Beschluss (EU) 2020/1436 Außer Kraft Zurückgezogen
EU Beschlüsse (Decisions)

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1436 des Rates vom 12. Oktober 2020 zur Ermächtigung Deutschlands, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden

Metadata

Dokumentdatum: 07.10.2020
Veröffentlichungsdatum: 12.10.2020
In Krafttreten Datum: 09.10.2020
Gültig Bis Datum: 31.12.2025

Zusätzliche Angaben

AI Generated
Typ: Beschluss
Rechtsaspekt: Energieabgaben

Versionsverlauf

2020

Version 12.10.2020

Konsolidierte Version (CELEX ID: 02020D1436-20201012) (ELI ID: dec_impl:2020:1436:2020-10-12) (Consolidation ID: 2020D1436/20201012)

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Beziehungen zu anderen Dokumenten

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• Richtlinie 2003/96/EG vom 27. Oktober 2003: Sie bildet die übergeordnete unionsrechtliche Grundlage für die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom; der Beschluss stützt sich insbesondere auf Artikel 19 und verlangt die Einhaltung der Mindeststeuerbeträge nach Artikel 10. • Durchführungsbeschluss 2014/722/EU des Rates vom 14. Oktober 2014: Er ist die unmittelbare Vorgängerregelung und ermächtigte Deutschland bereits bis zum 16. Juli 2020 zur Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf landseitige Elektrizität. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er ist die primärrechtliche Grundlage des Beschlusses; zugleich verweist Artikel 2 auf mögliche spätere allgemeine Bestimmungen des Rates auf Grundlage von Artikel 113 oder einer anderen einschlägigen Vertragsbestimmung. • Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen: Der Beschluss stellt ausdrücklich klar, dass seine Anwendung diese Vorgaben unberührt lässt, sodass die steuerliche Ermäßigung zusätzlich am Beihilfenrecht zu messen ist.

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