Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1436 des Rates vom 12. Oktober 2020 zur Ermächtigung Deutschlands, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2003/96/EG vom 27. Oktober 2003: Sie bildet die übergeordnete unionsrechtliche Grundlage für die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom; der Beschluss stützt sich insbesondere auf Artikel 19 und verlangt die Einhaltung der Mindeststeuerbeträge nach Artikel 10. • Durchführungsbeschluss 2014/722/EU des Rates vom 14. Oktober 2014: Er ist die unmittelbare Vorgängerregelung und ermächtigte Deutschland bereits bis zum 16. Juli 2020 zur Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf landseitige Elektrizität. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er ist die primärrechtliche Grundlage des Beschlusses; zugleich verweist Artikel 2 auf mögliche spätere allgemeine Bestimmungen des Rates auf Grundlage von Artikel 113 oder einer anderen einschlägigen Vertragsbestimmung. • Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen: Der Beschluss stellt ausdrücklich klar, dass seine Anwendung diese Vorgaben unberührt lässt, sodass die steuerliche Ermäßigung zusätzlich am Beihilfenrecht zu messen ist.
Text
Anwendungsbereich
Der Rechtsakt ist ein Beschluss im Sinne eines an die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Durchführungsbeschlusses des Rates und entfaltet damit verbindliche Wirkung nur gegenüber diesem Mitgliedstaat. Systematisch handelt es sich um eine auf Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG gestützte Einzelfallermächtigung, die eine Abweichung innerhalb des unionsrechtlichen Energiesteuerrahmens zulässt, ohne selbst eine allgemeine Steuerregel für alle Mitgliedstaaten zu schaffen. Inhaltlich erlaubt der Beschluss Deutschland, für landseitige Elektrizität für Schiffe am Liegeplatz einen ermäßigten Stromsteuersatz anzuwenden, sofern die unionsrechtlichen Mindeststeuerbeträge gewahrt bleiben und private nichtgewerbliche Wasserfahrzeuge ausgenommen sind. Die Ermächtigung gilt rückwirkend ab dem 17. Juli 2020 und grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2025, endet jedoch früher, falls unionsweite allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen für landseitige Elektrizität anwendbar werden. • Der Anwendungsbereich erfasst Deutschland als alleinigen Adressaten der Ermächtigung sowie mittelbar Hafenbetreiber, Schiffsbetreiber und Stromverteiler beziehungsweise Weiterverteiler, soweit diese mit der Versorgung von Schiffen am Liegeplatz mit landseitiger Elektrizität befasst sind. Sachlich betrifft die Regelung nur direkt an Schiffe im Hafen gelieferten elektrischen Strom und knüpft die Steuerermäßigung an die Einhaltung der Mindeststeuerbeträge nach Artikel 10 der Richtlinie 2003/96/EG. Ausgenommen sind Wasserfahrzeuge der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, sodass die Begünstigung auf gewerblich oder sonst begünstigt genutzte Schiffe begrenzt bleibt. Zudem bleibt die Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen unberührt, sodass die steuerliche Begünstigung nicht losgelöst von beihilferechtlichen Vorgaben eingesetzt werden kann. • In der Praxis bedeutet dies, dass Deutschland Hafenstrom steuerlich günstiger behandeln durfte, um Schiffen am Liegeplatz einen Wechsel von bordeigener Stromerzeugung mit Bunkeröl auf landseitige Elektrizität wirtschaftlich eher zu ermöglichen. Für Marktteilnehmer entstand damit über einen befristeten Zeitraum bessere Planungs- und Investitionssicherheit bei Hafeninfrastruktur und Strombezug. Die Begünstigung war jedoch nur innerhalb der unionsrechtlichen Mindestbesteuerung und unter Ausschluss privater nichtgewerblicher Schifffahrt zulässig.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Bundesrepublik Deutschland: • Pflicht: Die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes darf nur für direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom erfolgen. • Pflicht: Die Mindeststeuerbeträge nach Artikel 10 der Richtlinie 2003/96/EG sind einzuhalten. • Pflicht: Wasserfahrzeuge der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt sind von der Begünstigung auszunehmen. • Empfehlung: Die nationale Ausgestaltung sollte so erfolgen, dass beihilferechtliche Anforderungen und die zeitliche Befristung der Ermächtigung eindeutig berücksichtigt werden. Stromverteiler und Weiterverteiler: • Pflicht: Eine steuerlich begünstigte Behandlung kommt nur bei Lieferungen in Betracht, die als landseitige Elektrizität an Schiffe am Liegeplatz im Hafen qualifizieren. • Pflicht: Die Abwicklung hat so zu erfolgen, dass die Einhaltung der steuerlichen Voraussetzungen nachvollziehbar bleibt. • Empfehlung: Abrechnungs- und Nachweissysteme sollten zwischen begünstigten Schiffen und ausgeschlossenen privaten nichtgewerblichen Wasserfahrzeugen klar unterscheiden. Hafenbetreiber: • Pflicht: Soweit die Infrastruktur für landseitige Elektrizität bereitgestellt wird, muss deren Nutzung auf den im Beschluss erfassten Versorgungszweck ausgerichtet sein. • Empfehlung: Investitionen und Betriebsmodelle sollten an der befristeten Geltungsdauer und an möglichen unionsweiten Folgeregelungen ausgerichtet werden. Schiffsbetreiber: • Pflicht: Die Begünstigung setzt voraus, dass der Strom direkt am Liegeplatz im Hafen bezogen wird. • Pflicht: Private nichtgewerbliche Schifffahrt fällt nicht unter die steuerliche Begünstigung. • Empfehlung: Der Bezug von landseitiger Elektrizität sollte organisatorisch so eingebunden werden, dass die steuerliche Begünstigung und die emissionsmindernde Wirkung tatsächlich genutzt werden können.