Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen
SicherheitsüberprüfungsgesetzMetadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Bundesdatenschutzgesetz: Es gilt nach § 36 nur eingeschränkt, bleibt aber für die Datenverarbeitung nach dem SÜG in wesentlichen Teilen ergänzend maßgeblich und wird durch die besondere Datenschutzkontrolle nach § 36a flankiert. • Bundesverfassungsschutzgesetz: Es ist für die Mitwirkung des Bundesamtes für Verfassungsschutz, die Bewertung verfassungsfeindlicher Bestrebungen sowie für Verbunddateien und einzelne Verweisnormen des SÜG zentral. • MAD-Gesetz: Es bestimmt die Mitwirkung des Militärischen Abschirmdienstes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung und wird in § 36 ausdrücklich für anwendbar erklärt. • BND-Gesetz: Es ergänzt das SÜG für Sicherheitsüberprüfungen im Bereich des Bundesnachrichtendienstes und wird in § 36 ausdrücklich einbezogen. • Verordnung (EU) Nr. 910/2014: Sie ist für die Zulässigkeit der fortgeschrittenen elektronischen Signatur bei Zustimmungserklärungen nach dem SÜG relevant.
Text
Anwendungsbereich
Das SÜG ist ein Bundesgesetz, das als formelles Sicherheitsrecht des Bundes die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen sowie den Schutz von Verschlusssachen regelt. Es steht systematisch an der Schnittstelle von Geheimschutz, personellem Sabotageschutz und Datenschutz und verweist ergänzend insbesondere auf das Bundesdatenschutzgesetz sowie auf das Bundesverfassungsschutzgesetz, das MAD-Gesetz und das BND-Gesetz. Inhaltlich bestimmt es, wann eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorliegt, welche Überprüfungsarten anzuwenden sind, welche Stellen zuständig mitwirken und wie personenbezogene Daten verarbeitet, übermittelt, berichtigt, gelöscht und kontrolliert werden. Daneben enthält es Sonderregeln für nichtöffentliche Stellen, Reisebeschränkungen, Straf- und Bußgeldvorschriften sowie eine Übergangsvorschrift. • Das Gesetz erfasst vor allem Personen, die Zugang zu STRENG GEHEIM, GEHEIM, VS-VERTRAULICH oder bestimmten besonders geschützten Bereichen des Bundes erhalten sollen, ferner Beschäftigte an sicherheitsempfindlichen Stellen in lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen sowie in bestimmten Fällen nichtöffentliche Stellen, politische Parteien und Stiftungen. Zuständige Stellen sind je nach Fall Bundesbehörden, das Bundesministerium des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im nichtöffentlichen Bereich sowie im Verteidigungsbereich besondere Stellen; mitwirkende Behörden sind insbesondere Bundesamt für Verfassungsschutz und Militärischer Abschirmdienst, bei Nachrichtendiensten auch die Dienste selbst. In erweiterte Überprüfungen sollen Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner oder auf Dauer zusammenlebende Partnerinnen oder Partner einbezogen werden. Ausnahmen gelten insbesondere für Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes, in Deutschland gewählte Mitglieder des Europäischen Parlaments, Richterinnen und Richter in der Rechtsprechung, bestimmte ausländische Staatsangehörige sowie für Fälle bereits kürzlich abgeschlossener gleich- oder höherwertiger Überprüfungen oder unaufschiebbarer Gefahrenlagen. • In der Praxis bedeutet das SÜG, dass sicherheitsempfindliche Aufgaben im Bund und in einbezogenen nichtöffentlichen Bereichen regelmäßig erst nach gestufter Sicherheitsüberprüfung übertragen werden dürfen. Erforderlich sind eine umfassende Sicherheitserklärung, fortlaufende Anzeigen etwa zu Strafverfahren, Auslandsbezügen oder Insolvenzlagen sowie Aktualisierungen nach in der Regel fünf Jahren und Wiederholungsüberprüfungen nach in der Regel zehn Jahren. Gleichzeitig gelten strikte Regeln für Aktenführung, Zweckbindung, Löschung und den Schutz von Verschlusssachen; Verstöße können straf- oder bußgeldbewehrt sein.
