln an Rechts-, Geschäfts- oder Vertretungsbefugnis geeignete Nachweise oder eine erneute Identifikation ermöglichen. • Empfehlung: Nutzerkonten und Zugangswege so organisieren, dass Identitäts- und Berechtigungsnachweise jederzeit aktuell verfügbar sind. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: • Pflicht1: Im Bereich kapitalmarktrechtlicher Daten die Einhaltung von Mindestqualitätsnormen durch die registerführende Stelle überwachen. • Pflicht2: Erforderlichenfalls Auskünfte, Unterlagen und Kopien zur Überwachung anfordern. • Pflicht3: Bei Nichterfüllung berechtigter Verlangen auf die Beseitigung von Missständen durch die zuständige Aufsichtsbehörde hinwirken. • Empfehlung: Überwachungsanforderungen mit Fokus auf Datensicherheit, Zeitaufzeichnung und Nutzerzugang standardisiert dokumentieren.