Verwaltungsverfahrensgesetz
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Grundgesetz: Es bildet den verfassungsrechtlichen Rahmen für die Ausführung von Bundesrecht durch Bund und Länder sowie für Zuständigkeit, Gesetzgebung und Verwaltung, an die das Verwaltungsverfahrensgesetz anknüpft. • Verwaltungsgerichtsordnung: Sie regelt die gerichtlichen Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte; das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist hierfür ausdrücklich auf die verwaltungsgerichtlichen Vorschriften. • Bürgerliches Gesetzbuch: Für Fristberechnung, Verjährung und ergänzend beim öffentlich-rechtlichen Vertrag verweist das Verwaltungsverfahrensgesetz auf Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. • Abgabenordnung: Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung sind vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausdrücklich ausgenommen. • Sozialgesetzbuch: Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch fallen nicht unter das Verwaltungsverfahrensgesetz und werden durch das sozialrechtliche Verfahrensrecht eigenständig geregelt.
Text
Anwendungsbereich
Das Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Bundesgesetz und bildet das allgemeine Verfahrensrecht für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes sowie – unter den in § 1 geregelten Voraussetzungen – auch für Behörden der Länder, Gemeinden und sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts bei der Ausführung von Bundesrecht. Systematisch ordnet es Grundsätze des Verwaltungsverfahrens, den Verwaltungsakt, den öffentlich-rechtlichen Vertrag, das förmliche Verfahren, das Planfeststellungsverfahren sowie Sonderregeln zu Rechtsbehelfen, Ausschüssen und ehrenamtlicher Tätigkeit. Es wirkt als allgemeines Auffang- und Rahmengesetz, soweit spezialgesetzliche Bundesvorschriften keine inhaltsgleichen oder abweichenden Regelungen enthalten. Inhaltlich prägt es insbesondere Zuständigkeit, Beteiligung, Anhörung, Akteneinsicht, elektronische Kommunikation, Bekanntgabe, Fehlerfolgen sowie Rücknahme und Widerruf behördlicher Entscheidungen. • Der Anwendungsbereich erfasst Behörden des Bundes, bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie unter bestimmten Voraussetzungen Behörden der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände und sonstige der Landesaufsicht unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie Bundesrecht ausführen. Als Behörde gilt jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt; damit erfasst das Gesetz nicht nur klassische Verwaltungsbehörden, sondern funktional alle Verwaltungsträger mit Außenwirkung. Ausgenommen sind insbesondere Tätigkeiten der Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, Verfahren der Finanzbehörden nach der Abgabenordnung, Strafverfolgung, Ordnungswidrigkeitenverfahren, Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch, bestimmte justizbezogene Tätigkeiten sowie die Vertretungen des Bundes im Ausland. Für Prüfungsbehörden gilt das Gesetz nur eingeschränkt, und bei landesrechtlich geregelter öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Länder tritt das jeweilige Landesverwaltungsverfahrensgesetz an die Stelle des Bundesgesetzes. • In der Praxis bedeutet das VwVfG, dass Verwaltungsverfahren grundsätzlich einfach, zweckmäßig und zügig zu führen sind, Beteiligte vor belastenden Entscheidungen regelmäßig anzuhören sind und ihnen unter Voraussetzungen Akteneinsicht zusteht. Behörden müssen Zuständigkeit, Unparteilichkeit, Sachverhaltsermittlung, Begründung und ordnungsgemäße Bekanntgabe ihrer Entscheidungen beachten; zugleich eröffnet das Gesetz Instrumente wie elektronische Kommunikation, Genehmigungsfiktion, Amtshilfe und öffentlich-rechtliche Verträge. Für Vorhabenträger, Unternehmen, Bürger und andere Beteiligte schafft es damit verlässliche Mindeststandards für Ablauf, Mitwirkung, Rechtsschutz und Fehlerkorrektur in Verwaltungsverfahren.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Behörden des Bundes sowie sonstige vom Gesetz erfasste Behörden: • Pflicht: Die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ist nach den gesetzlichen Verfahrensregeln, insbesondere einfach, zweckmäßig und zügig, durchzuführen. • Pflicht: Vor belastenden Verwaltungsakten ist Beteiligten grundsätzlich Gelegenheit zur Anhörung zu geben. • Pflicht: Der Sachverhalt ist von Amts wegen zu ermitteln und bei Entscheidungen sind alle erheblichen Umstände zu berücksichtigen. • Empfehlung: Elektronische Kommunikation, frühe Verfahrensklärung und eine nachvollziehbare Begründung sollten zur Verfahrensbeschleunigung und Rechtssicherheit systematisch genutzt werden. Beteiligte, Antragsteller, Antragsgegner und sonstige Betroffene: • Pflicht: Erforderliche Mitwirkungshandlungen sind vorzunehmen und bekannte Tatsachen sowie Beweismittel im Verfahren anzugeben. • Pflicht: Bei fremdsprachigen Eingaben ist eine verlangte Übersetzung innerhalb der gesetzten Frist vorzulegen. • Pflicht: Beteiligte ohne Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland haben auf Verlangen einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. • Empfehlung: Anträge sollten vollständig, bestimmt und fristgerecht eingereicht werden, um Fristläufe, Genehmigungsfiktionen und Verfahrensrechte wirksam auszulösen. Bevollmächtigte und Beistände: • Pflicht: Auf Verlangen ist die Vollmacht schriftlich nachzuweisen. • Pflicht: Rechtsdienstleistungen dürfen nicht entgegen den gesetzlichen Vorgaben erbracht werden. • Pflicht: Nach Zurückweisung dürfen keine wirksamen Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen werden. • Empfehlung: Vertretungsverhältnisse und Widerrufe sollten frühzeitig und eindeutig gegenüber der Behörde angezeigt werden. Träger von Vorhaben im planungsbezogenen Verfahren: • Pflicht: Der Plan ist mit den erforderlichen Zeichnungen und Erläuterungen bei der Anhörungsbehörde einzureichen. • Pflicht: Bei geheimerhaltungsbedürftigen Inhalten in auszulegenden Dokumenten sind diese zu kennzeichnen und ergänzend beschreibende Darstellungen ohne Preisgabe der Geheimnisse vorzulegen. • Pflicht: Im Rahmen der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung ist die betroffene Öffentlichkeit über Ziele, Mittel und voraussichtliche Auswirkungen zu unterrichten, soweit die Voraussetzungen vorliegen. • Empfehlung: Unterlagen sollten frühzeitig vollständig und in verkehrsüblichem elektronischem Format vorbereitet werden, um Verzögerungen im Anhörungs- und Planfeststellungsverfahren zu vermeiden. Ehrenamtlich Tätige: • Pflicht: Die Tätigkeit ist gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. • Pflicht: Über bekannt gewordene Angelegenheiten ist Verschwiegenheit zu wahren. • Pflicht: Eine gesetzlich vorgeschriebene ehrenamtliche Tätigkeit darf nicht ohne anerkennenswerten Grund abgelehnt oder niedergelegt werden. • Empfehlung: Befangenheits- oder Geheimhaltungskonflikte sollten unverzüglich offengelegt werden, um Verfahrensfehler zu vermeiden.