Stand: 07.09.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Betroffene Person: • Pflicht 1: Vor Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ist der Sicherheitsüberprüfung zuzustimmen, soweit kein gesetzlicher Ausnahmefall besteht. • Pflicht 2: Die Sicherheitserklärung ist vollständig und richtig abzugeben; erforderliche Angaben, Lichtbilder und spätere Aktualisierungen sind fristgerecht zu liefern. • Pflicht 3: Ab Abgabe der Sicherheitserklärung sind sicherheitserhebliche Änderungen, insbesondere Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten, Beziehungen zu extremistischen oder kriminellen Strukturen, Insolvenzlagen sowie Straf- und Disziplinarverfahren, unverzüglich anzuzeigen; angeordnete Reiseanzeigen sind zu beachten. • Empfehlung: Interne Meldewege und persönliche Dokumentation zu auslands-, finanz- und verfahrensbezogenen Änderungen sollten fortlaufend gepflegt werden. Zuständige Stelle: • Pflicht 1: Vor Betrauung ist festzustellen, ob eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorliegt und welche Art der Sicherheitsüberprüfung erforderlich ist; die Sicherheitsakte führende Stelle ist organisatorisch von Personalverwaltung, Datenschutz und Korruptionsprävention zu trennen. • Pflicht 2: Die betroffene Person ist vor Feststellung eines Sicherheitsrisikos anzuhören; nach Abschluss ist über das Ergebnis zu unterrichten, soweit kein gesetzlicher Ausschluss greift. • Pflicht 3: Sicherheitsakten sind gesondert zu führen, Fristen für Aktualisierung, Wiederholungsüberprüfung, Aufbewahrung und Vernichtung zu überwachen sowie sicherheitserhebliche Erkenntnisse unverzüglich mit der mitwirkenden Behörde auszutauschen. • Empfehlung: Zuständigkeiten, Anhörungsabläufe, Fristenkontrolle und Eskalationswege sollten verbindlich in einem Sicherheitsprozess geregelt werden. Mitwirkende Behörde: • Pflicht 1: Die jeweils vorgeschriebenen Überprüfungsmaßnahmen sind nach Art der Sicherheitsüberprüfung durchzuführen und sicherheitsmäßig zu bewerten. • Pflicht 2: Ergebnisse sind der zuständigen Stelle mit Begründung mitzuteilen; nachträglich bekannt werdende sicherheitserhebliche Erkenntnisse sind erneut zu prüfen. • Pflicht 3: Sicherheitsüberprüfungsakten und Dateisysteme sind zweckgebunden zu führen; Protokollierungs-, Lösch- und Übermittlungsbeschränkungen sind einzuhalten. • Empfehlung: Bewertungsmaßstäbe, Quellenlage und Gründe für zusätzliche Ermittlungsmaßnahmen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden. Personalverwaltende Stelle: • Pflicht 1: Veränderungen der persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse sicherheitsüberprüfter oder zu überprüfender Personen sind unverzüglich an die zuständige Stelle zu melden. • Pflicht 2: Dazu gehören insbesondere Umsetzungen, Versetzungen, Ausscheiden, Namens- und Staatsangehörigkeitsänderungen, Hinweise auf Überschuldung, Strafverfahren, Disziplinarsachen und Nebentätigkeiten. • Pflicht 3: Sonstige Erkenntnisse, die für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sein können, sind ebenfalls weiterzugeben. • Empfehlung: Personalprozesse sollten mit einem automatisierten Hinweis an die Sicherheitsstelle verknüpft werden. Nichtöffentliche Stelle: • Pflicht 1: Die Sicherheitserklärung ist entgegenzunehmen, auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und zusammen mit vorhandenen sicherheitserheblichen Erkenntnissen an die zuständige Stelle weiterzuleiten. • Pflicht 2: Änderungen wie Nichtaufnahme oder Ausscheiden aus der Tätigkeit sowie Änderungen zu Name, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit und persönlichen Bindungen sind unverzüglich mitzuteilen. • Pflicht 3: Ein Einsatz an sicherheitsempfindlicher Stelle darf erst nach positiver Mitteilung erfolgen; bekannte Einsätze nichtüberprüfter oder abgelehnter Personen sind zu unterbinden. • Empfehlung: Sicherheitsbevollmächtigte oder Sabotageschutzbeauftragte sollten mit klaren Prüf- und Freigabeprozessen ausgestattet werden. Betreiber lebens- oder verteidigungswichtiger Einrichtungen: • Pflicht 1: Sicherheitsempfindliche Stellen sind der zuständigen Stelle unverzüglich, spätestens innerhalb eines Jahres nach Erlangung der Eigenschaft als lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtung, mitzuteilen. • Pflicht 2: Wird ein Einsatz nichtüberprüfter oder abgelehnter Personen bekannt, ist dieser unverzüglich zu unterbinden, soweit kein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt. • Pflicht 3: Die organisatorischen Voraussetzungen für vorbeugenden personellen Sabotageschutz sind aufrechtzuerhalten. • Empfehlung: Die Identifikation sicherheitsempfindlicher Organisationseinheiten sollte regelmäßig überprüft und dokumentiert werden.