Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist
WertpapierprospektgesetzMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2017/1129 v. 14. Juni 2017: Sie ist die zentrale übergeordnete EU-Prospektverordnung; das WpPG ergänzt sie national insbesondere bei Ausnahmen von der Prospektpflicht, beim Wertpapier-Informationsblatt, bei Haftung, Aufsicht und Sanktionen. • Richtlinie 2003/71/EG v. 4. November 2003: Sie war die ursprünglich umzusetzende Prospektrichtlinie und wurde durch die Verordnung (EU) 2017/1129 aufgehoben; das WpPG knüpft historisch an diese Umsetzung an. • Verordnung (EU) 2023/2631 v. 22. November 2023: Für europäische grüne Anleihen ergänzt das WpPG die unionsrechtlichen Vorgaben um nationale Aufsichtsbefugnisse, Eingriffsmaßnahmen und Bußgeldtatbestände. • Delegierte Verordnung (EU) 2019/979 und Delegierte Verordnung (EU) 2019/980: Diese konkretisieren insbesondere Werbung, Nachträge, Veröffentlichung, Klassifizierung und Billigungsanforderungen; das WpPG verweist auf sie bei Überwachung, Untersagung und Ahndung. • Verordnung (EU) Nr. 596/2014 v. 16. April 2014: Die Marktmissbrauchsverordnung ist für Berichtigungen und veröffentlichungspflichtige Informationen relevant, insbesondere bei Haftungsausschlüssen wegen fehlerhafter Prospekte oder Wertpapier-Informationsblätter.
Text
Anwendungsbereich
Das Wertpapierprospektgesetz ist ein Bundesgesetz des Kapitalmarktrechts und wirkt als nationales Ausführungsgesetz zu unmittelbar geltenden unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere zur Verordnung (EU) 2017/1129 und ergänzend zur Verordnung (EU) 2023/2631. In der Gesetzessystematik konkretisiert es vor allem Ausnahmen von der Prospektpflicht, das Wertpapier-Informationsblatt, zivilrechtliche Haftung, Zuständigkeiten und Eingriffsbefugnisse der Bundesanstalt sowie Bußgeldtatbestände. Historisch diente es der Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG; in seiner heutigen Funktion flankiert es jedoch vor allem das europäische Prospekt- und Transparenzregime. Inhaltlich ordnet es damit die Pflichten beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren und bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt. • Der Anwendungsbereich erfasst insbesondere Anbieter, Emittenten, Zulassungsantragsteller, Garantiegeber, mitbeantragende Institute, die Bundesanstalt sowie im Bereich europäischer grüner Anleihen auch Originatoren, Verbriefungszweckgesellschaften und externe Prüfer im aufsichtsrechtlichen Zusammenhang. Praktisch relevant ist das Gesetz bei öffentlichen Angeboten im Inland, bei der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt und bei Angeboten unter Inanspruchnahme der Ausnahme nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129. Ausnahmen gelten insbesondere für Angebote unter 100 000 Euro binnen zwölf Monaten, für Emittenten mit bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Aktien, für Kreditinstitute sowie bei Pflicht zur Veröffentlichung eines Basisinformationsblatts. Nicht erfasst sind außerdem die in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2017/1129 bezeichneten Angebote; für bestimmte Emittenten europäischer grüner Anleihen greift zudem die Ausnahme des § 18a Absatz 19. • In der Praxis entscheidet das WpPG darüber, ob vor einem öffentlichen Angebot ein gebilligter Prospekt oder bei kleineren prospektfreien Angeboten ein gestattetes Wertpapier-Informationsblatt mit Warnhinweis, Kerndaten, Risiken, Kosten und Angaben zur Mittelverwendung vorliegen muss. Anbieter und Emittenten müssen Werbung, Veröffentlichungen und spätere Aktualisierungen eng aufeinander abstimmen. Verstöße können zur Untersagung des Angebots, zu Veröffentlichungen durch die Bundesanstalt, zu Bußgeldern und zu Rückabwicklungs- oder Schadensersatzansprüchen von Erwerbern führen.
