Verordnung (EU) Nr. 789/2010 der Kommission vom 6. September 2010 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 877/2009 v. 25. September 2009: Sie setzte die repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10 ursprünglich fest und wird durch die vorliegende Verordnung geändert. • Verordnung (EU) Nr. 786/2010 v. 4. September 2010: Sie war die unmittelbar vorhergehende Änderungsverordnung, mit der die betreffenden Preise und Zölle zuletzt angepasst worden waren. • Verordnung (EG) Nr. 951/2006 v. 30. Juni 2006: Sie enthält die Durchführungsbestimmungen für den Zuckerhandel mit Drittländern und die Regeln sowie Modalitäten für die Anpassung der repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle. • Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 v. 22. Oktober 2007: Sie bildet als Verordnung über die einheitliche GMO die übergeordnete agrarmarktordnungsrechtliche Grundlage und definiert unter anderem die maßgeblichen Standardqualitäten. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er bildet die primärrechtliche Grundlage für den Erlass der Kommissionsverordnung im Rahmen des Unionsrechts.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) Nr. 789/2010 ist eine unmittelbar geltende Änderungsverordnung der Kommission im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation für den Zuckersektor. Rechtsgrundlage sind die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie die Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 951/2006; systematisch konkretisiert sie für das Wirtschaftsjahr 2009/10 die Einfuhrbedingungen gegenüber Drittländern durch die Anpassung repräsentativer Preise und zusätzlicher Einfuhrzölle. Inhaltlich ersetzt sie nicht das Grundsystem, sondern ändert die zuletzt nach Verordnung (EG) Nr. 877/2009 und anschließend Verordnung (EU) Nr. 786/2010 festgesetzten Beträge. Der Anhang enthält die ab 7. September 2010 geltenden Werte für Weißzucker, Rohzucker und Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95. • Der Anwendungsbereich erfasst die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors aus Drittländern in die Europäische Union sowie die mit Zollabfertigung und Marktverwaltung befassten Akteure. Betroffen sind insbesondere Einführer, Zollbehörden und die für die Durchführung des Agrarmarkt- und Zollrechts zuständigen Verwaltungsstellen, soweit Waren der genannten KN-Codes eingeführt werden. Maßgeblich sind die im Anhang festgesetzten Beträge je 100 kg Eigengewicht beziehungsweise bei KN-Code 1702 90 95 pro 1 % Saccharosegehalt; zugleich wird auf Standardqualitäten nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Bezug genommen. Eine allgemeine Ausnahmeregelung enthält der Text nicht, die Anwendung ist jedoch sachlich auf die ausdrücklich benannten Erzeugnisse und das Wirtschaftsjahr 2009/10 begrenzt. • In der Praxis bedeutet dies, dass für Einfuhren der erfassten Zuckererzeugnisse ab dem 7. September 2010 die neu festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle verbindlich anzuwenden waren. Einführer mussten ihre Kalkulationen und Zollanmeldungen an die geänderten Beträge anpassen, während Zollbehörden die Abgaben anhand der im Anhang ausgewiesenen Werte festsetzten. Die Verordnung wirkte damit als punktuelle, sofort geltende Anpassung eines bestehenden Einfuhrabgabensystems im Zuckersektor.
Stand: 15.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Einführer von Zuckererzeugnissen: • Pflicht: Bei Einfuhren ab dem 7. September 2010 die geänderten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für die betroffenen KN-Codes zugrunde legen. • Pflicht: Die richtige Wareneinreihung der eingeführten Erzeugnisse unter die im Anhang genannten KN-Codes sicherstellen. • Pflicht: Bei Erzeugnissen des KN-Codes 1702 90 95 den maßgeblichen Saccharosegehalt für die Abgabenbemessung berücksichtigen. • Empfehlung: Zollkalkulation, Vertragsabwicklung und Preisgestaltung kurzfristig an die geänderten Beträge anpassen. Zollbehörden: • Pflicht: Die im Anhang festgesetzten Beträge ab Inkrafttreten bei der Abgabenfestsetzung anwenden. • Pflicht: Die zusätzlichen Einfuhrzölle je 100 kg Eigengewicht beziehungsweise je 1 % Saccharosegehalt korrekt berechnen. • Pflicht: Die Anwendung auf die ausdrücklich erfassten Zuckererzeugnisse und Standardqualitäten beschränken. • Empfehlung: Interne Arbeitshinweise und Prüfroutinen bei kurzfristigen Änderungsverordnungen zeitnah aktualisieren. Agrarmarkt- und Verwaltungsbehörden: • Pflicht: Die unionsrechtlich geänderten Einfuhrparameter im Rahmen der Marktordnung administrativ umsetzen. • Pflicht: Die Bezugnahme auf die Standardqualitäten nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 berücksichtigen. • Pflicht: Sicherstellen, dass die Änderungsverordnung im Wirtschaftsjahr 2009/10 konsistent mit dem bestehenden Zuckermarktregime vollzogen wird. • Empfehlung: Betroffene Wirtschaftsbeteiligte frühzeitig über kurzfristige Anpassungen bei Preisen und Zusatzzöllen informieren.