Stand: 28.09.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Anbieter: • Pflicht: Vor einem öffentlichen Angebot nach der Ausnahme des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 das Wertpapier-Informationsblatt erstellen, bei der Bundesanstalt hinterlegen, gestatten lassen und veröffentlichen. • Pflicht: Sicherstellen, dass Werbung klar als Werbung erkennbar ist, auf das Wertpapier-Informationsblatt hinweist und inhaltlich weder unrichtig noch irreführend ist. • Pflicht: Wichtige neue Umstände, wesentliche Unrichtigkeiten und an ausgewählte Anleger offengelegte wesentliche Informationen unverzüglich in das Wertpapier-Informationsblatt oder dessen Aktualisierung aufnehmen. • Empfehlung: Angebotsunterlagen, Werbung und Aktualisierungen in einem einheitlichen Freigabeprozess steuern. Emittent: • Pflicht: Für Prospekte und wertpapierbezogene Angaben die wesentlichen Informationen vollständig und zutreffend bereitstellen; bei Garantiekonstellationen sind auch Angaben zum Garantiegeber vorzuhalten. • Pflicht: Den letzten Jahresabschluss während des Angebots auf Anforderung kostenlos in Textform zur Verfügung stellen; soweit handelsrechtlich keine Offenlegungspflicht besteht, ist der Jahresabschluss dem Wertpapier-Informationsblatt beizufügen. • Pflicht: Wesentliche Informationen, welche die Bewertung der öffentlich angebotenen oder zugelassenen Wertpapiere beeinflussen können, auf Anordnung bekannt machen. • Empfehlung: Rechnungslegung, Risikodarstellung und Kapitalmarktkommunikation organisatorisch verzahnen. Zulassungsantragsteller: • Pflicht: Bei einer beabsichtigten Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt die prospekt- und veröffentlichungsbezogenen Anforderungen des Zulassungsverfahrens einhalten. • Pflicht: Soweit der Prospekt die Zulassung tragen soll, die Verantwortung für dessen Inhalt ausdrücklich übernehmen, sofern das Gesetz dies verlangt. • Pflicht: Der Bundesanstalt die angeforderten Auskünfte, Informationen und Unterlagen fristgerecht und gegebenenfalls elektronisch übermitteln. • Empfehlung: Zulassungsantrag, Prospektprüfung und Börsenkommunikation in einem abgestimmten Zeitplan bündeln. Garantiegeber: • Pflicht: Wird für die Wertpapiere eine Garantie gestellt, die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts ausdrücklich übernehmen. • Pflicht: Die für das Wertpapier-Informationsblatt erforderlichen Angaben sowie den letzten Jahresabschluss bereitstellen; soweit erforderlich, ist dieser beizufügen oder zugänglich zu machen. • Pflicht: Darauf hinwirken, dass Angaben zur Garantie nicht unrichtig, unvollständig oder irreführend sind. • Empfehlung: Garantiebezogene Informationen und Abschlussunterlagen frühzeitig mit Emittent und Anbieter abstimmen. Mitbeantragendes Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, Wertpapierinstitut oder Unternehmen nach dem Kreditwesengesetz: • Pflicht: Bei gemeinsamer Beantragung der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt die Verantwortung für den Prospekt ausdrücklich übernehmen. • Pflicht: Im Aufsichtsverfahren angeforderte Informationen und Unterlagen gegenüber der Bundesanstalt bereitstellen. • Pflicht: Die kapitalmarktbezogene Kommunikation mit dem Emittenten so abstimmen, dass keine Widersprüche zum Prospekt entstehen. • Empfehlung: Zuständigkeiten für Prospektverantwortung und Börsenzulassung vertraglich klar festlegen. Emittent einer europäischen grünen Anleihe: • Pflicht: Informationsblatt, Allokationsbericht, Wirkungsbericht sowie weitere vorgeschriebene Veröffentlichungen vollständig, richtig und fristgerecht erstellen, prüfen lassen und veröffentlichen. • Pflicht: Die Bundesanstalt über Veröffentlichungen elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem unterrichten. • Pflicht: Fehlende Informationen auf Anordnung der Bundesanstalt ergänzen und bei Verstößen oder Verdachtslagen mit Aussetzungs- oder Untersagungsmaßnahmen rechnen. • Empfehlung: Taxonomie-, Prüfungs- und Veröffentlichungsprozesse als eigenes Green-Bond-Compliance-System organisieren. Bundesanstalt: • Pflicht: Über die Gestattung der Veröffentlichung von Wertpapier-Informationsblättern fristgerecht entscheiden und gestattete sowie aktualisierte Fassungen veröffentlichen. • Pflicht: Die Einhaltung des Gesetzes und der ergänzten EU-Verordnungen überwachen, Auskünfte und Unterlagen verlangen sowie Angebote oder Werbung erforderlichenfalls aussetzen oder untersagen. • Pflicht: Prospekte, Nachträge und Wertpapier-Informationsblätter aufbewahren sowie Verstöße sanktionieren und in den vorgesehenen Fällen bekannt machen. • Empfehlung: Veröffentlichungs-, Prüf- und Eingriffsprozesse risikoorientiert und dokumentationsfest ausgestalten.